0

Elternzeit und Elterngeld

Autor:
Dr. Achim Lacher
11 Minuten Lesezeit

In Deutschland können sich Eltern eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben nehmen - die sogenannte Elternzeit. Das Elterngeld schafft für die Eltern in diesem Zusammenhang einen Ausgleich nach der Geburt des Kindes, wenn diese zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten können.

Die Gesetzeslage und die Möglichkeiten sind recht komplex. Dieser Artikel bringt Licht ins Dunkel.

Frau arbeitet und daneben ist ihr Kind

Elternzeit

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hat zum 1.1.2007 das Bundeserziehungsgeldgesetz abgelöst.

Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 hat der Gesetzgeber die seit dem Jahr 2001 geltenden Regeln über Elternzeit und Elterngeld deutlich flexibler gestaltet.

Anspruch auf Elternzeit haben gemäß § 15 BEEG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wenn sie mit ihrem leiblichen Kind, oder mit einem Kind das in ihrem Haushalt lebt und das sie zum Zwecke der Adoption dort aufgenommen haben, oder das das leibliche Kind lediglich eines Ehegatten, oder Lebenspartners ist und im Haushalt aufgenommen wurde, im Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Der Anspruch besteht auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen, soweit ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Die maximale Dauer der Elternzeit beträgt drei Jahre pro Kind. Die Eltern können entscheiden, ob sie gemeinsam oder getrennt voneinander Elternzeit in Anspruch nehmen wollen. Von der den Eltern zustehenden Elternzeit können mittlerweile 24 Monate (zuvor zwölf Monate) im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen.

Für den Fall, dass der Arbeitgeber jedoch dringende betriebliche Gründe anführen kann, kann er den dritten Abschnitt der Elternzeit ablehnen, wenn dieser ausschließlich zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt.

Falls ein Elternteil beabsichtigt die Elternzeit auf mehr als drei Zeitabschnitte zu verteilen, ist dies lediglich mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Arbeitnehmer in Elternzeit sind vollständig oder teilweise von der Arbeitspflicht befreit, je nach Antrag und Wunsch des Arbeitnehmers.

Antrag auf Elternzeit

Soll die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen, so müssen Anspruchsberechtigte gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn dies schriftlich (das bedeutet, auf einem Blatt Papier, handschriftlich unterschrieben, nicht per E-Mail!) vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeit innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden. In allen anderen Fällen beträgt die Frist acht Wochen. Bei dringenden Gründen, z.B. Krankheit ist ausnahmsweise eine kürzere Frist zulässig. Soll die Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden, so ist der Antrag spätestens 13 Wochen zuvor beim Arbeitgeber zu stellen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 BEEG).

Der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Arbeitnehmer, die Mutter oder Vater geworden sind und auch andere Erziehungsberechtigte, können im Rahmen ihrer Elternzeit verlangen, in Teilzeit beschäftigt zu werden. Während der Arbeitgeber die Elternzeit an sich nicht ablehnen darf, ist die Teilzeitarbeit anders geregelt. Die beantragte Teilzeitbeschäftigung darf eine Wochenarbeitszeit von maximal 30 Stunden umfassen und muss mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Andernfalls darf der Arbeitgeber den Antrag ablehnen (§ 15 Abs. 7 BEEG).

Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Teilzeitkräfte zählen dabei voll mit, Auszubildende nicht.

Der Anspruch Teilzeitbeschäftigung steht dem jeweiligen Elternteil nur dann zu, wenn es seit mindestens sechs Monaten in dem betreffenden Betrieb beschäftigt ist.

Der Anspruch des Arbeitnehmers muss bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt werden.

Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. D.h. der Antragsteller muss angeben, ab wann er in seiner Elternzeit in Teilzeit arbeiten will, wie viele Stunden pro Woche er arbeiten will und wie er die Wochenstunden verteilen möchte.

Will der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch ablehnen, so kann er dies vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes mit einer Frist von vier Wochen –, danach mit einer Frist von acht Wochen ab Zugang des Antrages tun.

Der Arbeitgeber darf den Antrag nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dies erforderlich machen. Beispielsweise dann, wenn der betreffende Arbeitsplatz eine Ausübung in Teilzeit generell nicht ermöglicht, oder wenn der betreffende Arbeitsplatz mittlerweile weggefallen ist.

Elterngeld

Basiselterngeld

Das Basiselterngeld wird für maximal 14 Monate gezahlt, wobei die beiden Elternteile den Zeitraum frei untereinander aufteilen können. Ein Elternteil muss aber mindestens zwei und darf höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Zwei zusätzliche Monate sind möglich, wenn auch der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt und bei den Eltern mindestens zwei Monate ein Erwerbseinkommen entfällt. Etwas anderes gilt bei Alleinerziehenden: Sie können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen (§ 4 Abs. 1 BEEG).

