InsO - § 3e Unternehmensgruppe
(1) Eine Unternehmensgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht aus rechtlich selbständigen Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben und die unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden sind durch
- 1.
- die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder
- 2.
- eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung.