Neben einer BV kommt auch der Abschluß einer Regelungsabrede in Frage. Sie läuft automatisch mit dem Ende der Amtszeit des BR aus und entfaltet keine Nachwirkung. Wenn einem da handwerkliche Fehler unterlaufen sind, ist das also nicht ganz so tragisch wie bei einer BV. Die Regelungsabrede kann (natürlich nur auf Basis eines entsprechenden BR-Beschlusses, der schriftlich protokolliert werden muß) mit dem AG auch mündlich oder konkludent abgeschlossen werden. Während eine BV vom AG der Kollegschaft bekannt zu machen ist, solltet Ihr bei Abschluß einer Regelungsabrede selber die Kollegen über den Inhalt informieren. Schließlich dürfen vom BR (in welcher Form auch immer) genehmigte Überstunden nicht verweigert werden.
Entsprechend wäre es (auf Basis eines BR-Beschlusses) auch möglich, daß der BR das Anordnen von Überstunden durch den AG unter bestimmten Vorraussetzungen (z.B. der Freiwilligkeit der Ableistung) hinnimmt oder duldet, ohne daß das explizit mit dem AG abgesprochen ist. Wenn Ihr also genügend Kollegen habt, die sehr gerne Überstunden machen möchten, wäre das eine Option. Wer Überstunden machen möchte, macht sie, und der AG freut sich, daß die Arbeit erledigt wird; und wer keine Überstunden machen möchte, geht pünktlich nach Hause. Wenn dann auch das Geld pünktlich gezahlt wird, braucht Ihr nichts weiter zu unternehmen. Wenn nicht gezahlt wird, müßt Ihr natürlich dafür sorgen, daß die einzelnen Kollegen etwas in der Hand haben, womit sie ggf vor dem Arbeitsgericht die Anordnung der Überstunden belegen können.
Schließlich kann ein BR seinem Vorsitzenden auch per Beschluß begrenzte eigenständige Handlungsvollmachten erteilen (Fitting, § 26 BetrVG Rn 29). Ihr beschließt also z.B., daß der BR-Vorsitzende im Fall soundso nach Rücksprache mit den bzw. mit Einverständnis der betroffenen Kollegen dem AG soundsoviel Überstunden für jenen und xyz Überstunden für diesen Kollegen genehmigen darf. Aber Vorsicht: ein Beschluß, daß der BR-Vorsitzende nach eigenem Gutdünken dem AG Überstunden genehmigen darf, ist rechtlich nicht zulässig. Da würde der BR auf seine MBR verzichten, und das geht nicht.
Wenn wirklich absehbar ist, daß ohne Überstunden der den kürzlich erfolgten Einstellungen zugrunde liegende Auftrag wegfallen würde (mit Folge der Entlassung der Neueingestellten), dann wäre es vielleicht auch eine Option, daß der BR-Vorsitzende (ohne sofortige Rückendeckung durch einen formgültigen BR-Beschluß, was dem AG verschwiegen wird) die Anordnung der Überstunden genehmigt und sich sein Handeln nachträglich durch einen BR-Beschluß absegnen läßt. Das sollte er aber nur machen, wenn er sich der Zustimmung des Gremiums 100%ig sicher ist. Die Kommentatoren des BetrVG sind sich nicht ganz einig, wie weit so ein Vorgehen möglich ist.