Einsichtsrecht in Gehaltslisten - heisst das nur einsehen oder Aushändigung von Gehaltslisten?
Hat jemand zufällig das Urteil zur Hand, in dem es sinngemäß lautet, dass es den Betriebsräten nicht zuzumuten ist, Einsicht in die Gehaltslisten zu nehmen und sich handschriftlich Notizen zu machen und daher die Gehaltslisten auszuhändigen sind ?
Community-Antworten (10)
27.10.2005 um 15:11 Uhr
Hallo Victoria Es gibt kein Urteil wo es lautet Betriebsräten nicht zuzumuten ist, Einsicht in die Gehaltslisten zu nehmen ! Anbei einiges zum nachlesen
BetrVG § 80 Allgemeine Aufgaben VI. Einblick in die Bruttolohn- und
§ 70 BetrVG - IV. Vorlage von Unterlagen
34 Die Unterlagen müssen zur Durchführung der Aufgaben erforderlich sein. Dies ist z. B. zu bejahen bei – Ausbildungsplänen, – Tarifverträgen, – Rechtsvorschriften und ggf. Kommentaren, – Untersuchungen zur Berufsausbildung, – Berichten der für Berufsausbildung zuständigen Ämter und Behörden. 35 Kein Anspruch besteht auf Vorlage von Lohn- und Gehaltslisten, weil auch der BR dies nicht verlangen, sondern lediglich in sie Einblick nehmen kann (§ 80 Abs. 2 Satz 2; vgl. § 80 Rn. 49). Die JAV kann allerdings beim BR beantragen, dass dieser in die Bruttolohn und -gehaltslisten der von der JAV vertretenen AN Einblick nimmt und ihr das Ergebnis mitteilt (FKHES, Rn. 24; Richardi-Richardi/Annuß, Rn. 20; WW, Rn. 4; a. A. GL, Rn. 12; HSG, Rn. 19; GK-Oetker, Rn. 61). § 27 BetrVG - V. Führung der laufenden Geschäfte in kleineren Betrieben 45 Zu den laufenden Geschäften gehört auch in kleineren Betrieben das Einblicksrecht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten. Dieses Recht kann der BR-Vorsitzende oder das mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragte Mitglied übernehmen (BAG 23. 2. 73, 18. 9. 73, AP Nrn. 2, 3 zu § 80 BetrVG 1972; Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 78; vgl. im Übrigen die Kommentierung zu § 80). § 80 BetrVG - IX. Streitigkeiten Streitigkeiten zwischen AG und BR über den Umfang der allgemeinen Aufgaben des BR, über die Unterrichtung des BR durch den AG, über die Zurverfügungstellung von Unterlagen und über das Einblicksrecht in die Bruttolohn- und -gehaltslisten entscheidet das ArbG im Beschlussverfahren (§§ 2a, 80 ff. ArbGG ). Dies gilt auch bei Streit darüber, ob die Voraussetzungen zur Vorlage von Unterlagen gegeben sind (BAG 27. 6. 89, AP Nr. 37 zu § 80 BetrVG 1972). Für die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen ist es nicht erforderlich, dass der AG i. S. d. § 23 Abs. 3 grob gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen hat (BAG 17. 5. 83, AP Nr. 19 zu § 80 BetrVG 1972; Etzel, Rn. 460). Ggf. kann die Vorlage von Unterlagen auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt bzw. der Zugang zum Betrieb oder Arbeitsplatz erzwungen werden (vgl. ArbG Düsseldorf 30. 5. 84 – 3 BV Ga 14/84; ArbG Elmshorn 5. 12. 90, AiB 91, 56). Die Zwangsvollstreckung, z. B. zur Einblicknahme in die Listen über Bruttoentgelte, kann nach § 888 ZPO betrieben werden (LAG Hamm 21. 8. 73, DB 73, 1951; FKHES, Rn. 92; SWS, Rn. 22).
27.10.2005 um 16:00 Uhr
..... das Urteil wäre auch an mir vorbeigegangen!
Ich kenne nur die uralte Vorgehensweise: Bleistift und Papier reichlich mitnehmen.
27.10.2005 um 16:23 Uhr
von einem Betriebsratsvorsitzenden einer großen deutschen Chemiefirma, habe ich diese Auskunft erhalten. Er kann das Urteil leider gerade nicht finden "muss auf dem Schreibtisch tauchen". Daher meine ich, dass dieses Urteil auch wirklich existiert. Denn, bei einem Unternehmen mit bis zu 150 MA kann man das ja gerade noch machen, sich hinsetzen und evtl Notizen schreiben, aber ab 500 und mehr ??? Ich denke, da wird es schon kritisch! Wo suchen ??
