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Kurzfristiger Bedarf an Überstunden - was macht der BR?

A
Aleksander
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Betrieb gibt es manchmal unvorhersehbare (!) Bedarfe an Mehrarbeit, die nur durch Überstunden zu erledigen sind. Konkret: am Freitag wird der BR-Vorsitzende gefragt, ob der BR zustimmt, dass am folgenden Samstag Überstunden gemacht werden. An eine Sondersitzung des Personalausschusses ist natürlich nicht zu denken. Wenn der Vorsitzende ablehnen würde, wären Folgen für Mitarbeiter abzusehen, da es um Arbeitsverträge geht, die noch finalisiert werden müssen. Ich brauche jetzt keine Kommentare, dass der AG das besser organisieren sollte usw., sondern Eure Erfahrungen mit derart eiligen Entscheidungen. Danke!

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Community-Antworten (8)

R
RoterFaden

29.09.2017 um 12:36 Uhr

Wie meinst du das:

da es um Arbeitsverträge geht, die noch finalisiert werden müssen.

P
Pickel

29.09.2017 um 12:42 Uhr

Ist doch einfach. Ihr könnt eine BV abschließen, die in gewissen Rahmen die Bedingungen regelt (maximal X Std / Woche, kurze Kündigungsfrist ohne Nachwirkung).

Wenn es dann harmonisch läuft, ist allen geholfen. Ansonsten wird sie wieder zuückgenommen

C
celestro

29.09.2017 um 13:32 Uhr

"An eine Sondersitzung des Personalausschusses ist natürlich nicht zu denken."

Erm ... warum nicht ?

Außerdem ... laßt den AG 3 mal auflaufen und Du kannst darauf wetten, daß der demnächst eher aus dem Quark kommt.

B
BRHamburg

29.09.2017 um 18:38 Uhr

Die Frage ist wie oft kommt es vor? Eine BV ist sicher eine Möglichkeit. Aber ich persönlich bin kein Freund von Kontigenten. Ich denke auch das ihr hier dem Arbeitgeber mal sagen solltet das er seine Aufgaben richtig erfüllen soll. Ich würde eine Sondrsitzung machen und einen Beschluss fassen. Den der Vorsitzende alleine hat nicht das Recht eine sollche Entscheidung ohne das Gremium zutreffen.

K
kratzbürste

30.09.2017 um 09:42 Uhr

Bei uns gibt es keine derartigen Entscheidungen. Auch wenn du es nicht hören willst - der AG kennt das Problem und kann sehr wohl planen. Setzt euch durch und lasst euch nicht durch den Arbeitgeber vorführen.

B
basilica

01.10.2017 um 02:14 Uhr

Neben einer BV kommt auch der Abschluß einer Regelungsabrede in Frage. Sie läuft automatisch mit dem Ende der Amtszeit des BR aus und entfaltet keine Nachwirkung. Wenn einem da handwerkliche Fehler unterlaufen sind, ist das also nicht ganz so tragisch wie bei einer BV. Die Regelungsabrede kann (natürlich nur auf Basis eines entsprechenden BR-Beschlusses, der schriftlich protokolliert werden muß) mit dem AG auch mündlich oder konkludent abgeschlossen werden. Während eine BV vom AG der Kollegschaft bekannt zu machen ist, solltet Ihr bei Abschluß einer Regelungsabrede selber die Kollegen über den Inhalt informieren. Schließlich dürfen vom BR (in welcher Form auch immer) genehmigte Überstunden nicht verweigert werden.

Entsprechend wäre es (auf Basis eines BR-Beschlusses) auch möglich, daß der BR das Anordnen von Überstunden durch den AG unter bestimmten Vorraussetzungen (z.B. der Freiwilligkeit der Ableistung) hinnimmt oder duldet, ohne daß das explizit mit dem AG abgesprochen ist. Wenn Ihr also genügend Kollegen habt, die sehr gerne Überstunden machen möchten, wäre das eine Option. Wer Überstunden machen möchte, macht sie, und der AG freut sich, daß die Arbeit erledigt wird; und wer keine Überstunden machen möchte, geht pünktlich nach Hause. Wenn dann auch das Geld pünktlich gezahlt wird, braucht Ihr nichts weiter zu unternehmen. Wenn nicht gezahlt wird, müßt Ihr natürlich dafür sorgen, daß die einzelnen Kollegen etwas in der Hand haben, womit sie ggf vor dem Arbeitsgericht die Anordnung der Überstunden belegen können.

Schließlich kann ein BR seinem Vorsitzenden auch per Beschluß begrenzte eigenständige Handlungsvollmachten erteilen (Fitting, § 26 BetrVG Rn 29). Ihr beschließt also z.B., daß der BR-Vorsitzende im Fall soundso nach Rücksprache mit den bzw. mit Einverständnis der betroffenen Kollegen dem AG soundsoviel Überstunden für jenen und xyz Überstunden für diesen Kollegen genehmigen darf. Aber Vorsicht: ein Beschluß, daß der BR-Vorsitzende nach eigenem Gutdünken dem AG Überstunden genehmigen darf, ist rechtlich nicht zulässig. Da würde der BR auf seine MBR verzichten, und das geht nicht.

Wenn wirklich absehbar ist, daß ohne Überstunden der den kürzlich erfolgten Einstellungen zugrunde liegende Auftrag wegfallen würde (mit Folge der Entlassung der Neueingestellten), dann wäre es vielleicht auch eine Option, daß der BR-Vorsitzende (ohne sofortige Rückendeckung durch einen formgültigen BR-Beschluß, was dem AG verschwiegen wird) die Anordnung der Überstunden genehmigt und sich sein Handeln nachträglich durch einen BR-Beschluß absegnen läßt. Das sollte er aber nur machen, wenn er sich der Zustimmung des Gremiums 100%ig sicher ist. Die Kommentatoren des BetrVG sind sich nicht ganz einig, wie weit so ein Vorgehen möglich ist.

E
Ernsthaft

01.10.2017 um 13:13 Uhr

Er darf, er darf nicht, sollte machen aber aufpassen……. Sorry, geht’s vielleicht noch einwenig hanebüchener?

Was eine Regelabrede ist, dass sie keine normative, sondern nur schuldrechtliche Wirkung zw. AG und BR hat und keine unmittelbaren Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen AG und AN begründen, scheint ja auch nicht jedem bekannt zu sein.

Sorry, aber man kann den Unfug auch übertreiben. Die einzig richtige Antwort kommt hier von @Pickel. Denn nur über eine BV kann ich hier für einen Betrieb normativ Wirkendes vereinbaren.

Dass es auch Betriebe gibt, wo ein AG auch mal von seinen Kunden kurzfristig zu etwas gezwungen wird, sollte man auch nicht übersehen. Ihm dann generell den Handlungsablaufschuh zuzuwerfen, hat auch nicht immer was mit betrieblich orientierter BR-Arbeit zu tun. Dieses zu erkennen und frühzeitig betrieblich abgestimmte Regeln aufzustellen, sollte für einen, dass Wohl der MA im Auge habenden BR an erster Stelle stehen.

Eines sollte man auch nicht vergessen. Auch wenn mir als BR natürlich immer daran gelegen sein sollte, bei einem MBR auch beteiligt zu werden und es wahrzunehmen, kann es immer dazu kommen, dass eine Entscheidung jetzt zu fällen ist und nicht auf formelle Abläufe warten kann. Bin ich hier als BR untätig, darf ich mich auch nicht Wundern, dass ein AG aus der Not heraus eine Entscheidung trifft, die er formell nicht hätte treffen dürfen, aber im Sinne des Betriebs- oder Kundenerhalts notwendig war.

Die Entscheidung darüber, ob ein AG früher aus dem Quark kommt, planen kann oder aber gar zum Vorführen gezwungen sein könnte, liegt nicht immer in seiner Entscheidungsmacht, sondern kann ihm auch von außen aufgezwungen sein. Hier nur an formellen Abläufen festzuhalten, wäre zumindest aus meiner Sicht etwas zu kurz gedacht.

B
basilica

01.10.2017 um 22:10 Uhr

Eine Regelungsabrede entfaltet gewiß keine normative Wirkung sondern bedarf der Umsetzung durch den AG. Wenn z.B. in einer BV steht, daß jeder AN wöchentlich drei Überstunden machen muß, wenn er die anfallende Arbeit nicht schafft, dann muß er eben diese Überstunden machen; es bedarf da keiner gesonderten Arbeitsanweisung durch den AG. Als Regelungsabrede wäre so ein Text nicht möglich. In der Regelungsabrede könnte nur stehen, daß der BR mit der Anordnung von wöchentlich drei Überstunden einverstanden ist, wenn die Kollegen die anfallende Arbeit nicht schaffen; das allein verpflichtet - im Gegensatz zur BV - noch keinen AN zur Ableistung dieser Überstunden; vielmehr muß die Regelungsabrede noch durch den AG etwa im Rahmen seines Direktionsrechtes konkret umgesetzt werden, d.h. der AG muß die Überstunden ausdrücklich anordnen; erst dann ist der AN zur Ableistung verpflichtet.

Überschreitet der AG bei der Anordnung von Überstunden die von der Regelungsabrede gesetzten Grenzen, scheint es so zu sein, daß der BR sogar die Beachtung im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren durchsetzen kann (Fitting § 77 BetrVG Rn 221). Die in Rn 221 verwendete Formulierung klingt etwas weitergehend als die in Rn 7 bezüglich BV verwendete. Ob das tatsächlich auch so ist, kann ich jetzt nicht sagen.

Hier nur noch ein Zitat aus dem Erfurter Kommentar (14.Aufl.), § 77 BetrVG Rn 128 f:

"Von Bedeutung ist, dass eine formlose Einigung zwischen den Betriebsparteien ausreicht, um die Mitbestimmungsrechte des BR in sozialen Angelegenheiten, insb. solche nach § 87 I, zu wahren (...). Geregelt werden können Einzelfälle und Dauertatbestände; wegen der formlos mögl. Handhabe eignet sich die Regelungsabrede vor allem in Eilfällen, zB die kurzfristige Anordnung von Überstunden oder Kurzarbeit. Von den verpflichtenden Regelungsabreden kann man die ermächtigenden unterscheiden, die dem AG zwar das Recht geben, ihn aber nicht verpflichten, eine betriebsverfasungsrechtl. Angelegenheit in einer bestimmten Weise zu regeln. Erklärt zB der BR auf die Bitte des AG gem. § 87 I Nr. 3 sein Einverständnis zur Einführung von Kurzarbeit unter der Voraussetzung, dass die betroffenen AN zustimmen, handelt es sich idR um eine ermächtigende Regelungsabrede; eine unmittelbare und zwgd. Wirkung auf die ArbVerh. ist gerade nicht gewollt. Macht der AG von der Ermächtigung Gebrauch, handelt er mitbestimmungskonform ..."

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