SGB 2 - § 22c Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung
(1) Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere
- 1.
- Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und
- 2.
- geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter