SGB 2 - § 3 Leistungsgrundsätze
(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind
- 1.
- die Eignung,
- 2.
- die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation,
- 3.
- die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und
- 4.
- die Dauerhaftigkeit der Eingliederung
(2a) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
- 1.
- nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen, oder
- 2.
- darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen, an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen,