InsO - § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse
(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:
- 1.
- die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
- 2.
- die abgesonderte Befriedigung oder
- 3.
- eine Masseverbindlichkeit.