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Mobbingvorwürfe vom Arbeitnehmer - was können wir tun?

Y
yaq1
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

haben Probleme in unserer Firma mit einem MA, dem gekündigt werden soll. Zu den Fakten : Der MA klagt gegen den AG - ist auch schon zu Prozessen gekommen. Damit ist er ja beim AG unbeliebt - klar. Nun bekam er 2 Abmahnungen sowie eine Aufforderung :

Abmahnung 1 : weil er zwei mal 1 Min. zu spät gekommen ist

Abmahnung 2 : Die MA müssen tagesmeldungen, was sie am tag über geabrbeitet haben, täglich abgeben. Es betrigfft etwa 20 MA. Diese haben sie immer gesammelt und einer einzeln zum Betriebsleiter hinaufgetragen. Da von diesem MA einaml keine Tagesmeldung ankam ( obwohl er diesen geschreiben und abgegeben hat ) bekam er ohne eine Erklärung eine Abmahnung. Eine freundliche Bitte unsererseits diese zu entfernen hat er abgelehnt der Betriebsleiter.

Aufforderung : Seine Frau fährt ihm brotzeit in die Firma, nun ist er aufgefordert worden, das seine Frau dies nicht mehr macht, ansonsten erneute Abmahnung.

Nach Überprüfung der Abmahnung wegen zuspätkommen mußten wir feststellen, das auch andere Mitarbeiter keine Abmahnung erhalten haben, die wo auch mehrmals zu spät gekommen sind. Bei der Abmahnung 2 ( hier wurde im übrigen auch eine stellungnahme abgegeben das er diese wie immer abgegeben hat ) liegen keine beweise vor das dies nicht abgegeben wurde - der Betriebsleiter behauptet fest das keine Tagesmeldung dabei war.

Zur Aufforderung muß auch hier festgesetllt werden, das andere Ehefaruen / Ehemänner auf dem Betriebsgelände ihre Partner abholen.

In allen Fällen bekam nur der EINE MA Abmahnungen oder Anweisungen. Zudem sollte er sich noch vom Betriebsarzt untersuchen lassen, weil er mal krank war. Für wenige tage. Bei anderen Mitarbeitern, die häufiger und länger krank sind, die bekamen natürlich keine Aufforderung.

Wären dies schon Beweise für Mobbing ? Wir wissen, das der MA auf der Abbschussliste steht - und mit allen Mitteln versucht wird diesem zu kündigen oder zur eigenen Kündigung zu bewegen. Das wollen wir natürlich verhindern. Was können wir dagegen tun ? Kann man auch beim AG auf Abhilfe drängen oder nur diesem darum bitten ? was ist wenn der AG auf seiten des Betriebsleiters steht ?(was wir wissen das ers tut) ?

6.26505

Community-Antworten (5)

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Immie

09.04.2008 um 19:54 Uhr

@yaq1 Ich denke da könnt ihr vieles über §87 BetrVG regeln und damit der "Willkür" des AG zu grossen Teilen ein Ende bereiten.

Y
yaq1

09.04.2008 um 19:58 Uhr

Inwiefern ? Das einige Sachen der AN falsch gemacht hat ist ja richtig, aber es zielt janur auf den einenm MA ab. Daher wie kann man dies abwenden ?

E
Efaienaerbeer

09.04.2008 um 20:07 Uhr

Der AN beschwert sich offiziell nach § 84 BetrVG bei euch, weil er sich ungerecht behandelt fühlt. Ihr setzt das nach § 85 auf die Tagesordnung, beschließt, dass die Beschwerde berechtigt ist und fordert den Arbeitgeber auf, für Abhilfe zu sorgen. Der Arbeitgeber muss euch zurückmelden, ob er die Beschwerde für berechtigt hält und wenn ja, was er gegen die Missstände unternimmt. Meint der Arbeitgeber, die Beschwerde sei unberechtigt oder es besteh kein Handlungsbedarf, dann habt ihr eine Meinungsverschiedenheit. Nach § 84 Abs. 2 BetrVG richtet ihr dann eine Einigungsstelle ein, in der über die Beschwerde des Kollegen diskutiert wird. Diese Einigungsstelle kann zwar letztendlich nichts entscheiden, aber sie ist für den Arbeitgeber teuer und lässt ihn daher vielleicht vorsichtiger ggü dem Kollegn werden und in der Regel nimmt man einen Arbeitsrichter als Vorsitzenden und da gibt es z.T. recht gute, die dem Arbeitgeber auch mal "Bescheid stossen", wenn sie es zu bunt treiben. Und vor Richtern haben die meisten Arbeitgeber noch Respekt.

