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Einsicht in Lohn,- und Gehaltslisten

D
DOM1702
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir haben im Gremium die Einsicht in die Lohn,- und Gehaltslisten beschlossen. Soweit dürfte darin kein Problem bestehen da dieses Recht ja im BetrVG verankert ist. Nunmehr besteht aber unser BR erst knapp 14 Monate ( vorher war keiner vorhanden, da Betriebsneugründung und im ersten Jahr kein BR ). Ist es dennoch möglich, das wir auch die Einsicht in die Lohn,- und Gehaltslisten vor unserer Gründungszeit bekommen ? Muss der AG uns auch die Listen vorlegen, von Mitarbeitern die bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden sind ? Da wir auch eine gewisse Anzahl an Zeitarbeitnehmern beschäftigen ( wir haben ja ständig saisonale Schwankungen, hüstel :-) ), würden wir auch gerne diese abrechnungsrelevanten Listen einsehen, diese haben sicherlich nichts mit den Lohn,- und Gehaltslisten zu tun, können aber sicher eine Menge Aufschluss über die Gesamt Personalkosten geben. Darf der AG diese Einsicht verbieten ?

Ziemlich viele Fragen, aber bei den guten Antworten die ich bis dato hier gelesen habe, denk ich das sicher auch mir geholfen werden kann.

Besten Dank

Danke für die ersten Antworten, aber bevor hier Missverständnisse aufkommen, unser BRV ( wir sind ein BR mit 5 Mitgliedern ) ist für die Einsicht delegiert. Diese Fakten sind uns bekannt und werden auch so gehandhabt. Uns geht es aber mehr darum, in welchem Umfang die Einsicht beantragt werden kann, also Listen vor unserer Amtszeit, Leiharbeiter, ausgeschiedene Mitarbeiter. Hier ist das BetrVG leider nicht ganz aussagekräftig.

Danke

5.48403

Community-Antworten (3)

K
klinik

25.02.2009 um 08:04 Uhr

Einsichtnahme nur durch den Betriebsausschuss und nur in die Brutto-Lohn und gehaltslisten. Ihr seid doch nicht die Lohnbuchhaltung.

N
nicoline

25.02.2009 um 08:43 Uhr

@DOM1702 Entweder der Betriebsausschuß oder der BRV oder ein beauftragtes BRM

§ 80 Abs. 2 2Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen.

§ 27 Betriebsausschuss (1) 1Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. 2Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter (3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.

L
Laffo

25.02.2009 um 14:05 Uhr

@DOM1702

als BR seit ihr,legitimiert durch das BetrVG,Interessenvertreter der AN!! §§ 5,1BetrVG; Ich kann mir kaum vorstellen,dass ihr die jetzigen Interessen eines Ehemaligen wahrnehmen könnt!? ansonsten habt ihr selbstverständlich ein Einblickrecht in die Lohn-& Gehaltslisten.

BAG – 6 ABR 33/81 (BetrVG)

Das Einblicksrecht des BR nach § 80 Abs. 2 Satz 2 erstreckt sich auch auf übertarifliche Vergütungen. Der Darlegung eines besonderen Anlasses bedarf es für die Ausübung dieses Informationsrechts nicht.

Das Einblicksrecht des BR in einzelvertraglich vereinbarte übertarifliche Gehälter besteht auch dann, wenn einzelne betroffene AN nicht einverstanden sind. Gegenüber einem kollektivrechtlich begründeten Recht treten Individualrechte zurück.

BAG vom 17.03.1983 - 6 ABR 33/80 (BB 1983 S. 1282; DB 1983 S. 1607)

BAG – 6 ABR 60/79 (BetrVG)

Verlangt der BR die Einsichtnahme in die Gehaltslisten der außertariflichen Angestellten (sogenannter AT-Bereich), so braucht er ein berechtigtes Interesse nicht darzulegen.

BAG vom 30.06.1981 - 1 ABR 26/79 (BB 1981 S. 1950; DB 1981 S. 2386)

BAG vom 03.12.1981 - 6 ABR 60/79 (BB 1982 S. 615; DB 1982 S. 855

BAG – 1 ABR 116/74 (BetrVG)

Das Einsichtsrecht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten ist nicht auf Betriebe mit in der Regel mehr als 300 AN begrenzt. In Betrieben bis zu 300 AN (ohne Betriebsausschuss) steht das Einsichtsrecht dem BR- Vorsitzenden oder einem BR-Mitglied zu, dem die laufenden Geschäfte nach § 27 Abs. 4 übertragen worden sind.

BAG vom 23.02.1973 - 1 ABR 12/72 bzw. 17/72 (BB 1973 S. 799; DB 1973 S. 1255)

BAG vom 18.09.1973 - 1 ABR 7/73 (BB 1974 S. 133; DB 1974 S. 143)

BAG vom 15.06.1976 - 1 ABR 116/74 (BB 1976 S. 1223; DB 1976 S. 1773)

Quelle:http://www.betriebsratszentrum.de/CoCoCMS/generator/viewDocument.php?page=5&keywords=Gehaltslisten

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