27.10.2005 um 17:27 Uhr
Hallo Victoria Es gibt so ein urteil nicht du mußt dich nicht auf den arm nehmen lassen! Gebe dir einen schlichter spruch zum lesen . (Tendenzbetrieb) Vorlage der Bruttolohn- und Bruttogehaltslisten
Die MAV hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Bruttolohn- und Bruttogehaltslisten der Mitarbeiter, aus denen sich die effektiven Bruttobezüge einschließlich aller Zulagen und individuell vereinbarten Zahlungen ergeben.
Schlichtungsstelle im Bistum Essen, Beschluß vom 15.01.1993 - 637241 - 5/92 Außerdem habt ihr bei Einstellungen indirekt auch einsicht!Wer entscheidet was ist für den BR zumutbar?Gruß BMW
27.10.2005 um 20:47 Uhr
Hallo "BMW" Gerade die MAV in den Kirchen sollte bei weitem nicht der Massstab für die Betriebsratsarbeit sein. Da liegen im wahrsten Sinne "Welten" zwischen: Eine säkularisierte und eine Heilige selbige nämlich!
Viktor's alte Auffassung gilt demnach immer noch...vielleicht müsste man die Persoinalabteilung mit dem Einsichtsbegehren so nerven, bis sie selber auf die Idee kommen, diese Listen rauszugeben.
28.10.2005 um 20:47 Uhr
@Kölner Ich selber komme nicht aus einem Tendenzbetrieb! Nochmals Der BR Kann jeder Zeit Einsichtnahme in die Lohnlisten vornehmen das ist sein Recht .Es gibt auch kein Urteil das es unzumutbar ist für den BR. Wann deiner Meinung nimmt der BR Einsichtnahme in die Lohnlisten,nicht aus Langeweile sondern wenn er etwas überprüfen will (z.B.wenn irgend etwas im argen ist )Gruß BMW
28.10.2005 um 21:13 Uhr
@Kölner BAG v. 16.08.1995 - 7 ABR 63/94
Bibliographische Angaben Gericht: BAG Aktenzeichen: 7 ABR 63/94 Datum: Beschluß vom 16.08.1995
Fundstellen AP Nr. 53 zu § 80 BetrVG 1972; BAGE 80, 329 ; BB 1995, 1799 ; BB 1996, 276 ; DB 1995, 1771 ; DB 1996, 430 ; EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 41; NJW 1996, 1558 ; NZA 1996, 330 ; SAE 1996, 337
Vorinstanz Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Beschluß vom 12. Oktober 1993 Bremen - 4 a BV 9/93 - II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 25. Oktober 1994 Bremen - 1 TaBV 27/93
Normen
- BetrVG 1972 § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2
Leitsätze »Bei der Einsichtnahme des Betriebsausschusses bzw. einzelner Betriebsratsmitglieder in die Bruttolohn- und Gehaltslisten dürfen keine Personen anwesend sein, die den Betriebsrat überwachen oder mit seiner Überwachung beauftragt sind.«
Gründe Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Einsichtnahme des Betriebsrates in die Bruttolohn- und gehaltslisten vom Arbeitgeber beauftragte Personen anwesend sein dürfen. Der aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat (Beteiligter zu 1) hatte verschiedentlich sein Einblicksrecht in die Bruttolohn- und gehaltslisten der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2), die im Betrieb B 121 Mitarbeiter beschäftigt, geltend gemacht. Dieses war ihm auch gewährt worden. Anfang Dezember 1992 begehrte er erneut Einblick in die Listen und verlangte, daß dabei kein Vertreter der Arbeitgeberin anwesend sei. Dies wurde abgelehnt. Die Beteiligte zu 2) war nur zu einer Einsichtnahme während der Anwesenheit von ihr beauftragter Personen bereit. Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, es bestehe kein Anwesenheitsrecht des Arbeitgebers bei der Einsicht in die Bruttolohn- und gehaltslisten, da der Arbeitgeber mit seiner Anwesenheit eine Kontrolle ausüben würde. Der Betriebsrat hat beantragt festzustellen, daß die Betriebsratsvorsitzende bzw. ein vom Betriebsrat beauftragtes Betriebsratsmitglied berechtigt ist, Einsicht in die Bruttolohn- und gehaltslisten der Arbeitnehmer/innen des Modemarktes B zu nehmen ohne Anwesenheit vom Arbeitgeber beauftragter Personen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Anwesenheit eines Vertreters bei der Einsichtnahme in die Bruttolohn- und gehaltslisten sei keine unzulässige Beschränkung des Einsichtsrechtes des einzelnen Betriebsratsmitgliedes. Eine Kontrolle des Betriebsrats könne durch die Anwesenheit des Arbeitgebers schon deshalb nicht stattfinden, weil das Einsichtsrecht aufgrund der Zahl der Beschäftigten und der Betriebsratsmitglieder nur jeweils einem einzelnen Betriebsratsmitglied zustehe, nicht aber einem Betriebsausschuß. Ein Gespräch bzw. eine interne Beratung mehrerer Betriebsratsmitglieder komme daher bei der Einsichtnahme von vornherein nicht in Frage. Eine Einsichtnahme ohne Anwesenheit des Arbeitgebers würde darüber hinaus eine Zurverfügungstellung der Lohn- und Gehaltslisten bedeuten. