Sorry @alter Mann, aber das macht durchaus Sinn.
Um das jetzt aber alles unter einen Hut zu bringen, müsste man so einige hier greifende gesetzliche Regelungen aufführen, die einen dann aber schnell auch stundenlang beschäftigen könnten.
Das wären neben dem BEEG, GG, BGB, KSchG, BetrVG und div. EU-Verordnungen im Besonderen auch das AGG. Um nur die Wichtigsten zu nennen.
Ein Beispiel wäre hier, dass während der Elternzeit ein besonderer Kündigungsschutz besteht. Eine niedrigere Eingruppierung nicht einfach so von einem AG neu festgesetzt werden kann, sondern es einer Kündigung bedarf, wenn der AG meint den bisherigen AV nicht so weiterführen zu wollen und einen neuen vereinbaren möchte. Hier wären wir dann ja bei einer sogenannten Änderungskündigung. Die der Arbeitgeber gemäß der §§ 18 u.19 BEEG grundsätzlich nicht darf, da ja während der Elternzeit Kündigungsschutz besteht.
Ist nur ein Beispiel und kann mit weiteren, sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, Bestandschutz, Diskriminierungsschutz, Benachteiligungsverboten und zig sonstigen Schutzbestimmungen weitergeführt werden.
Eine Ausnahme wäre allerdings, wenn ein AG eine Teilzeit betrieblich begründet verweigern könnte.
Da man ihn nicht zu seinem Glück zwingen kann, wäre die Schaffung einer nicht erzwingbaren Teilzeitmöglichkeit durch ev. betriebliche Umstrukturierungen, einem Verhandlungsgeschick unterworfen.
Dass dieses immer nur für betriebliche Regelungen und nicht auch für die Beschäftigung bei anderen AG gilt, für die dann anderes greift, dürfte klar sein. Auch klar dürfte sein, dass ein BR, sofern es ihn denn gibt, hier immer ein Wörtchen mitzureden hätte.
Dass hier vieles zu beachten ist und auch die hier gestellte Frage immer einer Einzelfallbetrachtung unterliegt und nicht so generell, wie in der Fragestellung in den Raum gestellt zu beantworten ist, kann man den Ausführungen der aufgeführten Entscheidungen entnehmen.
LAG Baden-Württemberg Beschl. v. 14.08.2013, Az.: 4 TaBV 4/13
BAG Urt. v. 27.01.2011, Az.: 6 AZR 526/09
BAG Urt. v. 12.04.2016, Az.: 6 AZR 731/13