Erstellt am 20.09.2017 um 13:21 Uhr von Vivaldi
Verstehe ich das richtig:
Der BR ist der Meinung, dass die Eingruppierungen falsch sind und der Arbeitgeber droht Euch mit einem "Zustimmungsersetzungsverfahren", d.h. er will damit vor s Arbeitsgericht? Das ist doch prima, dann kann ein Arbeitsrichter prüfen, ob die Eingruppierung richtig ist.
Habt Ihr da was zu verlieren?..denn so gut kann die Zusammenarbeit mit dem AG nicht sein, wenn er Euch unter Druck setzt.
Andererseits bitte bedenken: wenn die Fristen eurerseits nicht eingehalten werden, gilt die Zustimmung des BR's als erteilt. Wenn Ihr also nicht abgelehnt habt, sondern nur um Klärung gebeten habt, sitzt der AG das gerade aus....
Erstellt am 20.09.2017 um 13:49 Uhr von MasterPit
Ja, komplett richtig verstanden. Ich habe das auch im Gremium gestern so vertreten - soll er prüfen lassen, dann haben wir Fakten. Die Kollegen haben aber teils "die Hose voll". :)
Die "vertrauensvolle Zusammenarbeit" ist schon länger etwas angekratzt...
Danke für die Rückmeldung. Die Zustimmung "ergaunern" kann er ja nicht. Er hat den Fehler gemacht, uns einen Termin zu nennen - bis nächste Woche kriegen wir eine Rückmeldung. :)
Erstellt am 20.09.2017 um 13:55 Uhr von Challenger
Aus genau diesem Grund haben wir den Höhergruppierungen (die wir für zu niedrig halten) nicht zugestimmt, sondern sie zur Klärung an den AG zurück überwiesen.
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In Ergänzung zu Vivaldi :
Den Höhergruppierungen nicht zuzustimmen reicht nicht. Ihr müsst schon qualifiziert die Zustimmung verweigern. Sofern Ihr jedoch im Rahmen von Nachfragen die Sache zur Klärung an den AG zurückgewiesen habt, laufen noch keine Fristen. Meiner Auffassung nach ist nach diesem Sachstand noch kein Raum für ein Zustimmungsersetzungsverfahren, da dass Unterrichtungsverfahren nach §99 BetrVG noch nicht abgeschlossen ist.
Erstellt am 21.09.2017 um 09:48 Uhr von nicoline
MasterPit
*In diesen stehen kryptisch hergeleitete Begründungen, warum der AG meint, dass die EG gerechtfertigt ist.*
Gib doch mal ein Beispiel für eine "kryptisch hergeleitete Begründung". Wie soll man sonst feststellen, ob sie wirklich kryptisch ist.
*Wir wissen in drei Fällen, dass die Eingruppierung falsch ist.*
Habt ihr euch schulen lassen zur neuen Entgeltordnung?
*In denen, die eindeutig und gut begründet sind,*
Magst du ein Beispiel geben für eine solche Begründung?
*Dazu kommen Ausbilder, Praxisanleiter,*
Solche Qualifikationen sind nur dann eingruppierungsrelevant, wenn sie zu mindestens 50% der individuellen Arbeitszeit ausgeübt werden.
*einige auch Zusatzqualifikationen (Studium FH/Uni,)
Solche Zusatzqualifikationen sind nur dann eingruppierungsrelevant, wenn sie zur Ausübung der aktuellen Tätigkeit erforderlich sind und, wenn spetiell solche Tätigkeiten übertragen wurden. Einem Arzt mit abgeschlossenem Studium, der Taxi fährt, oder als Pförtner arbeitet nützt das abgeschlossene Studium bzgl. der Eingruppierung gar nichts.
*sondern sie zur Klärung an den AG zurück überwiesen.*
Was genau habt ihr denn dem AG dazu geschrieben? Habt ihr genau mitgeteilt, was geklärt werden soll, bzw. welche Informationen euch fehlen? Wenn das nicht der Fall ist, gilt eigentlich nach Ablauf der Wochenfrist eure Zustimmung als erteilt.
*Dieser hat uns nun mitgeteilt, er strebe ein Zustimmungsersetzungsverfahren an, wenn wir nicht bis nächste Woche selbst zustimmen...*
Eine Zustimmungsersetzung kann er ja nur einleiten, wenn ihr ein formell richtige Zustimmungsverweigerung benannt habt, z.B.:
Mit Beschluss vom .......... lehnt der BR die Eingruppierung von Frau Mustermann in die EG x gem. § 99 Abs. 1 Nr. 2 (hier Verstoß gegen eine Bestimmung des TV) ab.
Begründung:
Der BR ist der Auffassung dass Frau Mustermann aufgrund der neuen Entgeltordnung die Eingruppierung in die EG x Fallgruppe x zusteht.
Wenn erforderlich nähere Ausführungen zu den Tätigkeiten in der Begründung.