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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kurzfristig geplante Mehrstunden zum bestehenden Dienstplan- dann Krankenstand

G
gattermayer
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, kurz eine kleine Verständnisfrage:

In unserem Unternehmen werden die Dienstpläne am 10. des Vormonats ausgegeben. Jetzt habe ich eine Dienstnehmerin welche am Tag x einen fünf Stunden Dienst geplant hätte. Mündlich wurde wegen der Teilnahme an einer externen Besprechung eine Woche vorher vereinbart, dass sie an diesem Tag Mehrstunden machen könne ( es wären 3 gewesen) um daran teilzunehmen. Nun war besagte Dienstnehmerin am Tag x krank- besteht allerdings auf die 3 Mehrstunden, da sie erstens mit den Std für einen ZA Tag gerechnet hättte und zweitens ihrer Meinung nach diese Stunden geplant waren...

Ich persönlich finde das ein wenig dreist? Oder täusche ich mich?

Ich hoffe es ist verständlich..

1.08007

Community-Antworten (7)

E
Ernsthaft

16.10.2017 um 17:10 Uhr

Wenn es wirklich so ist, dass man es ihr freigestellt hat (könne) und es nicht angeordnet wurde, dürfte sie schlechte Karten haben.

R
RoterFaden

16.10.2017 um 18:44 Uhr

Warum muss sie eigentlich die Teilnahme an einer externen Besprechung vorarbeiten?

P
Pjöööng

16.10.2017 um 19:01 Uhr

Bei Arbeitsunfähigkeit gilt das Lohnausfallprinzip: Es ist das zu bezahlen (bzw. in Stunden zu berechnen) was sie geleistet hätte wenn sie nicht krank gewesen wäre.

B
Betriebsrätsler

17.10.2017 um 09:58 Uhr

Wie heißt der Grundsatz " Krank wie geplant" also Mehrstunden werden angerechnet, denn hätte sie einen kurzen Dienst gehabt und sie wäre krank geworden so wären die Minusstunden auch abgezogen worden.

B
basilica

18.10.2017 um 01:37 Uhr

Nach § 4 EFZG ist eine Lohnfortzahlung nur in Höhe des Arbeitsentgelts für die regelmäßige Arbeitszeit zu leisten. Überstunden sind da ausdrücklich ausgenommen. "Regelmäßige Arbeitzeit" kann allerdings - wenn regelmäßig Überstunden anfallen - auch die durchschnittliche tatsächlich Arbeitzeit des letzten Jahres (siehe zB Erfurter Kommentar § 4 EFZG Rn 6f) sein, bei saisonal schwankenden Zeiten ggf auf die saisonspezifisch vereinbarte/übliche Arbeitszeit.

P
Pjöööng

18.10.2017 um 11:55 Uhr

Zitat (basilica): "Überstunden sind da ausdrücklich ausgenommen."

Überstunden sind nicht ausgenommen, sondern nur das "ZUSÄTZLICH für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt", also Zuschläge. Der Zeitfaktor richtet sich nach der Anzahl der entfallenden Stunden, der Geldfaktor nach dem regelmäßig gezahlten Entgelt ohne Überstundenzuschläge.

B
basilica

22.10.2017 um 20:43 Uhr

Der reine Gesetzestext ist in der Tat nicht eindeutig. Der Kommentar dagegen schon: "Überstunden sind nicht bei der Feststellung des Zeitfaktors zu berücksichtigen" (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 4 EFZG Rn 7).

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