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TVÖD VKA Corona Sonderzahlung und Aufstockung zum Kurzarbeitergeld

E
EineEinheit
Feb 2021 bearbeitet

Hallo zusammen,

für uns trifft der TVÖD VKA zu.

Wir haben eine Frage zur einmaligen Corona Sonderzahlung. Leider finden wir im Netz keine Informationen, die für uns hilfreich sein könnten. Vielleicht findet sich jemand in diesem Forum, der sich damit gut auskennt.

Sachverhalt: Es gibt Mitarbeiter/innen im Unternehmen, die sich derzeit in Kurzarbeit befinden und über den TVÖD Tarifvertrag zur Kurzarbeit (TVÖD Covid) eine Aufstockung erhalten. Bei diesen Mitarbeiter/innen wurde die einmalige Corona Sonderzahlung (Bezug: Tarifvertrag TVÖD VKA Corona Sonderzahlung) zwar netto ausbezhalt, aber mit der Aufstockung zum Kurzarbeitergeld verrechnet. Die Kolleginnen und Kollegen, die davon betroffen sind, erhalten während der Kurzarbeit Kurzarbeitergeld und eine Aufstockung laut Tarifvertrag, damit sie auf 95% "Gehalt" kommen.

Wir (BR) sind der Meinung, dass die einmalige Corona Sonderzahlung, für Mitarbeiter/innen, die sich in Kurzarbeit befinden, auf die 95% on Top kommen müsste (also 95% + Netto-Auszahlungsbetrag aus der Corona Sonderzahlung). Unsere Personalabteilung ist aber anderer Meinung. Leider finden wir in den Tarifverträgen und im Netz keine Informationen darüber, wie sich die Aufstockung auswirkt, wenn man die einmalige Corona Sonderzahlung erhält.

Gibt es bei euch Mitarbeiter/innen, die evtl. auch betroffen sind?

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Community-Antworten (5)

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celestro

08.02.2021 um 21:08 Uhr

das müsste Euch die Gewerkschaft doch aber sagen können ... oder nicht?

M
Moreno

09.02.2021 um 09:38 Uhr

Aufstockungsbetrag und Coronaprämie sind im Tarif überhaupt nicht gekoppelt! Fragt doch mal eure Personalabteilung wie sie darauf kommen?

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EineEinheit

09.02.2021 um 13:33 Uhr

Hallo Moreno,

unsere Personalabteilung beruft sich auf Aussagen des KAVs (kommunaler Arbeitgeberverband).

Der KAV sagt zur Frage, ob bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages die Corona-Sonderzahlung 2020 oder die Jahressonderzahlung zu berücksichtigen sind, Folgendes:

Aus § 5 Abs. 1 Satz 2 TV COVID wird deutlich, dass JSZ sowie Corona-Sonderzahlung bei der Berechnung des Nettomonatsentgelts, dass die Beschäftigten in den drei vollen Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich erhalten haben, nicht berücksichtigt wird.

Beim Kurzarbeitergeld ergibt sich aus § 106 Abs. 1 Satz 4 SGB III, dass „Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, [...] bei der Berechnung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Betracht“ bleibt. Eine solche, auf das Soll-Entgelt und das Ist-Entgelt bezogene Regelung befindet sich im TV COVID nicht.

Der Sinn und Zweck des Aufstockungsbetrages erfordert es nicht, dass die JSZ oder die Corona-Sonderzahlung bei der Berechnung desentsprechend dem Umfang der Kurzarbeit „verkürzten Entgelts“ gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 TV COVID außer Betracht bleibt. Das, was mit dem Aufstockungsbetrag erreicht werden soll, die „Abfederung“ der Kurzarbeitssituation hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Entgelts, wird in einem Monat mit einer solchen Einmalzahlung bereits durch eben diese Einmalzahlung erreicht. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Beschäftigte, denen eine Einmalzahlung gewährt wird, in dem betreffenden Monat keinen Aufstockungsbetrag erhalten, weil das verkürzte Entgelt auch diese Einmalzahlung umfasst.

E
EineEinheit

09.02.2021 um 13:38 Uhr

Hallo Moreno,

unsere Personalabteilung beruft sich auf Aussagen des KAV (kommunaler Arbeitgeberverband).

Der KAV sagt zur Frage, ob bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages die Corona-Sonderzahlung 2020 oder die Jahressonderzahlung zu berücksichtigen sind, Folgendes:

Aus § 5 Abs. 1 Satz 2 TV COVID wird deutlich, dass JSZ sowie Corona-Sonderzahlung bei der Berechnung des Nettomonatsentgelts, dass die Beschäftigten in den drei vollen Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich erhalten haben, nicht berücksichtigt wird.

Beim Kurzarbeitergeld ergibt sich aus § 106 Abs. 1 Satz 4 SGB III, dass „Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, [...] bei der Berechnung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt außer Betracht“ bleibt. Eine solche, auf das Soll-Entgelt und das Ist-Entgelt bezogene Regelung befindet sich im TV COVID nicht.

Der Sinn und Zweck des Aufstockungsbetrages erfordert es nicht, dass die JSZ oder die Corona-Sonderzahlung bei der Berechnung desentsprechend dem Umfang der Kurzarbeit „verkürzten Entgelts“ gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 TV COVID außer Betracht bleibt. Das, was mit dem Aufstockungsbetrag erreicht werden soll, die „Abfederung“ der Kurzarbeitssituation hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Entgelts, wird in einem Monat mit einer solchen Einmalzahlung bereits durch eben diese Einmalzahlung erreicht. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Beschäftigte, denen eine Einmalzahlung gewährt wird, in dem betreffenden Monat keinen Aufstockungsbetrag erhalten, weil das verkürzte Entgelt auch diese Einmalzahlung umfasst.

M
Moreno

09.02.2021 um 14:38 Uhr

Hmmm dann würde ich doch mal mit Verdi reden! :-)

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