Das Basiselterngeld kann von Eltern nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes beansprucht werden. Danach können die Eltern nur noch das Elterngeld Plus oder den Partnerschaftsbonus beziehen.

Das Elterngeld Plus

Das Elterngeld Plus ist für die Arbeitnehmer interessant, die während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten wollen. Sie haben die Möglichkeit, länger Leistungen in Anspruch zu nehmen und erhalten doppelt so lange Elternzeit in maximal halber Höhe (d.h., dass der ausgezahlte Betrag sich insgesamt nicht erhöht, sondern lediglich „gestreckt“ wird).

Der Partnerschaftsbonus

Wenn beide Eltern sich entscheiden, gleichzeitig für vier Monate jeweils 25-30 Stunden pro Woche zu arbeiten und sich auch die Zeiten der Erziehung teilen, erhalten sie einen Partnerschaftsbonus in Form von vier zusätzlichen Elterngeld Plus-Monaten pro Elternteil.

Dies gilt auch für getrenntlebende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen.

Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

Die Höhe des Elterngelds

Die Höhe des Elterngelds orientiert sich am durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Der Anspruch beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich (§ 2 BEEG). Beim Elterngeld Plus werden die Beträge halbiert: Es sind mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro monatlich. Betrug das Einkommen vor der Geburt zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro ersetzt das Elterngeld das nach der Geburt wegfallende Einkommen zu 67 Prozent. Für Geringverdiener mit einem Einkommen vor der Geburt von unter 1.000 Euro steigt die Ersatzrate auf bis zu 100 Prozent.

Geschwisterbonus

Sind in einer Familie mehrere Kinder vorhanden, kann es noch einen Geschwisterbonus geben. Dieser besteht aus einem Zuschlag von 10 % des sonst zustehenden Elterngelds, mindestens aber 75 €. Voraussetzung ist, dass in dem betreffenden Haushalt mindestens zwei Kinder, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder drei oder mehr Kinder, die noch nicht sechs Jahre alt sind, leben (§ 2a BEEG).

Mehrlingszuschlag

Im Fall von Mehrlingsgeburten wird ein Mehrlingszuschlag von 300 € für jedes weitere neugeborene Kind gezahlt (§ 2a BEEG).

Kombinationsmöglichkeiten

Eltern können zwischen Elterngeld und Elterngeld Plus wählen oder beides miteinander kombinieren.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, also bis zum dritten Geburtstag eines Kindes. Darüber hinaus können Eltern eine nicht in Anspruch genommene Elternzeit von bis zu 24 Monaten zwischen dem 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers für die Übertragung ist nicht mehr notwendig. Arbeitnehmer müssen ihre Elternzeit, die sie zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes nehmen wollen, 13 Wochen vorher ankündigen. Bei Versäumung der Fristen entfällt der Anspruch auf Elternzeit nicht. Der Beginn verschiebt sich nur auf den entsprechend späteren Zeitpunkt. Des Weiteren können Eltern die Elternzeit in bis zu drei Abschnitte aufteilen, bisher war das nur in zwei Abschnitte möglich. Möchten aber Arbeitnehmer den 3. Block der Elternzeit zwischen dem vollendeten 3. und 8. Lebensjahr nehmen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, diesen Teil aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen. Nicht in Anspruch genommene Elternzeit wird automatisch auf die Zeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes übertragen. Sie bleibt auch bei einem Arbeitgeberwechsel erhalten.

Stellt ein Arbeitgeber eine neue Mitarbeiterin oder einen neuen Mitarbeiter mit einem Kind im Alter ab 3 Jahren ein, muss er also damit rechnen, dass entsprechende Ansprüche auf Elternzeiten geltend gemacht werden.

Verlängerung der Elternzeit

Eine Verlängerung kann nur verlangt werden, wenn ein vorhergesehener Wechsel des die Elternzeit in Anspruch nehmen den Arbeitnehmers aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, z.B. bei längerer Krankheit des vorhergehenden Anspruchsberechtigten, oder wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Vorzeitige Beendigung der Elternzeit

Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist möglich aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes (§ 16 Abs. 3 BEEG) wenn der Arbeitgeber dem Antrag zustimmt.

Weiterhin ist eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit in besonderen Härtefällen gem. § 1 Abs. 5 BEEG möglich. Als solche gelten u. a. schwere Krankheit, Behinderung, Tod eines Elternteils oder die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz.

Der Arbeitgeber kann diesen Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von vier Wochen schriftlich ablehnen.

Arbeitgeberwechsel

Die Elternzeit kann auch nach einem Arbeitgeberwechsel beim neuen Arbeitgeber in Anspruch genommen werden, soweit die Anspruchsvoraussetzungen (noch) bestehen (vgl. BAG, 2 AZR 19/98).

