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Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats

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Im Rahmen der konstituierenden Sitzung tritt zum ersten Mal der neu gewählte Betriebsrat zusammen und erwirbt Handlungsfähigkeit, indem der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter gewählt werden.

Zur ersten Sitzung des neuen Betriebsrats lädt noch der Wahlvorstand vor Ablauf von einer Woche nach dem Wahltag ein, § 29 Abs. 1 BetrVG. Die Sitzung selbst braucht aber nicht innerhalb einer Woche nach der Wahl stattfinden, sie kann auch später terminiert werden. Im Falle der Verhinderung einzelner Betriebsratsmitglieder sind deren Ersatzmitglieder zu laden.

Drei Kollegen haben eine Sitzung

Das Wichtigste

Pflichtbestandteil der Tagesordnung ist die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Beschlussfähigkeit wird noch vom Wahlvorstand festgestellt. Ist dies geschehen, muss zunächst durch alle anwesenden Betriebsräte aus der Mitte des neugewählten Gremiums ein Leiter für die Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters bestimmt werden.

Die Aufgabe des Wahlvorstands der Betriebsratswahl endet damit. Wurde er nicht selbst in den neuen Betriebsrat gewählt, muss er die konstituierende Sitzung jetzt verlassen. Die Leitung der Sitzung übernimmt der gewählte Wahlleiter.

Die Wahl des Vorsitzenden in den Einzelheiten

Es folgt die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters unter Leitung des Wahlleiters nach § 26 BetrVG. Jeder Betriebsrat, mit Ausnahme des Ein-Personen-Betriebsrats in Kleinbetrieben, hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte zu wählen. Für den Ablauf der Wahl existieren keine gesetzlichen Formvorschriften. Bei Stimmengleichheit kann das Los entscheiden. Dieses oder ein anderes Vorgehen müssen jedoch im Vorfeld beschlossen werden.

Andere Beschlüsse

Weitere Beschlüsse, wie die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder und die Wahl der Mitglieder des Betriebsausschusses, können nur gefasst werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder rechtzeitig geladen sind, der Betriebsrat beschlussfähig ist und die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben, über die weiteren Punkte zu beraten und abzustimmen. Für die Beratung von weiteren Punkten ist jedoch das Teilnahmerecht der SBV und der JAV zu beachten, sofern hier nicht ausschließlich innerorganisatorische Beschlüsse gefasst werden.

Das Sitzungsprotokoll

Im Sitzungsprotokoll wird das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters festgehalten. Der gewählte Betriebsratsvorsitzende sowie ein weiterer Betriebsratskollege müssen das Sitzungsprotokoll unterschreiben.

Alle dürfen die Wahlakten einsehen

Vom Wahlvorstand hat der Betriebsrat die Wahlunterlagen erhalten. Für den Arbeitgeber, die Arbeitnehmer sowie für jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft besteht ein Einsichtsrecht in die Wahlakten. Dieses Recht ist bis zur Aushändigung der Wahlakten gegenüber dem Wahlvorstand, danach gegenüber dem Betriebsrat geltend zu machen. Die Einsichtnahme braucht nicht begründet zu werden. Der Arbeitgeber hat allerdings eine Begründungspflicht, wenn er Unterlagen einsehen will, die Aufschluss über das Wahlverhalten einzelner Wahlberechtigter geben. Er darf diese Unterlagen nur dann einsehen, wenn gerade diese Unterlagen für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich sind.

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