Erstellt am 16.10.2017 um 15:10 Uhr von Ernsthaft
Wenn es wirklich so ist, dass man es ihr freigestellt hat (könne) und es nicht angeordnet wurde, dürfte sie schlechte Karten haben.
Erstellt am 16.10.2017 um 16:44 Uhr von RoterFaden
Warum muss sie eigentlich die Teilnahme an einer externen Besprechung
vorarbeiten?
Erstellt am 16.10.2017 um 17:01 Uhr von Pjöööng
Bei Arbeitsunfähigkeit gilt das Lohnausfallprinzip: Es ist das zu bezahlen (bzw. in Stunden zu berechnen) was sie geleistet hätte wenn sie nicht krank gewesen wäre.
Erstellt am 17.10.2017 um 07:58 Uhr von Betriebsrätsler
Wie heißt der Grundsatz " Krank wie geplant" also Mehrstunden werden angerechnet, denn hätte sie einen kurzen Dienst gehabt und sie wäre krank geworden so wären die Minusstunden auch abgezogen worden.
Erstellt am 17.10.2017 um 23:37 Uhr von basilica
Nach § 4 EFZG ist eine Lohnfortzahlung nur in Höhe des Arbeitsentgelts für die regelmäßige Arbeitszeit zu leisten. Überstunden sind da ausdrücklich ausgenommen. "Regelmäßige Arbeitzeit" kann allerdings - wenn regelmäßig Überstunden anfallen - auch die durchschnittliche tatsächlich Arbeitzeit des letzten Jahres (siehe zB Erfurter Kommentar § 4 EFZG Rn 6f) sein, bei saisonal schwankenden Zeiten ggf auf die saisonspezifisch vereinbarte/übliche Arbeitszeit.
Erstellt am 18.10.2017 um 09:55 Uhr von Pjöööng
Zitat (basilica):
"Überstunden sind da ausdrücklich ausgenommen."
Überstunden sind nicht ausgenommen, sondern nur das "ZUSÄTZLICH für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt", also Zuschläge. Der Zeitfaktor richtet sich nach der Anzahl der entfallenden Stunden, der Geldfaktor nach dem regelmäßig gezahlten Entgelt ohne Überstundenzuschläge.
Erstellt am 22.10.2017 um 18:43 Uhr von basilica
Der reine Gesetzestext ist in der Tat nicht eindeutig. Der Kommentar dagegen schon: "Überstunden sind nicht bei der Feststellung des Zeitfaktors zu berücksichtigen" (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 4 EFZG Rn 7).