Hallo Kollegen,
Ich brauche mal eure Hilfe.

Wir haben mit dem AG eine BV abgeschlossen zur Regelung der Pausenzeiten, da diese bei uns sehr ausgeufert sind.

In der BV Steht bei: PRÄAMBEL

Die Betriebsvereinbarung dient der Regelung der Arbeits- und Pausenzeiten sowie der Regelung zur Gewährung von Verteilzeiten gemäß § 4 Ergänzung zum Manteltarifvertrag „Anpassung der Arbeitszeit und deren Gestaltung in der Textilen Automobilindustrie“ in Form von definierten Kurzpausen.

Der AG ist aber jetzt der Meinung da im TV Steht (Für persönliche Verteilzeiten und Erholung sind in produktiven Bereich dieser Schichtsysteme gemäß § 2 angemessene Zeiten zu berücksichtigten und auszuweisen. Der Zuschlag für persönliche Verteilzeiten beträgt 5 %.) das die Staplerfahrer kein Anspruch auf die in der BV vereinbarten Pausenzeiten haben weil im TV Steht: in produktiven Bereich

Ist der AG damit im Recht?

Ich verstehe aber unter in produktiven Bereich:
Das alle die im produktiven Bereich arbeiten Anspruch auf die Pausen haben. Da ohne Staplerfahrer bei uns die Produktion in 15 Minuten Stehen würde.(Staplerfahrer haben alle Arbeitsverträge in den Sie als Produktionsarbeiter eingestellt sind)

AG ist aber der Meinung:
Staplerfahrer Produzieren nichts und somit kein Anspruch da im TV (in produktiven Bereich) Steht.

Wer ist im recht oder interpretieren wir etwas falsch?

Würde mich auch freuen, wenn Ihr mir sagen könntet, ob alle in der Firma Anspruch auf Verweilzeit haben also auch angestellte im Büro.

TV Hänge ich mal mit an.

Würde mich sehr über eine Antwort freuen.