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers hat das Landesarbeitsgericht den Beschluß des Arbeitsgerichts abgeändert und den Antrag abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Hilfsweise beantragt er festzustellen, daß das Einblicksrecht ohne Kontrolle durch den Arbeitgeber bzw. durch von diesem beauftragte Personen ausgeübt werden dürfe. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Wiederherstellung des dem Antrag stattgebenden erstinstanzlichen Beschlusses mit der klarstellenden Maßgabe, daß lediglich solche Personen, die von der Arbeitgeberin mit der Überwachung des Betriebsrats beauftragt sind, bei der Einsichtnahme in die Bruttolohn- und gehaltslisten nicht anwesend sein dürfen. I. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuß oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuß berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne- und gehälter Einblick zu nehmen.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat in kleineren Betrieben anstelle des dort fehlenden Betriebsausschusses der die laufenden Geschäfte führende Betriebsratsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied, dem nicht die Führung der laufenden Geschäfte übertragen sein muß, dieses Einblicksrecht in die Bruttolohn- und gehaltslisten der Arbeitnehmer (vgl. BAG Beschluß vom 23. Februar 1973 - 1 ABR 17/72 - AP Nr. 2 zu § 80 BetrVG ; Beschluß vom 18. September 1973, BAGE 25, 292 = AP Nr. 3 zu § 80 BetrVG ; Beschluß vom 18. September 1973, BAGE 25, 301 = AP Nr. 4 zu § 80 BetrVG mit Anmerkung Richardi; Beschluß vom 15. Juni 1976 - 1 ABR 116/74 - AP Nr. 9 zu § 80 BetrVG ; Beschluß vom 10. Februar 1987 - 1 ABR 43/84 - AP Nr. 27 zu § 80 BetrVG ).
- Ob der Arbeitgeber oder ein von ihm bestimmter Mitarbeiter anwesend sein darf, wenn der Betriebsausschuß bzw. bei kleineren Betrieben das entsprechende Betriebsratsmitglied in die Bruttolohn- und gehaltslisten Einblick nimmt, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. a) Für ein Anwesenheitsrecht haben sich neben der angefochtenen Entscheidung (veröffentlicht in LAGE Nr. 14 zu § 80 BetrVG 1972) vor allem Leßmann (NZA 1992, 832 , 833), Matthes (Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, § 320 Rz 28) und das Landesarbeitsgericht Hamm (Beschluß vom 6. Juli 1993 - 13 TaBV 56/93 -) ausgesprochen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zwischen der "Zurverfügungstellung von Unterlagen" im ersten Halbsatz und der "Einblicknahme" im zweiten Halbsatz deutlich unterscheidet. Sind dem Betriebsrat "Unterlagen zur Verfügung zu stellen", so könne der Betriebsrat die Aushändigung der Unterlagen von dem Arbeitgeber verlangen und sie ohne Anwesenheit des Arbeitgebers auswerten. Er sei lediglich verpflichtet, diese Unterlagen nach einer gewissen Zeit dem Arbeitgeber zurückzugeben (vgl. Leßmann, NZA 1992, 832 , 833) Das insoweit schwächere Recht des "Einblicknehmens" bedeute demgegenüber nur die Vorlage der Unterlagen zum Zwecke der Einsicht, ohne daß der Arbeitgeber diese aus der Hand geben müsse (vgl. Leßmann, aaO, unter Hinweis auf den Beschluß des Ersten Senats vom 20. November 1984 - 1 ABR 64/82 - AP Nr. 3 zu § 106 BetrVG 1972). Die Vorlage zur Einblicknahme schließe aber nach dem allgemeinen Sprachverständnis die Anwesenheit des Vorlegenden ein. Dies ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck des Einsichtsrechts. Da der Arbeitgeber im Rahmen des Einsichtsrechts nicht verpflichtet sei, dem Betriebsrat jeweils Fotokopien der Bruttolohn- und gehaltslisten zeitweise zur Verfügung zu stellen, sondern lediglich vom Einblicknehmenden Notizen gemacht werden dürften, liefen diese vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Restriktionen des Einblicksrechts