Wahlvorstand muss gerichtliche Vorgaben umsetzen
LAG Frankfurt am Main, Az. 16 TaBV 118/25, vom 03.11.2025
Der Fall
Am Frankfurter Flughafen stand eine der größten Betriebsratswahlen Deutschlands an: Rund 13.000 Beschäftigte der Fraport AG und zweier Tochtergesellschaften sollten vom 4. bis 8. November 2025 wählen. Doch kurz vor dem Start stoppte das LAG Frankfurt die Wahl im Eilverfahren – und bestätigte damit einen Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt. Die Entscheidung ist rechtskräftig, eine Revision ausgeschlossen.
Die Entscheidung des Gerichts
Ausschlaggebend war eine vom Wahlvorstand nicht zugelassene Wahlliste. Das LAG hatte bereits wenige Tage zuvor entschieden, dass diese Liste zwingend zuzulassen sei. Da der Wahlvorstand dieser Vorgabe nicht nachkam, sah das Gericht einen so gravierenden Verstoß gegen die Wahlordnung, dass die laufende Wahl abgebrochen werden musste. Ein Weiterführen des Wahlverfahrens hätte die Legitimität des späteren Betriebsrats infrage gestellt.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Für große wie kleine Betriebe gilt: Vorgaben der Gerichte zur Listen- oder Kandidatenzulassung sind strikt umzusetzen – und zwar sofort. Wahlvorstände riskieren sonst den vollständigen Abbruch des Wahlverfahrens. Kontrollieren Sie daher frühzeitig Formvorschriften, Fristen und Beschlüsse, insbesondere in komplexen Gemeinschaftsbetrieben. Fehler bei der Listenprüfung lassen sich im Wahlprozess nicht „glattziehen“.