InsO - § 197 Schlußtermin
(1) Bei der Zustimmung zur Schlußverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. Dieser Termin dient
- 1.
- zur Erörterung der Schlußrechnung des Insolvenzverwalters,
- 2.
- zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis und
- 3.
- zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.
(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.