SGB 2 - § 22b Inhalt der Satzung
(1) In der Satzung ist zu bestimmen,
- 1.
- welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und
- 2.
- in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden.
(3) In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen
- 1.
- einer Behinderung oder
- 2.
- der Ausübung ihres Umgangsrechts.