Freundliche Grüße und ein schönes Wochenende
Delmar


Ergänzungstarifvertrag zur Anpassung der Arbeitszeit und deren
Gestaltung in der textilen Autozulieferindustrie
Zwischen dem Verband der Nord-Ostdeutschen Textil- und
Bekleidungsindustrie e.V., Chemnitz,
und der Industriegewerkschaft Metall,
Vorstand, Frankfurt am Main
wird folgender Ergänzungstarifvertrag für die Betriebe der textilen Automobilzulieferindustrie
zum Tarifvertrag über Jahresarbeitszeit und Arbeitszeitgestaltung vom
23.06.1998 abgeschlossen:
Präambel
Die Regelungen dieses Ergänzungstarifvertrages soll es Betrieben der textilen
Automobilzulieferindustrie ermöglichen, ihre auftragsbezogenen Schwankungen
(JIT/JIS) und Anforderungen so zu handhaben, dass die dafür erforderlichen
Betriebsnutzungszeiten tarifkonform durchführbar sind und unternehmerische Risiken
durch Annahmeverzug vermieden werden. Andererseits werden den Beschäftigten
ausreichende zusammenhängende Erholungszeiten bspw. durch zusätzliche
Freischichten eingeräumt, wie sie u.a. im Kundenbetrieb für die Schichtplanung
vorgenommen werden.
Damit kann diese Vereinbarung durch Regelungen zur Arbeitszeit und deren
Gestaltung, langfristig der hohen Flexibilität unter Berücksichtigung der zeitlichen und
kapazitiven Anforderungen der Kunden (Automobilproduzenten/OEMs) Rechnung
tragen.
Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass die zeitliche Lage und kurzfristige
Änderungen der Arbeitszeit mit weiteren Belastungen verbunden sind, die auf
besondere Weise ausgeglichen werden müssen.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten in Betrieben und Nebenbetrieben des
o.g. Verbandes, die als direkte Zulieferer in unmittelbar eingetakteten
Arbeitszusammenhängen der Automobilindustrie stehen und zur so genannten
textilen Automobilzulieferindustrie gehören.
§ 2 Arbeitszeit
Die vom Kunden vorgegebenen Fertigungszeiten durch eine Just in Sequence (JIS)
oder Just in Time (JIT) Fertigung erfordern angepasste Arbeitszeiten, die zwischen
den Betriebsparteien entsprechend der Arbeitszeitregelungen des Kundenbetriebes
festgelegt werden.
Dabei sind folgende Eckpunkte maßgeblich für die schriftliche Vereinbarung der
Betriebsparteien (Betriebsvereinbarungen):
1. Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren Arbeitszeitmodelle (Schichtbetrieb) auf
Basis der in den Kundenbetrieben (JIS oder JIT) geregelten Arbeitszeitmodelle
und daraus notwendiger Lieferzyklen des Kunden. Insbesondere können
Freischichten in die Schichtplanung eingearbeitet werden.
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2. Der sachliche und persönliche Geltungsbereich der Regelung ist klar
abzugrenzen. Wechselndes Personal im Geltungsbereich unterliegt den
tariflichen und betrieblichen Reglungen unmittelbar und zwingend.
3. Je nach Anforderung des Kunden arbeiten die Mitarbeiter im Rahmen der tarifvertraglichen
Möglichkeiten der ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit oder der Freischichtenregelung grundsätzlich an 3 bis
zu 6 Tagen pro Woche. Die Arbeitnehmer sind Vollzeitzeitbeschäftigte.
4. In einer Betriebsvereinbarung können nach den betrieblichen Erfordernissen
jederzeit weitere Maßnahmen zur Arbeitszeitflexibilisierung geregelt werden.
Dazu zählen:
a) kollektive Verteilzeiten und Erholzeiten
b) Pausenzeiten
c) Zusatzschichten
d) Schichtabsagen
e) Schichtverlängerungen / Schichtverkürzungen.
5. Die Arbeitszeit kann vorübergehend kundenbedingt (verteilt auf die einzelnen
Wochentage) an bis zu sechs Tagen, höchstens 8 Stunden je Tag, dabei ist der
6. Tag mit 8 Stunden innerhalb von 4 Wochen mit Freizeit auszugleichen; oder
täglich um 2 Stunden - bis zur Höchstdauer von 46 Stunden wöchentlich -
erweitert werden. Bei reduziertem Auftragseingang kann die Arbeitszeit bis auf 0
Stunden täglich gekürzt werden. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
sind zu wahren.
6. Erforderliche Abweichungen von den mit dem Betriebsrat vereinbarten
Pausenzeiten, dem Arbeitsbeginn und dem Arbeitsende sind neu zu vereinbaren.
7. Die jeweiligen Arbeitszeitregelungen wirken sich nicht auf das tarifliche
Monatsentgelt aus.
§ 3 Mehrarbeit
Mehrarbeit liegt vor, wenn und soweit die für die Arbeitnehmer maßgebliche
betrieblich vereinbarte Arbeitszeit (Schichtsystem) gemäß § 2 Ziff. 1 überschritten
wird. Diese Zeit ist innerhalb eines Zeitraumes von 4 Monaten auszugleichen.
Zuschlagspflichtig gemäß Manteltarifvertrag wird die Zeit erst über einer Arbeitszeit
von 40 Stunden in der Woche. Es gelten die Regelungen des MTV §§ 4 und 5. Die
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates sind zu wahren.
§ 4 Persönliche Verteilzeiten und Erholzeiten
Für persönliche Verteilzeiten und Erholung sind in produktiven Bereich dieser
Schichtsysteme gemäß § 2 angemessene Zeiten zu berücksichtigten und
auszuweisen. Der Zuschlag für persönliche Verteilzeiten beträgt 5 %.
Sofern in den Betrieben nicht ein anderer Erholungszeitzuschlag nachgewiesen bzw.
vereinbart ist, kommen die Regelungen des §12 Ziff. 4c Manteltarifvertrag für
Akkordlohn analog zur Geltung.
Die Zuschläge aus den Erholzeiten werden nicht kumulativ gewährt. Bestehende
günstigere Vereinbarungen sind davon unberührt.
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§ 5 Ankündigungsfristen
1. Individuelle Ankündigung
Die Arbeitszeit ist grundsätzlich 5 Arbeitstage im Voraus durch die
Geschäftsleitung den betroffenen Arbeitnehmern mitzuteilen. Persönliche
Härten im Hinblick auf kurzfristige Maßnahmen der Arbeitszeitflexibilisierung
sollen durch geeignete Maßnahmen vermieden werden.
2. Kollektive Ankündigung
Bei einem Wechsel des Arbeitszeitmodells und Anordnung von Maßnahmen
der Arbeitszeitflexibilisierung sind folgende Fristen einzuhalten:
Information des Betriebsrates über einen Wechsel des
Arbeitszeitmodells:
zwei Monate
Maßnahmen der Arbeitszeitflexibilisierung aufgrund
kundenbezogener Veränderungen;
Änderungen des Programms;
bei kurzfristigeren Änderungswünschen des Kunden:
Grundsätzlich
2 Wochen
unverzüglich nach
dessen Information
Zusätzliche kollektive Samstags-Spätschichten bei den
jeweiligen OEM:
(für Absage einer Samstags-Spätschicht: keine Frist)
1. Monat
oder 4 KW
§ 6 Pausen
Die Pausenregelung bei Schichtverkürzungen und Nachtschicht oder erweiterten
Schichtmodellen (3-Schicht) richtet sich nach den gesetzlichen und weiteren
tariflichen Bestimmungen.
Die Lage der möglichen individuellen Frühstückspause ist abhängig vom jeweiligen
Arbeitszeitmodell und von den Erfordernissen der Schichtplanung. Sie kann durch
Vereinbarung mit dem Betriebsrat angepasst werden.
§ 7 Schlussbestimmungen
Im Übrigen bleiben die gesetzlichen und tariflichen Arbeitszeitbestimmungen
unberührt. Entgegenstehende tarifliche Regelungen werden angepasst.
Bestehende tarifvertragliche Regelungen für einzelne Betriebe der
Automobilzulieferindustrie bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit unberührt.
Aus Anlass der Einführung dieses Tarifvertrages dürfen in den Betrieben bestehende
günstigerer Regelungen nicht verschlechtert werden.
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§ 8 Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2011 in Kraft und kann beiderseitig mit einer Frist
von zwei Monaten zum Monatsende, erstmalig zum 31.12.2012, gekündigt
werden.
Chemnitz, den 18.05.2011
Verband der Nord-Ostdeutschen IG Metall
Textil- und Bekleidungsindustrie e.V. Vorstand Frankfurt am Main