GF bedroht MA im Krankenstand
Hallo,
hier mal wieder Neues von der Front: unser neuer Personaler sprach im Herbst gegenüber dem BR von "Personalbereinigung" im Zusammenhang mit dem Krankenstand. Dann teilte er uns mit, dass er BEM einführen wolle. Wir bestehen auf BV zu BEM. Personaler erstellt Aushang mit Absichtserklärung, BEM einführen zu wollen. Diese kopiert aus einem Musteraushang vom Internet (hab ich entdeckt, der Kuschel-Stil wollte gar nicht zum Personaler passen) Jetzt Anhörung zur fristlosen Kündigung eines alkoholkranken MA. Dann Schreiben an 5 Mitarbeiter im Krankenstand: Wir zweifeln an Ihrer Arbeitsunfähigkeit und fordern Sie auf, sich unverzüglich bei Ihrem Vorgesetzten zu melden. Andernfalls werden wir arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen Sie einleiten. Ein krank geschriebener Mitarbeiter (schüchterner Ausländer) steht heute tatsächlich trotz Krankmeldung wieder an der Werkbank, obwohl er Antibiotika einnimmt und sich schwach fühlt.
Wir sind schockiert! Das gab es bei uns noch nie! Was können wir tun? Wie sollen wir unter diesen Umständen BEM einführen? Wie können wir für Vertrauen zu BEM werben? Der Krankenstand bei uns ist tatsächlich etwas höher als der Durchschnitt; aber wir haben mit 49 Jahren auch einen sehr hohen Altersdurchschnitt.
Community-Antworten (5)
31.01.2014 um 08:31 Uhr
Hallo,
vorab die Frage, habt ihr eine SBV ?wenn ja, ist diese dabei ? Ein alkoholkranker MA kann einen GdB haben.Zustimmung zur Kündigung verweigern unter Hinweis auf Einführung BEM und bei dem regional zuständigen Integrationsamt anfragen, wie ihr euch weiter verhalten solltet. BEM Einführung mit dem regionalen Integrationsamt abstimmen, die schauen dem AG nicht nur auf die Finger...u.U. kann der AG dafür sogar eine Prämie erhalten, wenn BEM eingeführt wird ! Weiterhin, AU ist AU, wenn der AG dies anzweifelt kann er nur den medizinischen Dienst einschalten. Denn er ist kein Mediziner...Wenn er jemanden aus der AU zur Arbeit zwingt grenzt dies schon an Körperverletzung. BEM zwingt den AG zur erhöhten Fürsorge und zur Einleitung von Maßnahmen den Arbeitsplatz zu erhalten, auch unter Einschalten externer Fachdienste.
31.01.2014 um 09:22 Uhr
Hallo Seesee, haben einen vergleichbaren Fall mit Alk. Unser RA hat aber gesagt das dies eine Krankheit ist und man so wegen Krankheit nicht Kündigen kann und darf, nur Verhaltensbedingt. Der AG muss dem Alk. Kranken eine Entziehungskur ermöglichen, erst wen er diese nicht antritt gehen weitere schritte. Die GL haben das recht wenn Sie eine Krankheit anzweifeln die Person zu einem Betriebsarzt zu schicken. Für den MA der trozdem Arbeitet- Fragt doch die GL nach Ihrer Fürsorgepflicht! Und ob Sie wissen das wen etwas Passiert sie Haftbar gemacht werden.
31.01.2014 um 10:35 Uhr
Hallo,
ergänzend zu Tulpe
Der AG hat nicht das Recht, bei Anzweifelung der Krankheit, zum Betriebsarzt zu schicken, sondern kann den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkasse einschalten.
31.01.2014 um 10:45 Uhr
Sicher fördert das Verhalten des Personalchefs nicht gerade die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Dennoch würde ich hier klar trennen. BEM ist ja nicht automatisch mit "sozialem Umgang mit Arbeitnehmern" gleich zu setzen.
Aus meiner Sicht solltet ihr, die Mitarbeiter über ihre Rechte im Krankheitsfall aufklären und den Führungsstil betriebsöffentlich anprangern. (BR-Info, Betriebsversammlungen usw.)
Außerdem solltet Ihr mit dem AG ein offenes Wort über den Stil des Personalchefs führen. Da kommen ja viele Schlagworte ins Spiel: Betriebsklima, Recht und Billigkeit, zum Wohle der AN geltende Gesetze, Gesundheitsschutz - Arbeitsschutz .... usw.....
31.01.2014 um 16:19 Uhr
Ergänzung zu "Der AG hat nicht das Recht, bei Anzweifelung der Krankheit, zum Betriebsarzt zu schicken, sondern kann den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkasse einschalten."
Das ist nicht korrekt. Der § 275 SGB V lautet:
" Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben."
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