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Mehrstunden Überstunden - Unterschied?

G
Gretchen
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen.

Unser Abteilungsleiter verlangt von uns freiwillge Mehrstunden mit der Begründung, das kann er, das sind Mehrstunden und keine Überstunden. Somit muss er den BR überhaupt nicht fragen. Dieser muss nämlich nur bei Übertstunden zustimmen. Diese Mehrstunden werden im Zeitnachweis als Übetrstunden aufgeführt und müssen später abgefeiert werden, bzw. werden ausbezahlt wenn abfeiern nicht möglich ist. Was ist der Unerschied zwischen Mehrstunden und Überstunden? Gibt es einen solchen überhaupt? Wo kann ich die Gestzeslage peilen. Wir sind ein neuer BR und noch nicht so versiert. Im Forum habe ich unter suchen nichts ernshaftes gefunden.

Für Eure Hilfe bedankt sich im Voraus

Gretchen

6.25006

Community-Antworten (6)

B
Benny

22.05.2007 um 08:43 Uhr

Hallo Gretchen,

die Begriffe Überstunden & Mehrarbeit.

Die Begriffe „Überstunden“ und „Mehrarbeit“ werden häufig synonym, d.h. gleichbedeutend gebraucht. In der arbeitsrechtlichen Literatur wird jedoch unterschieden: • Überstunden (auch als Überarbeit bezeichnet) sind die Arbeitsstunden, die die für das Arbeitsverhältnis normale – regelmäßig in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Einzelarbeitsvertrag vereinbarte oder betriebsübliche – Arbeitszeit überschreiten; • Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) hinausgehen. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt in § 14 die vorübergehende Überschreitung der werktäglichen Höchstarbeitszeit von acht Stunden in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen. Hinsichtlich der Bedeutung dieses Begriffs ist festzuhalten, dass im Arbeitszeitgesetz Regelungen zur Mehrarbeitsvergütung – wie in der Vorgängervorschrift Arbeitszeitordnung (AZO) bis Juni 1994 maßgebend vorgesehen – nicht mehr existieren und auch die Begriffe „Mehrarbeit“, „Überarbeit“, „Überstunden“ und „Überstundenzuschlag“ nicht verwendet werden. Überstunden sind die Stunden, die über die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeit hinausgehen. In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als geschuldete Arbeitszeit. Die Erbringung von Überstunden ist nicht auf Vollzeitkräfte beschränkt, auch Teilzeitkräfte und Aushilfen können Überstunden leisten. Im Rahmen der modernen flexiblen Arbeitszeitgestaltung werden in Unternehmen vielfach Arbeitszeitkontingente, überwiegend bezogen auf ein Jahr, eingerichtet, die während der Laufzeit die Leistung von Arbeitsstunden über der (täglichen, wöchentlichen, monatlichen) Regelarbeitszeit und die Leistung von Arbeitsstunden (bis zu 0 Arbeitsstunden = Arbeitsbefreiung) unter der Regelarbeitszeit ermöglichen. Ob in diesem Fall die arbeitsvertragliche Betrachtung oder die Abrechnung am Jahresende für die Feststellung von Überstunden maßgeblich ist, hängt von der jeweils geltenden vertraglichen Regelung ab.

Ich hoffe das ich helfen konnte

G
Gretchen

22.05.2007 um 11:02 Uhr

Hallo Benny, vielen Dank für Deine ausführliche Antwort. Es bleibt aber eine Frage offen. Inwieweit hat der BR hier ein Mitspracherecht. Bei Überstunden muss der BR zustimmen. Bei Mehrarbeit auch. Wie lange können Notfälle andauern, was sind außergewöhnliche Fälle? Auf diese Weise kann jeder AG das BetrVG aushebeln mit dem Argument, es handelt sich um einen Notfall. Die Frage aller Fragen, muss der BR gefragt werden wenn, auch wenn es sich "nur" um vorübergehende Mehrarbeit handelt?

Viele Grüße Gretchen

B
baccus

22.05.2007 um 11:13 Uhr

Hallo Gretchen,

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der »vorübergehenden Verlängerung (oder Verkürzung, siehe Kurzarbeit) der betriebsüblichen Arbeitszeit«.

Ein Notfall liegt deshalb nur in Extremsituationen vor (z.B. Brand, Explosionsgefahr, Überschwemmung). Die Betriebsparteien können aber eine Verfahrensregelung aufstellen, die den Arbeitgeber unter geregelten Voraussetzungen (nicht pauschal) ermächtigt, in Eil- und Notfällen einseitig Überstunden anzuordnen (BAG v. 17.11.1998, DB 1999, 854). LG

B
Benny

22.05.2007 um 11:23 Uhr

Hallo Gretchen

Der § 87 Abs 1. BetrVGZiffer 3 besagt, dass der Betriebsrat bei der Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit mitzubestimmen hat.

Nach dieser Bestimmung besteht das Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Überstunden, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber diese nur für einen Arbeitnehmer anordnen will, sofern noch kein kollektiver Bezug vorliegt

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entfällt auch dann nicht, wenn die Arbeitnehmer sich auf Wunsch des Arbeitgebers freiwillig zur Überstundenleistung bereit erklären (BAG v. 10.6.86 AP Nr. 18 zu § 87 und BAG v. 11.11.86 AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).

zum Notfall, wie baccus schon sagte

Gruß Benny

G
Gretchen

22.05.2007 um 21:13 Uhr

Liebe Kollegen,

ich möchte mich auf diesem Wege bei Euch herzlich bedanken. Ihr ward mir eine große Hilfe. Dieses Forum ist einfach großartig.

Vielen Dank LG Gretchen

RH
Robin H.

23.05.2007 um 11:27 Uhr

Gretchen, habt ihr eine Gleitzeitregelung? Gilt bei euch ein Tarifvertrag?

Wenn ja, steht da schon etwas zu diesem Thema drin? Damit könnte das Mitbestimmungsrecht in bestimmten Fällen (und das von Dir geschilderte zähle ich dazu) nämlich schon verbraucht sein.

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