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Was ist zu beachten?
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Voraussetzungen (§ 15 Abs. 4 BErzGG)
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Anspruch auf Elternzeit
Schriftlicher Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit
Zulässiger Umfang (wöchentl. Arbeitszeit von bis zu 30 Std.)
Zusätzliche Voraussetzungen bei Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber
Mitteilung über Art und Dauer der Tätigkeit sowie über anderen Arbeitgeber
Zustimmung des Arbeitgebers, Ablehnung nur innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des Antrags in Schriftform und nur wegen dringender betrieblicher Gründe (z.B. eigener Bedarf, Wettbewerbsgründe)
Sofern Teilzeitarbeit beim gleichen Arbeitgeber: Einigung innerhalb von 4 Wochen über Verringerung der Arbeitszeit
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Voraussetzungen für wiederholtes Verlangen (§ 15 Abs. 7 BErzGG)
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Keine Einigung über Verringerung der Arbeitszeit erzielt bzw. Frist von 4 Wochen ergebnislos verstrichen
Verlangen bisher höchstens einmal wiederholt
Schriftlicher Antrag
spätestens 8 Wochen vor Beginn der Verringerung bzw. spätestens 6 Wochen vor Beginn der Verringerung, wenn sich Teilzeitarbeit direkt an Mutterschutzfrist anschließen soll
Verbindung des Antrags mit Antrag auf Elternzeit möglich
Angabe des Beginns und der Dauer der Teilzeitarbeit sowie der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit
Beschäftigtenzahl im Betrieb: in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer ohne Auszubildende. Berechnung nach Kopfzahl, d.h. unabhängig von Umfang der Beschäftigung.
Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen mindestens 6 Monate gedauert haben
Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit soll für mindestens 3 Monate auf einen Umfang von 15 bis 30 Stunden reduziert werden
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Ablehnung des Verlangens
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Vorliegen dringender betrieblicher Gründe, die objektiv gewichtig sind und der gewünschten Arbeitszeitregelung zwingend entgegen stehen
Schriftliche Begründung der Ablehnung
Frist: 4 Wochen
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit der Klage vor dem Arbeitsge-richt, wenn der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt bzw. wenn die vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers vorzunehmende Verteilung der Arbeitszeit dem Arbeitnehmer nicht zusagt
Bei unberechtigter Zustimmungsverweigerung besteht von Seiten des Arbeitnehmers Anspruch auf Schadensersatz
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