Abbruch der Betriebsratswahl: Arbeitgeber scheitert trotz möglicher Fehler des Wahlvorstands
LAG Schleswig-Holstein, Az. 5 TaBVGa 1 a/26, vom 22.06.2026
Der Fall
Bei einem Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln mit zwei Standorten stand die erste Betriebsratswahl an. Der Wahlvorstand hielt den kleineren Standort für einen eigenen Betrieb und hängte das Wahlausschreiben nur am Hauptstandort aus. Es war nur auf Deutsch verfasst, obwohl im Betrieb viele Beschäftigte mit Migrationshintergrund arbeiten. Der Arbeitgeber wies auf Mängel hin und verlangte den Abbruch der Wahl. Der Wahlvorstand lehnte ab. Daraufhin beantragte der Arbeitgeber eine einstweilige Verfügung. Er warf dem Wahlvorstand vor, die Wahlvorschriften bewusst zu umgehen, um große Teile der Belegschaft von der Wahl fernzuhalten. Das Arbeitsgericht Elmshorn wies den Antrag ab. Einen Tag vor dem Wahltermin musste das Landesarbeitsgericht entscheiden, ob die Wahl gestoppt wird.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LAG Schleswig-Holstein lehnte den Abbruch ab. Ein Gericht darf eine laufende Wahl nur stoppen, wenn sie voraussichtlich nichtig ist, also von Anfang an unwirksam. Nötig ist ein offensichtlicher und besonders grober Verstoß, einzelne Fehler addieren sich nicht. Den kleineren Standort als eigenen Betrieb nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG einzustufen, hielt das Gericht für vertretbar. Nach § 2 Abs. 5 der Wahlordnung muss der Wahlvorstand ausländische Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse verständlich über die Wahl informieren. Diese Pflicht hat er wohl verletzt, denn selbst Mitarbeiterversammlungen werden übersetzt. Beides macht die Wahl aber höchstens anfechtbar. Dass der Wahlvorstand Hinweise des Arbeitgebers überging, beweist keine Manipulation.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Droht der Arbeitgeber mit dem Abbruch der Wahl, können Sie als Wahlvorstand gelassen bleiben. Prüfen Sie seine Hinweise trotzdem sachlich, denn wegen Fehlern im Wahlverfahren lässt sich die Wahl später vor Gericht anfechten. Klären Sie vor dem Wahlausschreiben, ob entfernte Standorte zum Betrieb gehören. Maßstab ist, wie leicht die Beschäftigten dort den Betriebsrat erreichen. Achten Sie außerdem darauf, dass Kollegen mit geringen Deutschkenntnissen das Wahlausschreiben in ihrer Sprache bekommen. Wie Sie Wahlausschreiben und Wählerliste rechtssicher aufsetzen, lernen Sie im Seminar Außerordentliche BR-Wahl: Normales Wahlverfahren.