Betriebsratsamt während Elternzeit
Ein Mitglied unseres BR hat uns seinen Rücktritt vom Amt mitgeteilt, Nachrücker wäre jemand in Elternzeit. Diese Person möchte ihr Amt jedoch während der Elternzeit nicht ausüben. Die meisten im BR meinen, daß Elternzeit eine Verhinderung nach §25 wäre und daß somit das nächste Ersatzmitglied geladen werden kann. Das war anscheinend auch einige Zeit die Rechtssprechung, ich habe jedoch folgendes BAG-Urteil aus 2005 gefunden:
"BAG 25.05.2005, Az. 7 ABR 45/04:
Die Elternzeit eines Betriebsratsmitglieds führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 BetrVG noch zwangsläufig zu einer zeitweiligen Verhinderung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
Das Betriebsratsamt eines Betriebsratsmitglieds endet nicht nach § 24 Nr. 3 BetrVG wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit. Denn das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Es ruhen lediglich die beiderseitigen Hauptleistungspflichten (zum Erziehungsurlaub vgl. BAG 31. Mai 1989 - 7 AZR 574/88 - AP BetrVG 1972 § 44 Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 44 Nr. 9, zu 1 der Gründe). Ruht das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit, bleibt die Zugehörigkeit zum Betriebsrat erhalten (ErfK/Eisemann 5. Aufl. § 24 BetrVG Rn. 6; Fitting BetrVG 22. Aufl. § 24 Rn. 13; DKK/Buschmann BetrVG 9. Aufl. § 24 Rn. 20) .
Ein Betriebsratsmitglied ist während der Elternzeit nicht an der Ausübung seines Betriebsratsamts iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert. Es kann an den Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen. Eine Verhinderung tritt nicht allein deshalb ein, weil das Betriebsratsmitglied seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder hierzu nicht verpflichtet ist. Selbst eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss nicht zu einer Verhinderung im Betriebsratsamt führen (BAG 15. November 1984 - 2 AZR 341/83 - BAGE 47, 201 [BAG 15.11.1984 - 2 AZR 341/83] = AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 58, zu B IV 1 der Gründe) . Während der Elternzeit ist ein Hinderungsgrund erst recht nicht ohne besondere Anhaltspunkte anzunehmen. Während der Elternzeit ist sogar eine Teilzeittätigkeit möglich, § 15 Abs. 4 BErzGG."
Das heisst für mich, die Person muss normal eingeladen werden und wenn sie nicht kommen möchte, dann darf kein weiteres Ersatzmitglied geladen werden, da sonst Beschlüsse ungültig sind.
Wie seht ihr das?
Community-Antworten (1)
15.02.2011 um 16:26 Uhr
"BAG 25.05.2005, Az. 7 ABR 45/04: Die Elternzeit eines Betriebsratsmitglieds führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 BetrVG noch zwangsläufig zu einer zeitweiligen Verhinderung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
Das Schlüsselwort hier ist "zwangsläufig". Es kommt also wie so oft auf die Umstände des Einzelfalls an. Gemäß LAG BERLIN (Beschluss, 7 TaBV 2220/04 vom 01.03.2005) ist "ein Betriebsratsmitglied ... bei Abwesenheit wegen Urlaub, Erziehungsurlaub oder ähnlichem solange als verhindert anzusehen, wie es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv angezeigt hat, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation seine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte." Im vom BAG entschiedenen Fall hatte das BRM in Elternzeit genau dies getan - es wollte BR-Arbeit leisten. Und der ArbGeb hat die zwangsläufige Verhinderung in der Elternzeit behauptet. Und die zwangsläufige Verhinderung hat das BAG verneint. Über die grundsätzliche Verhinderung hat das BAG hingegen keine Aussage getroffen.
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