Erstellt am 03.08.2017 um 15:35 Uhr von Pjöööng
Der Arbeitgeber wird hier wohl vorerst das vereinbarte Entgelt zahlen. Der AN könnte ggf. auf die korrekte tarifliche Zahlung klagen. Das Zustimmungsersetzungsverfahren hat aber nach meinem Dafürhalten exakt das selbe Ziel: Klärung ob der Tarifvertrag richtig angewendet wurde. Insofern würde ich als AN hier eher die Füße stillhalten.
Stellt das Gericht dann fest, dass die Einstufung tatsächlich zu niedrig ist, dann wäre wohl die Differenz für die Vergangenheit nachzuzahlen.
Erstellt am 03.08.2017 um 16:39 Uhr von ganther
Ist das hier eine Hausaufgabe?
Erstellt am 03.08.2017 um 18:39 Uhr von nicoline
@ganther,
nein, ist es nicht, läuft bei uns gerade (ähnlich)
Erstellt am 03.08.2017 um 18:57 Uhr von gironimo
Naja, der AN war ja wahrscheinlich - wenn auch unwissend - zunächst einverstanden und hat den Arbeitsvertrag so unterschrieben. Da klagt man zum Beginn des Arbeitsverhältnisses doch eher selten. Also kann man hoffen, dass der BR etwas erreicht.
Erstellt am 03.08.2017 um 21:52 Uhr von nicoline
>>Der Arbeitgeber stellt betroffene Person ein und leitet wegen der Eingruppierung ein Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Dieses erstreckt sich über mehrere Wochen. Was muss der AG dem Beschäftigten bis zum Abschluß des Verfahrens zahlen?<<
Also, wir sind der Auffassung, dass der AG den Beschäftigten ja nicht ohne Entgelt arbeiten lassen kann, deswegen muss er doch, bis das Verfahren abgeschlossen ist, mindestens das zahlen, was nach seiner Ansich richtig ist. Sollte wir gewinnen, muss dann die Differenz zur vom BR für richtig gehaltenen höheren Eingruppierung gezahlt werden.
Zunächst hat der AG gesagt, wenn der BR bei seiner Ansicht bleibt, wird es nicht zu einer Einstellung kommen. Letztendlich hat er eine gesichtswahrende Möglichkeit gefunden, die höhere Eingruppierung zu zahlen, zunächst ohne ein Zustimmungsersetzungsverfahren.
>>Der Arbeitgeber lässt die betroffene Person die höherwertigen Aufgaben ausführen und leitet wegen der Eingruppierung ein Zustimmungsersetzungsverfahren ein. <<
Dieser Fall ist schwieriger für uns. Die Zustimmung ist vom Arbeitsgericht ersetzt worden. Während der Dauer des Verfahrens wurde die alte, um 4 Gruppen niedrigere Eingruppierung gezahlt, mit der Begründung, der BR habe ja die höhere abgelehnt (Wir sind der Auffassung, die Eingruppierung müsste um 1 Gruppe höher sein, als der AG zahlen will!) Wir werden jetzt in die nächste Instanz gehen. Wenn das bis vor das BAG gehen sollte, kann es doch nicht angehen, dass die Kollegin bis dahin keinen Cent MEHR für ihre höherwertige Tätigkeit bekommt, die sie ja schon ausübt!
Erstellt am 04.08.2017 um 08:26 Uhr von gironimo
Möglicherweise bekommt sie auch dann nicht mehr, wenn das Gericht eurer Ansicht folgt. Ggf. muss dann die Kollegin selbst erst noch eine individualrechtliche Klage nachschieben.
Erstellt am 07.08.2017 um 12:17 Uhr von Ernsthaft
Das der AN selbst gegen den Arbeitgeber auf die Eingruppierung/Höhergruppierung klagt, würde ich versuchen zu vermeiden.
Denn, schließen AG und AN einen Vergleich über die gewünschte Entgeltgruppe / Vergütungsgruppe oder es erfolgt ein Urteil, bindet dieses den AG und BR mit dem Ergebnis, dass die Zustimmungserfordernis des BR hiermit legal umgangen wurde.
@nicoline
Ein AN ist nach herrschender Meinung ja immer eingruppiert und wird es nicht erst durch den AG. So zumindest das BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 53/93. Die Folgen einer nicht oder nicht richtig vorgenommenen Einreihung in ein Vergütungsgruppensystem treten dagegen leider nicht automatisch ein.
Eine korrekte Eingruppierung hängt auch von vielen hier zu Berücksichtigen Faktoren ab, die einem das Leben als BR auch nicht unbedingt leichter machen, dafür aber die Gefahr hier Fehler zu machen, erheblich erhöhen.
Daher kann auf die von dir hier eingestellten Beispiele, ohne noch weiteres dazu zu wissen, auch keine halbwegs hilfreiche Antwort gegeben werden. Hier wäre wichtig gewesen zu wissen, wie ihr es begründet habt, und warum das Gericht es anders sieht. Nur die Angabe des Gesetzestextes des § 99 Abs. 2 BetrVG war es hoffentlich nicht.
Da wegen der hier zu beachtenden Bandbreite ein BR schnell Gefahr läuft fehlerhaft zu agieren und es auch auf Kleinigkeiten ankommen kann, nachstehend ein paar Entscheidungen, die dergleichen zum Inhalt haben:
BAG Beschl. v. 17.03.2005, Az.: 8 ABR 8/04 - Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verweigerung der betrieblichen Zustimmung bezüglich einer tariflichen Einordnung
BAG Urt. v. 08.03.2006, Az.: 10 AZR 129/05 - Erfüllung allgemeiner Merkmale einer Vergütungsgruppe; Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe
BAG Beschl. v. 16.03.2016, Az.: 4 ABR 32/14 – zur Arbeitsbewertung und Eingruppierung