Erstellt am 13.03.2015 um 12:28 Uhr von Kölner
Erstellt am 13.03.2015 um 12:39 Uhr von Fragenmann
Er war aber zwei Wochen krank und möchte für die Zeit volles Gehalt.
Erstellt am 13.03.2015 um 12:46 Uhr von Pjöööng
So geht das nicht, dass man einzelne Sätze in einer Broschüre aus dem Zusammenhang reißt, sie in einen anderen Zusammenhang stellt und daraus Ansprüche ableitet.
Das Ganze findet sich doch unter der Überschrift "WER hat Anspruch auf Elterngeld?" ?
Alleine schon aus dieser Überschrift sollte klar sein, dass diese Interpretation nicht zulässig ist.
Und dann steht da vollständig:
"(Teilzeit-)Erwerbstätigkeit, die 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Bezugsmonats nicht übersteigt, ist während des Elterngeldbezuges möglich. Wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, gilt als voll erwerbstätig und hat keinen Anspruch auf Elterngeld.
In Zeiten, in denen Erwerbseinkommen ohne Arbeitsleistung bezogen wird, etwa bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder im Erholungsurlaub, gilt als Arbeitszeit die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit."
Es geht also darum, wie im Falle von z.B. Krankheit oder Urlaub die geleistete Arbeitszeit berechnet wird und da gilt die "vertraglich vereinbarte" (in diesem Falle also die 30h) und nicht die tatsächlich gearbeitete (also 0h),
Anders ausgedrückt: In der Broschüre steht an dieser Stelle, dass der AN nicht jetzt noch Elternegldunschädlich 30 h arbeiten darf, weil er ja Urlaub oder AU hatte und deshalb noch gar nicht gearbeitet hat.
Erstellt am 13.03.2015 um 13:33 Uhr von Fragenmann
Danke das hat klick gemacht !