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Verstöße bei der Betriebsratswahl

Wenn niemand nachrückt: Warum Wahlvorstände keine Nachfrist setzen dürfen

BAG, Az. 7 ABR 10/24, vom 21.05.2025

Der Fall

In einem Gemeinschaftsbetrieb mit 367 Beschäftigten stand eine Neuwahl an, doch es fanden sich nur sechs Kandidaten für neun Betriebsratssitze. Der Wahlvorstand reagierte kreativ und setzte kurzerhand eine Nachfrist, um weitere Vorschläge zu ermöglichen. Erfolglos. Die Arbeitgeberinnen fochten die Wahl an: Die Frist sei zu kurz und das Verfahren insgesamt fehlerhaft gewesen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG stoppte diese Argumentation: Eine Nachfrist ist in solchen Fällen schlicht nicht vorgesehen. § 9 WO greift nur, wenn überhaupt keine gültige Vorschlagsliste existiert. Zwar durfte der Wahlvorstand die Nachfrist nicht setzen – entscheidend war jedoch: Der Fehler hatte keinerlei Einfluss auf das Wahlergebnis. Daher war es keine erfolgreiche Wahlanfechtung.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Für Wahlvorstände gilt: Wenn zu wenige Kandidierende antreten, wird trotzdem gewählt – ohne Nachfrist, ohne „zweite Runde“. Arbeitgeber können daraus allerdings keine Angriffspunkte konstruieren. Wichtig bleibt jedoch, dass alle übrigen Wahlvorschriften sauber eingehalten werden. Wahlvorstände sollten daher Verfahren, Fristen und Aushänge besonders sorgfältig dokumentieren.

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