Erholungsurlaub

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, soweit der Arbeitnehmer nicht bei ihm Teilzeitarbeit während der Elternzeit leistet. Hat der Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, so muss der Arbeitgeber diesen Resturlaub nach Ende der Elternzeit im laufenden oder nächsten Jahr gewähren. Der Urlaub verfällt während der Elternzeit nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums (vgl. BAG 9 AZR 495/17)

Wird das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit beendet oder setzt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Elternzeit nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Erholungsurlaub abzugelten.

Kündigung während der Elternzeit

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt bereits ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit geltend gemacht wurde, höchstens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Elternzeit. In Ausnahmefällen kann die zuständige oberste Landesbehörde in besonderen Fällen eine Kündigung für zulässig erklären. Unterlässt der Arbeitgeber entsprechende Antragstellung, so ist eine Kündigung nichtig (§ 18 BEEG).

Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen (§ 19 BEEG).

Vertretung

Wird ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers eingestellt, so kann ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, da dies einen sachlichen Grund darstellt.

Wird mit der befristet eingestellten Vertretung nichts anderes vereinbart, kann das befristete Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Wochen gekündigt werden, wenn der in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer die Elternzeit beendet und dies mitgeteilt hat, ohne dass es der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf (§ 21 BEEG).

Ansonsten ist die Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses frühestens zum Ende der Elternzeit zulässig.

Elternzeit und Betriebsrat

Die Vereinbarung der Elternzeit findet zwischen dem Mitarbeiter und dem Arbeitgeber statt. Trotzdem muss auch der Betriebsrat Bescheid wissen.

Überwachung

Zunächst gibt es das allgemeine Recht (und die Pflicht!) aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wonach der Betriebsrat die Einhaltung der Gesetze zu überwachen hat. Und dazu gehören natürlich auch die neuen Regelungen des BEEG. Machen Kollegen ihren Anspruch auf Elternzeit geltend, hat der Betriebsrat darauf zu achten, dass der Arbeitgeber mit den Anträgen ordnungsgemäß umgeht und seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Eins ist klar: Auch weiterhin gibt es einen eindeutigen Anspruch auf eine Elternzeit. Und dieser Anspruch gilt für sämtliche Arbeitnehmer.

Spätere Teilzeitbeschäftigung

Konkreter wird das Mitbestimmungsrecht an der Stelle, an der eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zunächst Elternzeit mit vollständiger Freistellung beantragt hat, sich dann mit dem Arbeitgeber aber auf eine Teilzeitbeschäftigung einigt. Eine erst nach Antritt der Elternzeit mit dem eigenen Arbeitgeber vereinbarte Teilzeittätigkeit ist betriebsverfassungsrechtlich eine Einstellung - selbst wenn der Arbeitnehmer auf seinem alten Arbeitsplatz mit reduzierter Stundenzahl arbeitet. Deshalb hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach§ 99 BetrVG.

Verteilung der Arbeitszeit

Bei der Verteilung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in Elternteilzeit hat der Arbeitgeber die Zustimmung seines Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG einzuholen.

Neueinstellungen

Nach dem BEEG hat der Arbeitgeber ausdrücklich die Möglichkeit, eine befristete Ersatzkraft für Mitarbeiter in Elternzeit einzustellen. Geregelt ist das in § 21 BEEG. Auch hierbei handelt es sich wiederum um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 BetrVG.

Aufstockungen

Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung liegt auch vor, wenn die Arbeitszeit eines anderen Mitarbeiters vorübergehend um mindestens 10 Stunden aufgestockt wird, um die fehlende Arbeitskraft, die sich in Elternzeit befindet, zu kompensieren.

Sonderproblem: Der Betriebsrat in Elternzeit

Beantragt ein Mitglied des Betriebsrates die Elternzeit, so führt dies weder zum Erlöschen des Amtes, noch zu einer dauerhaften Verhinderung des betreffenden Betriebsratsmitgliedes.

Das gilt sogar dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis vollständig ruht, also eine Elternzeit mit vollständiger Arbeitsfreistellung vereinbart wurde. Solche Betriebsratsmitglieder sind zu Betriebsratssitzungen einzuladen. Sie haben sogar Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten. Nur wenn eine ausdrückliche Erklärung vorliegt, dass das Mitglied sich zeitweise verhindert sieht, die Betriebsratstätigkeit durchzuführen, ist ein Ersatzmitglied einzuladen.

Artikel teilen

Autor: Dr. Achim Lacher

Rechtsanwalt Dr. Achim Lacher ist nach Studium und Promotion in Würzburg seit 1997 als Rechtsanwalt zugelassen. Er berät und vertritt bundesweit Betriebsräte, Arbeitnehmer und Unternehmen in betriebsverfassungsrechtlichen und individualarbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Seit 2010 ist er als Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Stuttgart tätig. Im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts berät er als juristischer Sachverständiger vor allem im Zusammenhang mit dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen, aber auch bei Interessenausgleich und Sozialplan. Seit 2010 ist er als Referent für die WAF tätig.
mehr

War der Artikel hilfreich?

5
1 Bewertung

Interessante
Seminare