Zweite Abmahnung
Hallo zusammen. Habe wieder eine Frage. Ein MA erhielz eine Abmahning wegen verstoßes gegen seine Arbeitsvetraglichen Pflichten. Beispiele: Er hatte Mo und Di Urlaub, Mi Feiertag. Do und Fr sollte er wieder arbeiten. Ererschien erst Fr und sagte "Ich dachte ich hätte noch Urlaub". Mo darauf rief er an "Meine Katze muß zum Tierarzt, ich bin gegen 10;00 Uhr wieder da." Wer nicht kam war er. Di rief er an "mir geht es nicht gut." Mi rief er an "Ich habe Kreislauf.". Dan war er den Rest der Woche Krank. Die Woche darauf kam wieder nichts von ihm. Am Di dann eine Folge Krankmeldung. Die erste Krankmeldung haben wir immer noch nicht. Zwwei Wochen davor kam er nicht zur Tagschicht. Am nächsten Morgen war er in der Nachtschicht "Ich dachte ich habe Nachtschicht." Daher eine Abmahnung, weil er am Montag nicht erschienen ist und sich auch nicht mehr gemeldet hat und weil zur Arbeit erscheint wie es ihm gefällt. Das BR Gremium hat der Abmahnung nicht widersprochen. So weit so gut. Jetzt kam die Abmahnung wieder zurück mit dem Vermerk : Empfänger nicht auffundvar. Nach rückfrage mit dem MA sagte er " Ach ja, ich bin ja Umgezogen. Ich dachte das hätte ich gesagt." Jetzt soll er die zweite Abmahnung bekommen und auch die Kündigung, Widerum wegen Verletzung der Arbeitsvertraglichen Pflichten. Ist das so? Ich weis, das man nach der zweiten Abmahnung Kündigen kann, aber ist das die zweite? Ist der Grund nicht ein anderer? Ach ja, in der ersten Abmahnung wurde dem MA ein frist von zwei Monaten gesetzt, in der er gekündigt wird, falls er wieder gegen seine Arbeitsvertraglichen Pflichten verstööst. Danke für die Hilfe und ein schönes öanges Wochenende.
Community-Antworten (3)
17.05.2013 um 14:24 Uhr
Grundsätzlich ist keine verherige Abmahnung erforderlich um zu kündigen. Verhaltensbedingte Kündigungen, möglicherweise sogar fristlose, müssen allerdings belastbar begründet sein, andernfalls wird das bei der Kündigungsschutzklage vom Arbeitsgericht als nicht ausreichend triftiger Grund zur unwirksamen Kündigung erklärt, wenn es vorher zur selben Sache nicht bereits eine Abmahnung (mit konkretem Vorwurf eines Fehlverhaltens und Ankündigung der Kündigung im Wiederholungsfall) gegeben hat. Und selbst da liegt es im Ermessen des Gerichtes, ob das ausreicht. Meistens tuts das nicht.
Ich lese mal so zwischen den Zeilen, dass ihr die Kündigung verhindern wollt? Bewertet bitte die Kündigung als solche separat und prüft die Kriterien, ob es nicht ein milderes Mittel gäbe oder er woanders eingesetzt werden könnte und widersprecht innerhalb der einwöchigen Frist (Achtung, bei fristlos nur drei Tage Frist). Dass es keine ausreichenden Abmahnungen gegeben hat, macht die Kündigung jedenfalls nicht automatisch unwirksam sondern nur leichter anfechtbar, besonders dann wenn der Betriebsrat das auch so sieht, das in seinen Widerspruch mit hineinschreibt, welcher im tatsächlichen Fall der Kündigung dem Gekündigten mit ausgehändigt werden muss.
Ansonsten isses schon ne ziemliche Knalltüte, also echt mal ... :-)
17.05.2013 um 14:35 Uhr
Bei diesen Verstößen gegen die Arbeitspflicht könnte der AG ohne Probleme kündigen, dieses sollte man dringend dem AN mitteilen. Denn so braucht er in kürze einen neuen Job
17.05.2013 um 17:58 Uhr
Das BR Gremium hat der Abmahnung nicht widersprochen< Der BR hat da auch nichts zu wiedersprechen. Abmahnungen laufen (in der Regel)auf der individualrechtlichen Ebene.
Natürlich kann der AG einen Vorfall nicht abmahnen und den gleichen Vorfall dann anschließend zur Kündigung nutzen. Eins von beiden geht nur. Wenn sich die Sache dann wiederholt, kann der AG allerdings seine Drohungen umsetzen.
Ehrlich gesagt, wenn der Kollege so handelt wie Du es beschreibst, ist er entweder nicht von dieser Welt oder die Arbeit ist ihm egal.
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