Erstellt am 03.10.2017 um 11:32 Uhr von Challenger
1.1 Anzeigepflicht
Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 EFZG die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht dient der Dispositionsfähigkeit des Arbeitgebers und besteht daher unabhängig von einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Sie besteht daher auch innerhalb der Wartefrist nach § 3 Abs. 3 EFZG, nach Ablauf von 6 Krankheitswochen und in allen Fällen einer Fortsetzungserkrankung. Die Mitteilung muss an den Arbeitgeber oder an die von ihm bestimmte Stelle (in der Regel Personalabteilung) gerichtet werden; eine Information der Arbeitskollegen oder der Telefonzentrale genügt nur, wenn diese die Nachricht tatsächlich weitergeben. Das Risiko der Übermittlung trägt der Arbeitnehmer. Besondere Formvorschriften für die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit existieren nicht, sie ist also mündlich oder schriftlich möglich (meist ist allerdings die telefonische Benachrichtigung angezeigt).
Quelle :
Entgeltfortzahlung: Anzeige- und Nachweispflichten des ... - Haufe
https://www.haufe.de › Personal › Personal Office Premium
Die Ab
Erstellt am 04.10.2017 um 07:38 Uhr von Erbsenzähler
Dumm gelaufen. Es gibt aber in einigen Firmen eine Dienstanweisung oder eine BV zum Thema wie und wo melde ich mich krank. Gucke mal unter https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Krankheit.html#tocitem8 nach.