Erstellt am 21.01.2008 um 09:02 Uhr von Konrad
Eine vorübergehende Versetzung im Sinne des Arbeitsrechts ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (§ 95 Abs. 3 BetrVG).
Der BR ist zu beteiligen und hat zu prüfen ob eine erhebliche Änderung der Arbeit eine zustimmungspflichtige Versetzung nach § 99 BetrVG auslöst. Gibt es eine Schwerbehindertenvertretung sind diese zu beteiligen.
Bei Arbeitsmangel wäre ggf. die rechtzeitige Beantragung von Kurzarbeit angebracht.
Erstellt am 21.01.2008 um 09:15 Uhr von kaktuss
Danke Konrad
Die Beantragung von Kurzarbeit wurde von der GL abgelehnt. (Warum auch immer??)
Bedeutet das also im Klartext, dass der AG diese Versetzung nicht einseitig anordnen kann...auch nicht durch Direktionsrecht??
Und was tun, wenn er es doch tut..??
Erstellt am 21.01.2008 um 09:23 Uhr von Petrus
> Bedeutet das also im Klartext, dass der AG diese Versetzung nicht einseitig anordnen kann...
> auch nicht durch Direktionsrecht??
Richtig.
> Und was tun, wenn er es doch tut..??
§ 101 BetrVG