InsO - § 232 Stellungnahmen zum Plan
(1) Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme zu:
- 1.
- dem Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten;
- 2.
- dem Schuldner, wenn der Insolvenzverwalter den Plan vorgelegt hat;
- 3.
- dem Verwalter, wenn der Schuldner den Plan vorgelegt hat.
(3) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Abgabe der Stellungnahmen. Die Frist soll zwei Wochen nicht überschreiten.