Eingruppierung / Lohnhöhe
Hallo zusammen, ich habe eine Frage zu dem Thema Eingruppierung bzw. Lohnhöhe. Ich bin als BR Vorsitzender in der zweiten Amtszeit und der BR hat in diesem Jahr eine BV zur Entgeltordnung abgeschlossen. Wir sind nicht gewerkschaftlich organisiert und haben somit keinen Tarifvertrag. Zu der Entgeltordnung gibt es eine Lohntabelle die aber nicht Bestandteil der BV ist. Zusätzlich haben wir eine BV über einen Bestandschutz der demnächst auslaufen wird. Es gibt einige MA die danach weniger Lohn haben werden und sind der Meinung, dass der BR dagegen etwas machen muss. Wir hatten im Vorfeld die BVs prüfen lassen und haben die Rückmeldung bekommen, dass diese nicht super klasse sind aber immerhin besser als nichts. Die Mehrheit der MA bekommen mehr Geld und einige bekommen weniger. Uns hat man gesagt, dass die Tabelle nicht mitbestimmungspflichtig ist und der Chef die Beträge so verändern kann wie er es für richtig hält. Sollte ein MA mit seinem neuen Lohn nicht zufrieden sein muss er selbst dagegen klagen und nach unseren Infos haben nur die MA aussichten auf Erfolg die den ausgeschriebenen Betrag im Vertrag stehen haben. Ist dieses wirklich so und kann der BR nicht anderes unternehmen? Bitte helft mir weiter! Danke!
Community-Antworten (2)
05.01.2011 um 07:37 Uhr
Hallo Bardinet, in §77 (3) BetrVG steht, daß Arbeitsentgelte nicht in BVen geregelt werden dürfen. In meiner nicht allzu fernen Schulung habe ich ebenfalls gelernt, daß der BR aufpaßt, daß alle untereinander gerecht entlohnt werden, also gleiche Arbeit gleicher Lohn. Wie dann die Stundensätze pro Gruppe sind, ist Sache des AG.
Gruß
05.01.2011 um 11:10 Uhr
dass die Tabelle nicht mitbestimmungspflichtig ist
Falsch. Nicht mitbestimmungspflichtig sind die BETRÄGE die in der Tabelle stehen, wohl aber die Regeln nach denen diese Tabelle ANGEWENDET wird. z.B. LG 1 = Einfache Tätigkeiten, LG 2 = Tätigkeiten mit anlernen, LG3 = Tätigkeiten mit Berufsausbildung, usw. Die Regelungssperre des §77 steht dieser Form der Mitbestimmung nicht entgegen, da es ohne Anwendung des §87 gar keine Regeln gäbe, es sei denn diese sind EINZELVERTRAGLICH vereinbart. In letzterem Fall kann die BV nur wirken wenn die BV besser ist als der Einzelvertrag (Günstigkeitsprinzip).
und der Chef die Beträge so verändern kann wie er es für richtig hält.
Falsch. Der AG hat sich durch Abschluß der Arbeitsverträge gebunden (an was auch immer). In diesem Sinne kann er die Beträge (und die Eingruppierungskriterien) nur dann einseitig verändern wenn
a) Einzelvertraglich AG und AN dies so vereinbart haben b) Der AN dagegen nicht vorgeht (was er z.B. bei einer Besserstellung kaum tun wird)
Sollte ein MA mit seinem neuen Lohn nicht zufrieden sein muss er selbst dagegen klagen und nach unseren Infos haben nur die MA aussichten auf Erfolg die den ausgeschriebenen Betrag im Vertrag stehen haben.
Falsch. Sie haben nur dann keine Chance, wenn a) Sie einzelvertraglich dem AG zugestanden haben das er die Regeln verändern darf b) Die Abgruppierung eine Folge der Änderung der eigenen Tätigkeit ist und die Abrgruppierung sich aus den vertraglich vereinbarten Regeln ergibt.
Nur ein TV kann bei Tarifbindung auch neue Regeln einführen und in Folge dieser auch Abgruppierungen zur Folge haben.
NB: Selbst wenn bei Vertragsabschluß die Eingruppierungsregeln nicht explizit im Vertrag vermerkt sind werden die zu diesem Zeitpunkt angewendeten Regeln Bestandteil des Arbeitsvertrages. Will sich der AG herauswinden und sagen, das es zu diesem Zeitpunkt keine feststehenden Regeln gab, so verstößt das gegen das Bestimmtheitsgebot. Der AV war dann nicht ausreichend bestimmt und die Regeln finden gar keine Anwendung.
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