Urlaubskürzung in der Elternzeit ab Geburt oder ab Ende Mutterschutzfrist?
Hallo allerseits, als Arbeitnehmervertreter beschäftige ich mich derzeit intensiv mit der Frage der Urlaubsanspruchskürzung während der Elternzeit, die der Arbeitgeber für volle Kalendermonate vornehmen darf. Das Prinzip ist soweit klar, aber ich hänge fest an der Frage, ob die Zeit des meist 8-wöchigen Mutterschutzes nach der Geburt, die ja - bei direkt anschließender Elternzeit - auf die Elternzeit der Mutter angerechnet wird, auch mit Blick auf die Urlaubskürzung schon voll als Elternzeit gilt. Oder ob diese acht Wochen Mutterschutz wirklich nur auf die Elternzeit angerechnet werden, ohne aber "echte" Elternzeit im Sinne der Urlaubskürzung zu sein. Dann würde die Frau nämlich auch in zwei weiteren Monaten noch Urlaubsansprüche erwerben.
Beispiel: Kind wird am 15.3.2017 geboren, Mutterschutz geht 8 Wochen bis zum 10.5.17 - Elternzeit wird angerechnet ab Geburt und dauert bis 14.3.2018. Wie viel Urlaubsanspruch darf im Jahr 2017 bei einem Jahresanspruch von 30 Tagen gekürzt werden? Wieviel Resturlaub wird mitgenommen in die Zeit nach der Elternzeit?
Option A: Urlaubskürzung greift ab Geburt: Kürzung für 9 volle Kalendermonate (April - Dezember) = 22,5 Tage / Rest 7,5 Tage >> gerundet 8 Tage Resturlaub
Option B: Urlaubskürzung greift ab Ende Mutterschutz: Kürzung für 7 volle Kalendermonate (Juni-Dezember) =17,5 / Rest 12,5 Tage >> gerundet 13 Tage Resturlaub
Differenz zwischen Option A und Option B beträgt somit 5 Urlaubstage
Kennt jemand Beispiele oder fundierte Quellen, aus denen hervorgeht, welche Option die juristisch korrekte Berechnung ist?
Community-Antworten (1)
28.02.2018 um 18:21 Uhr
"ob die Zeit des meist 8-wöchigen Mutterschutzes nach der Geburt, die ja - bei direkt anschließender Elternzeit - auf die Elternzeit der Mutter angerechnet wird,"
ich würde sagen ... Mutterschutz ist Mutterschutz und Elternzeit ist Elternzeit. Würde gar nicht auf die Idee kommen, hier an eine Anrechnung zu denken.
P.S. bin auf dem Gebiet aber absoluter Laie.
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