leer, wenn dem Arbeitgeber ein Anwesenheitsrecht während der Einsichtnahme nicht gestattet würde und er von seinem formalen Kontroll- und Untersagungsrecht keinen Gebrauch machen könnte. Die Einsichtnahme ohne Anwesenheit des Arbeitgebers sei ein " Zurverfügungstellen", da die Listen dann nicht mehr im Verfügungsbereich des Arbeitgebers stünden. Der Arbeitgeber verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG , da das Recht zur Einblicknahme in die Bruttolohn- und gehaltslisten aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG von vornherein durch ein Anwesenheitsrecht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person beschränkt werde. b) Nach der Gegenansicht (vgl. insbesondere Blanke/Buschmann in Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG , 4. Aufl., § 80 Rz 62 a. E.; LAG Frankfurt am Main Beschluß vom 4. Dezember 1984 - 5 TaBV 83/83 - Der Betriebsrat 1985, 386 ff. mit zustimmender Anmerkung von Mantke; LAG Köln Beschluß vom 12. Mai 1992 - 4 TaBV 10/92 - LAGE Nr. 8 zu § 80 BetrVG 1972 = AiB 1992, 582 f. ) besteht kein Anwesenheitsrecht des Arbeitgebers oder von ihm beauftragter Personen während der Einblicknahme in die Bruttolohn- und gehaltslisten. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main (aaO) ausgeführt, der gesetzliche Ausdruck "Einblick nehmen" schließe nicht das Recht des Arbeitgebers auf Anwesenheit ein, da bei der Gestattung der Einsichtnahme die Unterlagen dort verbleiben, wo sie ausgelegt seien. Werden sie hingegen zur Verfügung gestellt, so erlange der Betriebsrat darüber hinaus an ihnen Besitz. Die Einsichtnahme nur in Anwesenheit des Arbeitgebers würde das Einblicksrecht einschränken, da die Mitglieder des Betriebsausschusses anläßlich der Einsichtnahme nicht frei und ungebunden miteinander sprechen und gegebenenfalls über den internen Anlaß der Einsichtnahme beraten könnten, wenn dabei ein Vertreter des Arbeitgebers zugegen sei und dies auf eine unzulässige Kontrolle der Tätigkeit des Betriebsrats hinauslaufe. Das Landesarbeitsgericht Köln (aaO) hat zur Begründung ausgeführt, daß sich aus der Einsichtnahme nicht herleiten lasse, daß diese unter ständiger Beaufsichtigung durch den Arbeitgeber erfolgen müsse, da der Besitz an diesen Listen dem Arbeitgeber auch erhalten bleibe, wenn er sich kurzfristig entferne. Als Besitzer habe der Arbeitgeber das Recht zu kontrollieren, daß die Einsichtnahme formell ordnungsgemäß erfolge. Er sei aber nicht berechtigt, die Arbeit des Betriebsrats zu beaufsichtigen und auf sie Einfluß zu nehmen. Es müsse sichergestellt sein, daß sich die Betriebsratsmitglieder bei der Einsichtnahme z. B. Notizen machen können, ohne daß die Geschäftsleitung erfahre, mit welcher Zielrichtung der Betriebsrat die Listen geprüft und was er dabei herausgefunden habe. Erfolge die Einsichtnahme durch mehrere Betriebsratsmitglieder, so erfordere es schon der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, daß die Geschäftsleitung die Gespräche nicht mithöre. Es sei den Betriebsratsmitgliedern schlechthin unzumutbar, sich auf leises Flüstern zu beschränken bzw. den Raum zu verlassen, wenn sie sich unterhalten wollten. Blanke/Buschmann (aaO) lehnen ein Anwesenheitsrecht des Arbeitgebers ab, da einerseits ein rechtlich geschütztes Interesse des Arbeitgebers an dieser Form der Informationsaufnahme des Betriebsrats fehle, die Anwesenheit des Arbeitgebers aber andererseits geeignet sei, eben diese Informationsaufnahme objektiv zu behindern. II. Der erkennende Senat hält beide Ansichten in ihrer jeweils pauschalen Aussage nicht für richtig. Ein Anwesenheitsrecht des Arbeitgebers bzw. anderer Arbeitnehmer bei der Einsichtnahme des Betriebsausschusses (bzw. in Kleinbetrieben einzelner Betriebsratsmitglieder) in die Bruttolohn- und gehaltslisten kann weder allgemein bejaht noch verneint werden. Dem Arbeitgeber ist vielmehr lediglich untersagt, bei der Einsichtnahme eine Kontrolle auszuüben. Dementsprechend dürfen bei der Einsichtnahme lediglich solche Personen nicht anwesend sein, die den Betriebsrat überwachen bzw. vom Arbeitgeber mit der Überwachung des Betriebsrats beauftragt sind.
