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Das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz

4 Minuten Lesezeit

Am 16.06.2023 hat der Bundesrat das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz gebilligt. Ein erster Teil davon ist bereits seit dem 01.07.2023 in Kraft. In diesem Artikel finden Sie einen Kurzüberblick über die neuen Regelungen.

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Was sind die Ziele des Gesetzes

Das Gesetz soll die häusliche Pflege stärken und pflegebedürftige Menschen, deren Angehörige sowie Pflegepersonen entlasten. Außerdem soll es die Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende verbessern und die Potentiale der Digitalisierung für Pflegebedürftige und Pflegende besser nutzbar machen.

Einnahmensituation verbessern

Die Verbesserung der Einnahmensituation ist ein weiteres Ziel des Gesetzes. Laut der Gesetzesbegründung ist diese unumgänglich für die soziale Pflegeversicherung. Gründe dafür sind vielfältig und komplex. Insbesondere

  • die demografische Entwicklung,
  • höhere Ausgaben für die zeitlich gestaffelte Eigenanteilsreduzierung in der vollstationären Pflege,
  • die in letzten Jahren angefallenen Kosten für die Erstattung von pandemiebedingten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen sowie
  • Kosten für Antigen-Testungen in der Langzeitpflege.

Höherer Beitrag

Das Gesetz erhöht daher den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 01.07.2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent. Dies soll zu Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro pro Jahr führen. Der Arbeitgeberanteil wird zahlenmäßig gleich bei 1,7 Prozent liegen. In Umsetzung verfassungsgerichtlicher Vorgaben differenziert das Gesetz den Pflegebeitragssatz weiter nach der Zahl der Kinder.

Höheres Pflegegeld

Um die häusliche Pflege zu stärken, wird das Pflegegeld ab dem 1. Januar 2024 um 5 Prozent erhöht. Gleiches gilt auch für die ambulanten Sachleistungsbeträge. Zum Jahresbeginn 2025 und 2028 werden die Geld- und Sachleistungen an die Preisentwicklung angepasst. Angehörige können künftig das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage pro Pflegefall im Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Für die Pflegebedürftigen in Pflegeheimen werden die Zuschläge von den Pflegekassen ab dem Jahresbeginn 2024 ebenfalls gestaffelt angehoben. Je länger jemand im Heim bleibt, desto höher fällt der Zuschlag aus. Zusätzlich wird das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit strukturierter und systematischer gestaltet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Pflegebedürftige gemeinsam mit ihrer Pflegeperson in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung unterzubringen. Hierfür gibt es einen neuen Leitungstatbestand im Pflegeversicherungsrecht.

Dynamisierung in den kommenden Jahren

Die zusätzliche finanzielle Hilfe, die die Pflegebedürftigen in Pflegeheimen bekommen, wird im Jahr 2024 weiter erhöht. Und auch in den Jahren 2025 und 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelmäßig an die steigenden Preise angepasst. Dadurch soll die finanzielle Belastung für die Pflegebedürftigen reduziert werden. Die Unterstützung erhöht sich automatisch, ohne dass die Betroffenen extra einen Antrag stellen müssen.

Kompetenzzentrum Digitalisierung

Ein neues Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege soll die Potentiale zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung sowohl für die Betroffenen als auch die Pflegenden identifizieren und verbreiten. Das bestehende Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen zur Entlastung des Pflegepersonals wird ausgeweitet und entfristet. Zukünftig müssen sich ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur anschließen. Bisher war die Anbindung weitgehend freiwillig.

Zusammenführung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Ab dem 1. Juli 2025 gibt es das Entlastungsbudget für die häusliche Pflege. Dabei können Leistungen der Verhinderungspflege (vorher bis zu 1.612 Euro) und Kurzzeitpflege (vorher bis zu 1.774 Euro) zusammen bis zu 3.539 Euro flexibel genutzt werden. Für Eltern pflegebedürftiger Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 steht das Entlastungsbudget sogar schon ab Januar 2024 zur Verfügung. Es beträgt dann 3.386 Euro und steigt bis Juli 2025 auf 3.539 Euro an.

Gestaffeltes Inkrafttreten

Mit der abschließenden Beratung im Bundesrat ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz kann nun nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden und dann wie geplant in Kraft treten. Teile des Gesetzes traten bereits am 1.7.2023 in Kraft, weitere Teile werden wirksam rückwirkend zum 1. Januar, andere wiederum erst gegen Ende des Jahres oder 2024 bzw. 2025

Praxis-Tipp: Mit dem kontinuierlichen Anstieg an Pflegebedürftigen, dem vorherrschenden Fachkräftemangel sowie einer unzureichenden Digitalisierung in der Gesundheits- und Pflegebranche steht auch die SBV vor zahlreichen Herausforderungen. Zu ihren Aufgaben gehört es unter anderem, die (schwer-)behinderten Mitarbeiter ihres Betriebs/ihrer Dienststelle bei bzw. nach einer Arbeitsunfähigkeit zu begleiten. Hier kann die SBV beispielsweise bei der Beantragung von präventiven Maßnahmen zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit bei den zuständigen Stellen wie Dienstgeber, Rehabilitationsträger oder Integrationsamt unterstützen.

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