Vertsehe unseren MTV NICHT SO GANZ
Was steht den AN den jetzt zu?
MTV SAGT: §2
Arbeitszeit
- Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37 Stunden; die tägliche Arbeitszeit beträgt §2
Arbeitszeit
- Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37 Stunden; die tägliche Arbeitszeit beträgt 7,4 Stunden. Die Arbeitszeit soll auf 5 Werktage - in der Regel von Montag bis Freitag - verteilt werden.
- Durch Betriebsvereinbarung kann für einzelne Arbeitnehmer, Arbeitnehmergruppen,
Betriebsteile oder den Gesamtbetrieb eine unterschiedliche Wochenarbeitszeit zwischen 28 und 44 Stunden festgelegt werden. Die geänderte Wochenarbeitszeit hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern jeweils mindestens 2 Arbeitstage im voraus mitzuteilen.7,4 Stunden. Die Arbeitszeit soll auf 5 Werktage - in der Regel von Montag bis Freitag - verteilt werden. 2. Durch Betriebsvereinbarung kann für einzelne Arbeitnehmer, Arbeitnehmergruppen,
Betriebsteile oder den Gesamtbetrieb eine unterschiedliche Wochenarbeitszeit zwischen 28 und 44 Stunden festgelegt werden. Die geänderte Wochenarbeitszeit hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern jeweils mindestens 2 Arbeitstage im voraus mitzuteilen.
Höhe der Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
- Mehrarbeit (s. § 3 Ziffer 1) a) bei der tariflichen Arbeitszeit gern. § 2 Ziffer 1 ab der 38. Stunde
ab der 43. Stunde b) bei flexibler Gestaltung der Arbeitszeit gem. § 2 Ziffer 2 ab der 45. Stunde
ab der 50. Stunde 25 %
50 % 25 %
50 %
Der BR stimmt die Arbeitszeitverlängerung zu, auf 44 durch BV.-
Was heisst hier flexible Arbeitszeit??????
Community-Antworten (9)
26.07.2015 um 11:08 Uhr
Was heisst hier flexible Arbeitszeit?????
Gleitzeit oder Kapazitätsorientierte Arbeitszeit (durch Betriebsvereinbarung geregelt).
Wenn Ihr Probleme mit den tariflichen Vorgaben habt, empfiehlt es sich immer, die Gewerkschaft einzuladen (§ 2 BetrVG)
26.07.2015 um 12:21 Uhr
... empfiehlt es sich immer, die Gewerkschaft einzuladen ...
Wobei es dann immer noch passieren kann, dass die Antwort lautet: "Keine Ahnung, wie das gemeint ist. Der Kollege soll doch mal zum Arbeitsgericht gehen und feststellen lassen, wie das ok ist."
Fast originaler Ton aus dem Gedächtnisprotokoll bei einer Anfrage zur Urlaubsgewährung laut Tarifvertrag VERDI. Es ging um EINEN Urlaubstag! Naklar klagen die Kollegen da gleich.
26.07.2015 um 12:34 Uhr
@ frischlinge
Es wäre hilfreicher einfach den MTV zu benennen. Deine geposteten Auszüge sind mit absoluter Sicherheit nicht komplett und auch noch durcheinander geraten.
Außerdem sind in einem MTV oftmals Protokollnotizen oder Beispiele enthalten, die einen Sachverhalt konkreter erklären.
26.07.2015 um 12:42 Uhr
„Was heisst hier flexible Arbeitszeit??????“ Für mich, dass ich zwischendurch ein kleines Schläfchen oder ein Schwätzchen mit Frauchen abhalten darf. Für dich, dass du mal kürzer und mal länger deinen Chef nerven darfst. Du solltest aber auch nicht nur einen zerstückelten Tarifvertrag präsentieren. Hier scheint zumindest die Regelung über eventuell greifende Ausgleichszeiten zu fehlen. So wie das hier aufgebröselt ist, macht es ja nur dann Sinn, wenn es diese auch gibt.