- Der Senat hält an der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluß vom 20. November 1984, BAGE 47, 218 , 224 ff. = AP Nr. 3 zu § 106 BetrVG 1972, zu B II 3 der Gründe) fest, die streng zwischen der Verpflichtung des Arbeitgebers, Unterlagen "zur Verfügung zu stellen", und dem Recht des Betriebsrats, in Unterlagen "Einblick zu nehmen", unterscheidet. Im ersten Falle muß der Arbeitgeber die Unterlagen zumindest in Abschrift dem Betriebsrat überlassen, damit der Betriebsrat sie ohne Beisein des Arbeitgebers auswerten kann. Im zweiten Falle braucht der Arbeitgeber die Unterlagen nicht aus der Hand zu geben.
- Entgegen der Würdigung des Landesarbeitsgerichts läßt sich aus dieser Unterscheidung jedoch kein uneingeschränktes Anwesenheitsrecht des Arbeitgebers bzw. vom Arbeitgeber beauftragter Personen bei der Einsichtnahme des Betriebsrats herleiten. Einerseits ist zwar richtig, daß die Ausübung des Einblicksrechts den normalen Betriebsablauf nicht stören darf. Das Landesarbeitsgericht hat daher zutreffend erkannt, daß Personen, die auch sonst regelmäßig in dem Raum arbeiten, in dem die Einsichtnahme zu erfolgen hat, dort weiterarbeiten dürfen. Andererseits aber darf diese Anwesenheit nicht zu einer Überwachung des Betriebsrats benutzt werden. Arbeitet der Arbeitgeber selbst in dem Raum der Einsichtnahme, so hat er sich deshalb einer Überwachung zu enthalten. Arbeiten dort andere Arbeitnehmer, so dürfen sie vom Arbeitgeber nicht mit der Überwachung des Betriebsrats beauftragt sein.
- Die den Antrag abweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts konnte daher keinen Bestand haben. Andererseits mußte aber auch der Beschluß des Arbeitsgerichts, das nach dem Wortlaut des Antrags erkannt hatte, mit einer klarstellenden Maßgabe versehen werden. Denn die Auslegung des Antrags ergibt, daß sich der Betriebsrat nicht allgemein gegen die Anwesenheit von Personen wendet, die von der Arbeitgeberin mit irgendeiner Arbeitsaufgabe beauftragt sind. Vielmehr wendet sich der Betriebsrat lediglich gegen die Anwesenheit von Personen, die von der Arbeitgeberin gerade mit seiner Überwachung beauftragt sind. Da, wie dargestellt, der Antrag mit diesem Inhalt begründet ist, war der Beschluß des Arbeitsgerichts mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen.
31.10.2005 um 11:56 Uhr
Lieber Kölner, ich bin begeistert! Unter was hast Du gesucht? Wie kommt man an diese Urteile?
(Hat mein Gebet geholfen ???? Liebe Grüße aus dem Süden
31.10.2005 um 12:26 Uhr
Liebe Victoria... Danke für Deine Gebete und Deine Fürsprache...es hat geholfen, mein Seelnheil ist gerettet. Die Urteile sind ja leider von "BMW" ins Forum gestellt worden. Wie ich suche:
- In diesem Forum
- www.bundesarbeitsgericht.de
- landesarbeitsgerichte
Wo liegt denn der Süden?
01.11.2005 um 09:59 Uhr
Das Urteil kenne ich - so richtig begeistert gat es mich nicht. Bleibt doch das Gericht bei der alten Verfahrensweise. Lediglich ungestört darf man unter sich beraten und seine Rückschlüsse ziehen - und weiterhin mit Papier und Bleistift seine Notizen machen.
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