Forum
Wissen
Rechtsprechung
Seminare


Insolvenzordnung (InsO)

InsO - § 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge

Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.