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Informationsrechte des Betriebsrats bei Abmahnungen

T
Thommmmm
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, Wir haben einen Fall, dass sich ein MA wegen einer aus seiner Sicht unberechtigten Abmahnung an uns gewandt hat und um Beratung gebeten. über die Beteiligundrechte des BR bei Abmahnungen siehe weiter unten sind wir uns schon im Klaren. Weiter unten haben wir unter informationsrechte des BR bei Abmahnungen einen für uns interesannten Zusatz gefunden: Die GL hat den BR vor aussprache einer Abmahnung zu informieren, genaueres siehe unten. Da dieses bei uns im Betrieb bis heute keine praxis ist stellt sich doch die Frage ob alle bisheriegen Abmahnungen wegen eines Verstoßes der GL unwirksam sind. Eure Meinung ist gefragt und auch wie es in anderen Unternehmen gehandhabt wird. Für uns ist dieses Mal wieder Neuland, da der alte BR immer der Auffassung war wir haben mit Abmahnungen kategorisch nichts zu tun, dass sehen wir als neuer BR inzwischen doch ein wenig anders. Vielen Dank für die hoffentlich rege Beteiligung.

Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Abmahnungen

Der Betriebsrat hat keinerlei Beteiligungsrechte beim Ausspruch einer Abmahnung (BAG, 17.01.1989, 1 ABR 100/88), individualvertragliches Rügerecht. Sollte eine spätere Kündigung u. a. auf eine Abmahnung gestützt werden, so ist im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG dem Betriebsrat auch die Abmahnung zugänglich zu machen. Der abgemahnte Arbeitnehmer kann sich beim Betriebsrat gem. §§ 84 Abs. 1 und 85 Abs. 1 BetrVG beschweren. Hält der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt, so kann er gem. § 85 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitgeber die Abhilfe der Beschwerde verlangen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat von seinem Vorgehen zu unterrichten. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat über die Berechtigung der Beschwerde nicht einigen, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle gem. § 85 Abs. 2 BetrVG anrufen. Des weiteren kann der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung schreiben, die mit der Abmahnung in der Personalakte abzulegen ist. Im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG ist dem Betriebsrat auch eine vom Arbeitnehmer verfasste Gegendarstellung zuzuleiten. Der Arbeitnehmer kann eine unberechtigte oder falsche Abmahnung auf dem Klagewege aus der Personalakte entfernen lassen (BAG, 05.08.1992, 5 AZR 531/91). Das gleiche gilt, wenn die Abmahnung durch Zeitablauf "verjährt" ist, ihre Wirkung verloren hat.

Informationsrechte des Betriebsrats bei Abmahnungen Der Betriebsrat hat zwar bei der Abmahnung keine unmittelbaren Mitbestimmungsrechte, jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet den Betriebsrat noch vor Ausspruch der Abmahnung nach § 80 Abs. 2 BetrVG zu informieren. Der Sinn und Zweck dieser Informationspflicht des Arbeitgebers besteht darin, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, in der er überprüfen kann, ob seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG tangiert sind. (LAG Niedersachsen, AuR 85, 99; ähnlich Kollektivabmahnungen auch ArbG Bremen, AiB 84, 95; Klebe § 80 Nr. 16).

1.91501

Community-Antworten (1)

K
KBlitz

20.04.2011 um 13:56 Uhr

Hallo Thommmmm,

auch wenn der Arbeitgeber gegen ein Informationsrecht verstoßen haben sollte, sind die Abmahnung gültig.

Wenn es irgendwann einmal zur Kündigung kommen sollte und der Arbeitgeber sich auf die Abmahnungen bezieht, wird das Gericht prüfen ob diese rechtlich einwandfrei sind.

Zwar kann der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung schreiben und zur Akte geben oder eine Abmahnungsklage führen, die jedoch dazu führt das zwar die Abmahnung eventuell zurückgenommen wird und die Fehler korregiert werden, so dass eine erneute Abmahnung erteilt wird. Daher sollte man lieber abwarten bis es zur rechtlichen Überprüfung der Abmahnungen kommt.

Soll heißen, wenn man weiß das der Arbeitgeber einen Fehler gemacht hat, sollte man ihn in dem Glauben lassen alles richtig gemacht zu haben. Später in einem möglichen Prozess ist diese taktische Haltung schon oft hilfreich gewesen.

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