Erstellt am 04.10.2017 um 07:18 Uhr von Belveda
Guten Morgen,
kannst du uns mehr Infos geben?
Ab wann muss man bei euch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt vorlegen?
Bei wem hast du dich gemeldet, einem Kollegen oder dem Vorgesetzten? Per Mail, Anruf, ... ?
Erstellt am 04.10.2017 um 07:35 Uhr von Erbsenzähler
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Krankheit.html#tocitem8
guck mal unter diesem Link nach dem Punkt: "Was müssen Sie bei der Krankmeldung beachten?" nach
Mit den wenigen Angaben kann wie Belveda schon schreibt keiner helfen.
Erstellt am 04.10.2017 um 11:57 Uhr von Aljorani
Guten Tag ich bin am15.08.17 krank geschrieben bis 21.08.und ich habe es gleich Telefonisch an der O Leiter gemeldet .und der an unsere bereichleiter gemeldet.die Dienstplan wurde auch in einer Stunde geändert.und der Krankmeldung war am 17.08 in der Briefkasten.der Grund der Abmahnung war dass ich nicht gleich direkt brim der BL gemeldet habe.
Ich der BL zwei Briefe geschrieben .und Einschreiben gescheckt aber leider immer noch keine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Aljorani
017677547583
Erstellt am 05.10.2017 um 23:28 Uhr von basilica
Wenn Dir zuvor mitgeteilt worden ist oder wenn es irgendwo am Schwarzen Brett aushängt, bei wem Du Dich krank melden mußt, hast Du natürlich einen kleinen Fehler gemacht. Ich würde es demnächst einfach richtig machen. So eine Abmahnung muß - wenn nichts weiter dazu kommt - nach wenigen Jahren aus der Personalakte entfernt werden.
Wenn Du zu Unrecht abgemahnt worden sein solltest (wenn Dir also nicht zuvor bekannt gemacht wurde, bei wem Du Dich krank melden mußt), könntest Du theoretisch vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus Deiner Personalakte klagen. Der große Aufwand (die Beweise muß Du selber schlüssig erbringen! Es wird nicht von Amts wegen ermittelt!) lohnt sich m.E. aber nicht.
Du hast offenbar Deinen Vorgesetzten bereits Deine Sicht der Vorgänge zweimal per Brief mitgeteilt. Nach § 83 Abs 2 BetrVG kannst Du verlangen, daß Deine Gegendarstellung Deiner Personalakte zugefügt wird. Das sollte bei der ersten Abmahnung als Gegenmaßnahme genügen.
Am besten redest Du natürlich auch noch mit dem Betriebsrat über den Vorfall.