Mehrstunden von Leiharbeitern - MBR?
Hallo Kollegen,
kurz eine grundsätzliche Frage: Wir als BR im Entleiherbetrieb bekommen die Einstellungen der Leiharbeiter nach § 99 BetrVG. So weit so gut. Anwendung auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Leiharbeitern und der Verleihfirma findet der TV IGZ vom DGB. So weit auch gut. Dieser TV-IGZ besagt die wöchentliche Arbeitszeiz betrögt 35 Stunden. Bei uns in der Klinik gilt der BAT-O (statisch) weiter mit einer Wochenstundenzahl von 40 Stunden. Unsere PDL bietet den Leiharbeitern seit längerer Zeit, an dass die Leiharbeiter zu ihren 35 Wochenstunden, wöchentlich 5 Mehrstunden leisten können und bezahlt bekommen. Damit bekommt der Leiharbeiter garantiert dass er Mehrstunden leisten kann. Ich sehe hier ein MBR unseres Betriebsrátes nach § 87 BetrVG. Weil es "unsere" Mehrstunden sind. Wir haben bisher in der Pflege Leiharbeiter eingestellt, mittlerweile kommt aber zu den Bedingungen des IGZ-TV kaum noch jemand. Darum geht es mir, dass di eAnzahl der Leiharbeiter nach Köpfen erhöht wird und nicht nach VK? Ist mein Ansatz so richtig?
Unsere Klinik besteht aus Bereichen wo das Personal nach Psych-PV berechnet wird und aus der Neurologie wo der Personalschlüssel bizarr berechnet wird - hat jemand den Berechnungssatz des Pflegepersonals nach DRG?
Kann jemand helfen ?
Community-Antworten (11)
20.01.2009 um 10:24 Uhr
klinik, da es Mehrarbeitsstunden sind, die in Euren Krankenhäusern zu leisten sind (egal von wem) sehe ich hier ein unmittelbares MBR des BR und würde es auch gegenüber dem AG so vertreten.
20.01.2009 um 10:24 Uhr
Hallo klinik, nach meinen Verständnis leisten die Leih-AN keine Mehrarbeit, denn die 5 Stunden, die sie mehr arbeiten, gehen laut MTV-IGZ 3.2 auf ein Arbeitszeitkonto. Nur Arbeit über 40 Stunden die Woche, die sie bei euch leisten, sind dann Überstunden, wo der BR Mitbestimmung hat.
Wenn keine Leih-AN zu den Bedingungen des TV-IGZ kommen, nach welchen Bedingungen dann?
20.01.2009 um 10:51 Uhr
@pit47,
Igz-TV sagt ja 35 Stundenwoche. Interessant wird es aber dass den Leiharbeitern schon in den Einstellungsgesprächen signalisiert wird, dass sie bei uns 5 Mehrstunden pro Woche arbeiten dürfen. Meine Meinung ist dass es unsere Mehrstunden sind und daher unserer MBR unterliegen.
20.01.2009 um 12:22 Uhr
@klinik, ihr habt einen TV mit 40 Stunden, der Leih-AN von 35 Stunden. Kennst Du den Arbeitsvertrag, den der Leih-AN mit der Zeitarbeiterfirma hat. Die Leih-AN, die bei uns eingesetzt sind, haben folgenden Passus im AV.
"Sofern im Einsatzbereich des jeweiligen Entleihers die wöchentliche Arbeitszeit über der Arbeitszeit gemäß Ziffer 1 (35 Stunden) liegt, ist der MA zur entsprechenden Mehrarbeit verpflichtet."
Dazu habt ihr keine Mitbestimmung.
Aber Du hast meine Frage noch nicht beantwortet. Wenn keine Leih-AN zu den Bedingungen des TV-IGZ kommen, nach welchen Bedingungen dann? Wie werden sie entlohnt?
20.01.2009 um 13:31 Uhr
@pit47
Hallo "pit47" bitte nicht Bezahlung von Überstundenzuschläge und das MBR bei Mehrarbeit/ Überstunden verwechslen. EIn TV kann nicht das MBR aushebeln. Solche Klauseln in TV, nicht unüblich, betreffen i.d.R. immer das Thema, wo beginnen die Überstunden bzgl. der Regelungen der Zuschläge. Mehrarbeit gem. MBR ist die Arbeit welche auf Aunordnung/ oder durch Duldung des AG entsteht und über die Arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus geht.