P
Petrus

09.04.2008 um 20:20 Uhr

zum zweiten mal eine ausführliche Antwort im Nirvana!

FORUMADMIN!!!!!!!

P
Petrus

10.04.2008 um 12:16 Uhr

Also dritter Versuch unter Zuhilfenahme des Notepads =:-|

Abmahnung 1: Wenn der Koll. wirklich zu spät war, ist die berechtigt. Das andere Koll. keine bekommen mag zwar ungerecht scheinen, aber es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht.

Abmahnung 2: Was ist bislang betriebsüblich? Beim Meister abgeben und der schickt dann einen mit allen Zetteln zum großen Chef? Na dann... Aber damit in Zukunft ähnliche Probleme nicht mehr auftreten, müssen wohl in Zukunft alle MA ihren Zettel persönlich abgeben und sich den Empfang quittieren lassen. Und der BR steht daneben und bezeugt die Abgabe. Natürlich alles während der Arbeitszeit. Als langfristige Lösung braucht man wohl eine BV...

Aufforderung: Ich weiß nicht, in welchem Jahrhundert der BL lebt. Meine Frau würde mir einen Vogel zeigen, wenn ich ihr Anweisungen erteile, wohin sie zu gehen hat und wohin nicht. Der BL darf natürlich gerne die Frau wegen Hausfriedensbruch anzeigen, wenn er meint... Spricht irgendwas dagegen, dass sich der Kollege den Henkelmann am Werkstor übergeben lässt? Ansonsten eine BV zur (Zutritts-)Ordnung im Betrieb...

Mobbing: Das entscheidet nur das Gericht, ob das schon Mobbing ist. Beweise sichern solltet ihr aber

Abhilfe beim ArbGeb: Da öffnen sich doch Möglichkeiten - beim Geld wird auch dessen Sympathie für den BL enden ;-) Zum nächsten Monatsgespräch nach §74 BetrVG ladet ihr den Arbeitgeber. Aufgrund der aktuellen Vorkommnisse müsst ihr ihm dann mitteilen, dass in der nächsten Zeit folgende Kosten auf ihn zukommen werden:

  • Ihr braucht dringend Schulungen zum Thema Mobbing
  • Ihr wollt o.g. zwei BV abschließen. Hierzu besteht natürlich ebenfalls Schulungsbedarf. Da die Zeit drängt, werdet ihr zur Ausarbeitung der BV auch entsprechende Sachverständige einschalten müssen. Sollte es zu keinem Einvernehmen per BV kommen, seid ihr natürlich gezwungen und auch willens, jeweils die Einigungsstelle anzurufen, da beide Themen der zwingenden Mitbestimmung nach § 87(1) Nr. 1 BetrVG unterliegen.
  • Euch obliegt nach § 80 BetrVG auch die Überwachung der Vorschriften von § 612 a BGB. Sollte sich hier der Verdacht entsprechender Verstöße im Betrieb erhärten, seht ihr euch gezwungen, dem ArbGeb nach § 23 (3) BetrVG bestimmte Handlungen aufzugeben bzw. zu untersagen. Hierfür werdet ihr natürlich einen Anwalt beauftragen.
  • §104 gibt dem BR die Möglichkeit, vom ArbGeb die Entlassung von MA, die den Betriebsfrieden stören, zu verlangen. Ihr werdet einen Anwalt mit der Prüfung beauftragen müssen, ob diese Vorschrift hier zur Anwendung kommen kann. Wenn ihr Euch gezwungen seht, wirklich alles durchzuziehen, seid ihr leider weit im 5-stelligen Bereich...

Ach so, falls der ArbGeb meint, in den nächsten Monaten sei leider in seinem Terminkalender überhaupt nichts mehr frei, kann der Arbeitsrichter nach § 23(3) iVm §74 BetrVG bestimmt einen freien Termin finden...

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