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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB 2)

SGB 2 - § 66a Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024

§ 66 findet entsprechende Anwendung beim Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. Januar 2025.