20.01.2009 um 13:48 Uhr
@Uschi66, bei der Mitbestimmung der Mehrarbeit der Leih-AN, die aber nur nach dem TV-IGZ entstehen (40 statt 35 Stunden), ist der BR des Entleiherbetriebes nicht zuständig, sondern der BR des Verleihers. Anders für Mehrarbeit der Leih-AN, die nach dem TV BAT-Ost entstehen (mehr als 40 Stunden), hier ist der BR des Entleiherbetriebes zuständig.
20.01.2009 um 14:38 Uhr
@pit47
hierzu gibt es schon eine BAG-Entscheidung. Tenor: Es kommt darauf an!!
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 19.6.2001, 1 ABR 43/00 Mehrarbeit von Leiharbeitnehmern - Mitbestimmung des Betriebsrats im Verleiherbetrieb Leitsätze
-
Ob bei Maßnahmen, die Leiharbeitnehmer betreffen, der Betriebsrat des Verleiherbetriebs oder derjenige des Entleiherbetriebs mitzubestimmen hat, richtet sich danach, ob der Vertragsarbeitgeber oder der Entleiher die mitbestimmungspflichtige Entscheidung trifft.
-
Die Entsendung von Leiharbeitnehmern in Betriebe, deren betriebsübliche Arbeitszeit die vom Leiharbeitnehmer vertraglich geschuldete Arbeitszeit übersteigt, ist nach § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig, sofern die Entsendung für eine entsprechend verlängerte Arbeitszeit erfolgt. Das Mitbestimmungsrecht steht dem beim Verleiher gebildeten Betriebsrat zu.
Weiter gute Infos zum Thema MB bei Leiharbeitnehmern: Leiharbeiter in der betrieblichen Mitbestimmung www.arbeitsrecht.de/aib/2008/01/Zusatzinfos/Leiharbeiter_in_der_betriebl_Mitbestimmung.pdf
Leiharbeit als Gegenstand betrieblicher Mitbestimmung www.boeckler.de/pdf/p_arbp_148.pdf
21.01.2009 um 07:56 Uhr
@all,
hatten gestern zur Thematik ein Gespräch mit unserem "Arbeitsdirektor". Danke vorab für die rege Diskussion. Es ist wirklich mittlerweile so, dass unsere PDL keine Schwestern und Pfleger mehr findet die nach dem eigentlichen TV IGZ kommen würden - mit 35 Stundenwoche und ca. 30 - 40 % weniger Gehalt als bei unseren Leuten. Solche Vergütungssachen sprechen sich regional herum. Bedauerlich ist nur dass sich bei uns in der Pflege die Mehr/Überstunden "stapeln". Überlastungsanzeigen nicht geschrieben werden und ein großer Teil unserer Belegschaft sehr laut stöhnt aber mehr auch nicht. Wir gehen als BR vor Ort reden, schreiben eine BR-Zeitung (die monatlich erscheint) und es passiert nichts. Nur vereinzelte wagen langsam den Schritt nach vorn und sagen dass sie nicht mehr können. So viel dazu.
Mir geht es nur darum: der AG legt in seiner unternehmerischen Entscheidung fest, dass er Leiharbeiter einstelllt, so weit so gut. Alle sim Sinne des AÜG. Jetzt wird dem Leiharbeiter im Einstellungsgespräch garantiert, dass er 35 Wochenstunden arbeiten kann plus 5 Mehrarbeit pro Woche. bei unseren Leuten nach BAT-O gibt es nur 1,0 VK (40 Std.) oder o,5 bzw. 0,75 VK. Nicht einer der Stammbelegschaft kann ohne weiteres sagen in dieser Woche mache ich mal 5 Stunden länger, sicherlich bei dem einen wären es dann Überstunden bei dem anderen Mehrstunden nach BAT-O. Aber wenn dem Leiharbeiter schon wie gesagt vorab garantiert wird dass Sie Mehrsatunden machen dürfen müssen diese Mehrstunden ja irgenwo herkommen, oder ? Weiterhin ist es ja auffällig das den Leiharbeitern Zuschläge gezahlt werden zu ihrer Vergütung nach IGz, so dass sie vom Gehalt dann fast an unsere BAT-O Bestände heranreichen.
