Mitbestimmung bei kurzfristiger Versetzung
Welche Rechte hat der BR bei kurzfristiger Versetzung (Direktionsrecht) Dauer ca. 2 Wochen aufgrund Arbeitsmangel. In betreffender Abteilung gibt es Schwerbehinderte und Frauen, die kaum in anderen Abteilungen einsetzbar sind.
Community-Antworten (3)
21.01.2008 um 10:02 Uhr
Eine vorübergehende Versetzung im Sinne des Arbeitsrechts ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (§ 95 Abs. 3 BetrVG).
Der BR ist zu beteiligen und hat zu prüfen ob eine erhebliche Änderung der Arbeit eine zustimmungspflichtige Versetzung nach § 99 BetrVG auslöst. Gibt es eine Schwerbehindertenvertretung sind diese zu beteiligen.
Bei Arbeitsmangel wäre ggf. die rechtzeitige Beantragung von Kurzarbeit angebracht.
21.01.2008 um 10:15 Uhr
Danke Konrad
Die Beantragung von Kurzarbeit wurde von der GL abgelehnt. (Warum auch immer??)
Bedeutet das also im Klartext, dass der AG diese Versetzung nicht einseitig anordnen kann...auch nicht durch Direktionsrecht?? Und was tun, wenn er es doch tut..??
21.01.2008 um 10:23 Uhr
Bedeutet das also im Klartext, dass der AG diese Versetzung nicht einseitig anordnen kann... auch nicht durch Direktionsrecht??
Richtig.
Und was tun, wenn er es doch tut..??
§ 101 BetrVG
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