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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Teilzeitarbeit in Elternzeit - Volles Gehalt bei Krankheit?

F
Fragenmann
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag, ein Kollege fragte mich ob er Anspruch auf volles Gehalt hat wenn er während Teilzeitarbeit in Elternzeit krank wird. Hintergrund ist: Er arbeitet mit 30h/Woche bei uns im Unternehmen während der Elternzeit. In einer Broschüre vom Bund hat er nun folgenden Satz gefunden:

Zitat: "In Zeiten, in denen Erwerbseinkommen ohne Arbeitsleistung bezogen wird, etwa bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder im Erholungsurlaub, gilt als Arbitszeit die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit".

Erscheint mir total unfair, da man ja relativ schnell einen gelben Schein bekommt und dann 25% mehr Gehalt bekäme - aber wenn der Gesetzgeber es so vorsieht?

2.61704

Community-Antworten (4)

K
Kölner

13.03.2015 um 13:28 Uhr

Hä? Er arbeitet doch...!

F
Fragenmann

13.03.2015 um 13:39 Uhr

Er war aber zwei Wochen krank und möchte für die Zeit volles Gehalt.

P
Pjöööng

13.03.2015 um 13:46 Uhr

So geht das nicht, dass man einzelne Sätze in einer Broschüre aus dem Zusammenhang reißt, sie in einen anderen Zusammenhang stellt und daraus Ansprüche ableitet.

Das Ganze findet sich doch unter der Überschrift "WER hat Anspruch auf Elterngeld?" ?

Alleine schon aus dieser Überschrift sollte klar sein, dass diese Interpretation nicht zulässig ist.

Und dann steht da vollständig: "(Teilzeit-)Erwerbstätigkeit, die 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Bezugsmonats nicht übersteigt, ist während des Elterngeldbezuges möglich. Wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, gilt als voll erwerbstätig und hat keinen Anspruch auf Elterngeld. In Zeiten, in denen Erwerbseinkommen ohne Arbeitsleistung bezogen wird, etwa bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder im Erholungsurlaub, gilt als Arbeitszeit die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit."

Es geht also darum, wie im Falle von z.B. Krankheit oder Urlaub die geleistete Arbeitszeit berechnet wird und da gilt die "vertraglich vereinbarte" (in diesem Falle also die 30h) und nicht die tatsächlich gearbeitete (also 0h),

Anders ausgedrückt: In der Broschüre steht an dieser Stelle, dass der AN nicht jetzt noch Elternegldunschädlich 30 h arbeiten darf, weil er ja Urlaub oder AU hatte und deshalb noch gar nicht gearbeitet hat.

F
Fragenmann

13.03.2015 um 14:33 Uhr

Danke das hat klick gemacht !

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