Regelmäßige SBV-Sprechstunde einrichten

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) der […]-[GmbH] [Ort], [Datum]

An die Geschäftsleitung der […]-[GmbH]

Im Hause

 

Einrichtung einer „SBV-Sprechstunde“

 

Sehr geehrte[r] Frau [Herr] [Dr.] […],

die Schwerbehindertenvertretung hat sich entschlossen, den schwerbehinderten, gleichgestellten und von Behinderung bedrohten Kolleginnen und Kollegen zukünftig eine regelmäßige

Sprechstunde

anzubieten, um auf diese Weise die beratende und helfende Funktion der Schwerbehindertenvertretung professionalisieren zu können (§ 178 Absatz 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX). In der Sprechstunde sollen im vertraulichen Gespräch zugleich Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt und Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegen genommen werden. Es handelt sich hierbei um Kernaufgaben der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 SGB IX).

Ich bitte Sie, sich zum Zweck der Abstimmung über Zeit und Ort der Sprechstunde alsbald mit mir kurzzuschließen [Rufnummer]. Im Anschluss wird die Schwerbehindertenvertretung den Kollegen schriftlich Mitteilung über die Einrichtung der „SBV-Sprechstunde“ machen und diese auch auf der nächsten Betriebsversammlung sowie der Versammlung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb bekannt machen.

Im Rahmen dieser Information wird den schwerbehinderten und gleichgestellt behinderten Menschen im Betrieb auch mitzuteilen sein, dass diese berechtigt sind, während ihrer Arbeitszeit und nach notwendiger vorheriger Abmeldung bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten die Sprechstunde aufzusuchen. Nach erfolgter Wahrnehmung der Sprechstunde haben sich die Kolleginnen und Kollegen sodann beim Vorgesetzten zurückzumelden. Eine Minderung des Arbeitsentgelts ist nicht zulässig.

Die Schwerbehindertenvertretung ist davon überzeugt, dass eine feste regelmäßige Sprechstunde allen Beteiligten, auch dem Arbeitgeber selbst, nutzen wird, weil hierdurch die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung verbindlicher gestaltet wird und unnötige Störungen des Arbeitsablaufs vermieden werden. Vorsorglich darf ich darauf hinweisen, dass die Schwerbehindertenvertretung ungeachtet der Sprechstunde weiterhin berechtigt ist, einzelne Kolleginnen und Kollegen auch an ihren Arbeitsplätzen außerhalb der Sprechstunde aufzusuchen und dort Gespräche zu führen.

Freundliche Grüße

[Ort], [Datum], [Vertrauensperson]


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Anwaltstipps:

Neben dem Betriebsrat darf (und sollte!) auch die Schwerbehindertenvertretung eine regelmäßige Sprechstunde einrichten.

Die Einrichtung einer Sprechstunde ist nicht genehmigungspflichtig (häufiger Arbeitgeberirrtum!), sie sollte allerdings mit Rücksicht auf das Gebot der engen vertrauensvollen Zusammenarbeit dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt werden. Dabei bietet es sich an, Sinn und Zweck der Sprechstunde wie hier vorgeschlagen zu erläutern, um späteren Konflikten nach Möglichkeit vorzubeugen.