21.01.2009 um 08:26 Uhr
@klinik, das finde ich gut von Eurem AG, dass den Leih-AN Zuschläge gezahlt werden, denn gleiche Arbeit gleicher Lohn.
Nochmals zu den angeblichen Mehrstunden der Leih-AN. Ihr habt einen TV mit 40 Stunden/Woche und wenn Leih-AN von einer Leiharbeitsfirma an Euch entliehen werden, müssen die auch 40 Stunden arbeiten.
Aber Deine folgende Aussage hat mich verwirrt: "Es ist wirklich mittlerweile so, dass unsere PDL keine Schwestern und Pfleger mehr findet die nach dem eigentlichen TV IGZ kommen würden - mit 35 Stundenwoche und ca. 30 - 40 % weniger Gehalt als bei unseren Leuten. Solche Vergütungssachen sprechen sich regional herum."
Die Leih-AN können bei ihrer Verleihfirma kündigen, wenn sie mit den Arbeitsbedingungen nicht einverstanden sind. Oder werden von Eurem AG Schwestern und Pfleger ohne Einschaltung einer Verleihfirma nach dem TV-IGZ eingestellt?
Dann hat Euer BR ein Problem.
21.01.2009 um 08:44 Uhr
@pit47,
ehrlich gesagt finde ich nicht gut dass Leiharbeiter dasselbe Gehalt bekommen als Leiharbeiter wie Stammmitarbeiter, denn sie haben keine sozialen Sicherheiten und bleibe immer Leiharbeiter. Ich fände es gut wenn es garkeine Leiharbeiter mehr gibt und die Leute am Haus angestellt werden.
Das was Du meinst heisst Equal Pay - Gleicher Arbeit gleicher Lohn, aber liegt ein TV vor in diesem Fall IGZ greift der TV und nicht ist mit gleicher Arbeit gleicher Lohn.
Bei uns erfolgen die Einstellung über eine konzereigene KLeiharbeitsfirma.
21.01.2009 um 10:38 Uhr
@klinik, also sind Leih-AN für Dich AN 2.Klasse?
Leih-AN wird es weiterhin geben, aber Euer BR kann versuchen eine BV über die Einstellung von Leih-AN abzuschließen. Hier kann man u.a. auch vereinbaren, dass der BAT-Ost auch für Leih-AN gilt.
Noch ein Tip zur Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung von Leih-AN. Verlangt die Ausschreibung der Stellen. Wenn dann keine Ausschreibung erfolgt, kann der BR nach § 99 Abs.2 Nr. 5 der Einstellung widersprechen.
Verwandte Themen
Mehrstunden Überstunden - Unterschied?
Hallo Kollegen. Unser Abteilungsleiter verlangt von uns freiwillge Mehrstunden mit der Begründung, das kann er, das sind Mehrstunden und keine Überstunden. Somit muss er den BR überhaupt nicht frag
Mehrstunden sind Pflicht oder nicht
>Antwort 7 Erstellt am 19.05.2010 um 11:34 Uhr von ridgeback Ups, das war meine erste Frage hier im Forum. Ich wollte nicht auf 7 begrenzen. ridgeback, vielen dank für deine Antworten! >Da
Mehrstunden Auszahlen 400€ Basis
Hallo bei uns im Call-Center wird nomalerweise von Montag bis Freitag gearbeitet.( Arbeitsvertag von Montag bis Sonntag) Jetzt möchte unser Arbeitgeber zum Test den Samstag von 10:00 bis 14:00 Uhr da
Arbeitszeit eines teilfreigestellten (0,5 VK) BR-Mitgliedes - Was passiert mit meinen MEHRStunden der BR/GBR-Tätigkeit?
Hallo liebe Mitstreiter, ich bin teilfreigestelltes BR/GBR-Mitglied mit 0,5 VK. Die anderen 0,5 VK bin ich auf Station (Krankenhaus) im Schichtbetrieb tätig. Durch massig anfallende BR/GBR-Tätigkeit
Stundenkonto Kurzarbeit - kann die GL Mehrstunden einfrieren und den Mitarbeiter anweisen fuer diese Zeiten Kurzarbeit zu nehmen?
Hallo, kann die GL Mehrstunden einfrieren und den Mitarbeiter anweisen fuer diese Zeiten Kurzarbeit zu nehmen. Diese Regelung wurde in eine BV Arbeitszeit aufgenommen. Beispiel: Der Mitarbeiter hat