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Abmahnung wegen fehlender Krankmeldung

N
Nathan
Nov 2016 bearbeitet

Liebe Mitstreiter

Habe folgenden Fall vorliegen:

Ein Kollege war eine Tag krank (Freitag). Da in unserer Firma wird vornehmlich nachts gearbeitet und eben tagsüber geschlafen wird war es dem Kollegen nach dem aufstehen und der darauffolgenden telefonischen Krankmeldung zeitlich nicht mehr möglich an diesem Tag zum Arzt zu gehen. Samstag, Sonntag Wochenende, Montag war Feiertag (Pfingsten (ja, ist schon ne Weile her)). Samstag war der Kollege wieder arbeiten und hatte bis Dienstag die Angelegenheit vergessen.

Einige Wochen später wurde er von Personalbuchhaltung angesprochen das ja noch die Krankmeldung von "Pfingstfreitag" fehle und es wurde abgesprochen, dass dem Kollegen dieser Tag als Urlaub gewertet wird, was auch auf seiner Monatsabrechnung Juni schwarz auf weiß niedergeschrieben steht.

Gestern bekommt der Kollege eine Abmahnung wegen der fehlenden Krankmeldung (das war übrigens das erste mal dass der Kollege keine Krankmeldung vorweisen konnte und ist auch sonst kein "Blaumacher").

Nun die Fragen:

  1. Ist die Abmahnung wegen fehlender Krankmeldung überhaupt rechtens, wenn der Tag nicht als "Krank" sondern (in Absprache) als "Urlaub" gewertet wurde?

  2. Wie sieht's mit der Verhältnismäßigkeit aus? (wie gesagt: erstes "Vergehen" und keine mündliche Ermahnung)

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Community-Antworten (7)

R
RBabcd

08.08.2011 um 17:54 Uhr

Es heißt in der Regel, daß eine AU ab dem 3ten Krankheitstag erbracht werden muß. Dies scheint hier aber nicht der Fall zu sein. Wochenendtage zählen nur mit, wenn z.B. Freitags und Montags krank ist. dann sind es 4 Tage, so daß mnan zum Arzt muß.

Dann muß eine Abmahnung relativ zeitnah erfolgen. Dies scheint auch nicht der Fall zu sein.

N
Nathan

08.08.2011 um 18:04 Uhr

Bei uns muss die AU ab dem ersten Krankheitstag erbracht werden. Das ist auch durchaus rechtens. "Zeitnah" ist relativ und es handelt sich dabei auch um eine "Soll-Vorschrift". 8 Wochen sind aber nach meinen Recherchen leider im grünen Bereich.

Die Frage, die ich mir stelle ist nur: Kann man eine Abmahnung wegen fehlender AU bekommen, wenn doch offiziell überhaupt kein Krank-Tag vorliegt? besonders weil der Kollege durch die Aktion einen Urlaubstag verliert.

E
eveline

08.08.2011 um 18:12 Uhr

nathan

..aber auch ein Urlaubstag war ja nicht beantragt und genehmigt, also eigenmächtiger Urlaubstag. Auch dieses könnte man dann ggf. abmahnen. Der Urlaubstag wurde ja wohl nur genutzt um einen Lohnabzug zu vermeiden.

Wieso AU-Meldung ab 1. Tag? Hat der AG solches mit dem BR geregelt/vereinbart oder steht es so im ArbV oder TV??

N
Nathan

08.08.2011 um 18:19 Uhr

"Au-Meldung ab dem ersten Tag": Steht in unseren ArbV. Sind alles Einzelverträge. Einen TV gibts nicht.

U
Ulrik

08.08.2011 um 18:59 Uhr

ALso, wenn es schon im AV drin steht, dann ist auch die Abmahnung rechtens. Un dauch die Krankenhäuser haben an den WE´s einen Dienst, der auch AU-Bescheinigungen ausstellt.

Sorry, wenn ich das so hart sage, aber m. E. wäre der Kollege durchaus in der Lage gewesen, eine AU zu besorgen und vertragsgemäss vorzulegen.

Allerdings sehe ich die Abmahnung nur aus dem einen Grund nicht als gerechtfertigt, daß eine Abmahnung eben binnen zwei WOchen nach bekanntwerden ausgesprochen werden soll. DIe Personalabteilung wußte es ja, sonst hätte man den Kollegen nicht darauf angesprochen. Und im Nachinein zu beweisen, daß der Kollege an diesem Tag krank war, wird wohl auch nciht gehen, da der Tag ja als Urlaub dokumentiert wurde.

N
Nathan

08.08.2011 um 20:53 Uhr

Wie gesagt, nach meinen Nachforschungen gibt es für das Aussprechen von Abmahnungen leider keine konkreten Fristen.

Das hatte ich gefunden:

Der Fall: Der Arbeitgeber wollte einem Mitarbeiter wegen einer Kundenreklamation abmahnen. Vor Ausspruch der Abmahnung ließ der Arbeitgeber rd. sechs Monate vergehen. Zu lange, so das LAG Nürnberg (Urteil des LAG Nürnberg, Az. 6 Sa 367/05). Es ist zwar anerkannt, dass es keine Regelfrist gibt, innerhalb derer eine Abmahnung nach dem behaupteten Arbeitsvertragsverstoß des Arbeitnehmers bzw. der Kenntnis des Arbeitgebers ausgesprochen werden muss. Nach sechs Monaten kann eine Abmahnung nach Auffassung der Richter in Nürnberg aber nur noch dann gerechtfertigt sein, wenn diese auf gleichartige neue Verstöße begründet wird. Andernfalls zeigt der Arbeitgeber, dass er den behaupteten Vertragsverstoß nicht für sanktionswürdig hält. <<<

Wenn noch jemand ne Idee hat...

K
Kölner

08.08.2011 um 23:45 Uhr

@RBabcd Nur der Korrektur halber: NACH dem dritten Tag muss die AU-Bescheinigung abgegeben werden. Und die Regeln heissen: EFZG

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