Dezibel, eine hier auf vielleicht Unwissen basierende, zugegebenermaßen etwas dümmlich getätigten Aussage eines einzelnen Mitarbeiters, sollte besser nicht in dieser Form so verallgemeinert werden, dass hier der Eindruck einer generellen Aussage zu einer ganzen Berufsgruppe entsteht.
Nicht ganz so Schlaue, gibt es nicht nur dort.
26.07.2015 um 13:38 Uhr
Ja OK hier einmal der MTV bis § 4
MANTELTARIFVERTRAG für das Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen Gültig ab 1. Januar 2014
wird nachstehender Manteltarifvertrag vereinbart. §1
Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt:
- Räumlich: Für das Land Nordrhein-Westfalen.
- Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, ausgenommen Auszubildende.
- Fachlich: Für das Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-,
Behälter- und Apparatebauer-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen. §2
Arbeitszeit
- Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37 Stunden; die tägliche Arbeitszeit beträgt 7,4 Stunden. Die Arbeitszeit soll auf 5 Werktage - in der Regel von Montag bis Freitag - verteilt werden.
- Durch Betriebsvereinbarung kann für einzelne Arbeitnehmer, Arbeitnehmergruppen,
Betriebsteile oder den Gesamtbetrieb eine unterschiedliche Wochenarbeitszeit zwischen 28 und 44 Stunden festgelegt werden. Die geänderte Wochenarbeitszeit hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern jeweils mindestens 2 Arbeitstage im voraus mitzuteilen. Protokollnotiz: Die Ankündigungsfrist entfällt ausnahmsweise, wenn eine Änderung der Auftragssituation plötzlich eintritt. 3. Der Ausgleichs- und Abrechnungszeitraum beträgt 12 Monate. Die zeitliche Lage ist
mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. 4. Besteht kein Betriebsrat, so regelt der Arbeitgeber die Dauer der täglichen und der
wöchentlichen Arbeitszeit, deren Ausgleich, Freizeitausgleich, Ausgleichszeitraum sowie Mehrarbeit und Kurzarbeit im Rahmen der tariflichen Bestimmungen dieses Vertrages selbst. 5. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto geführt. Mit jeder Monatsabrechnung
ist dem Arbeitnehmer der Zeitkontenstand schriftlich mitzuteilen. Im Zeitkonto werden erfasst: 111 die täglich geleisteten Stunden Mehrarbeit Urlaubstage mit je 7,4 Stunden Feiertage, die auf einen Werktag fallen, mit je 7,4 Stunden Tage der Arbeitsunfähigkeit mit je 7,4 Stunden Kurzarbeitstage mit je 7,4 Stunden bezahlte Freistellungstage gemäß § 5 Ziffer 7 je 7,4 Stunden die über 37 Stunden pro Woche hinausgehenden Stunden im Pluskonto die unter 37 Stunden pro Woche geleisteten Stunden im Minuskonto 6. a) Innerhalb des Ausgleichszeitraumes können Arbeitszeitguthaben (Pluskonto) bis zu einem Umfang von 120 Stunden und Arbeitszeitdefizite (Minuskonto) bis zu einem Umfang von 60 Stunden angesammelt werden. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann ein Arbeitszeitguthaben einvernehmlich
ganz oder teilweise durch bezahlte Freistellung oder Auszahlung entlastet werden. Bei
einer Auszahlung ist der vereinbarte Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 % zu leisten. Ansprüche aus dem Arbeitszeitguthaben sind ab der 61. Stunde gegen Insolvenzausfall zu sichern. Die Sicherung ist dem Arbeitnehmer nachzuweisen. Als insolvenzsicher gelten auch Arbeitszeitguthaben oder Teile davon, für die Anspruch auf Insolvenzgeld nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches III besteht.* *Gemäß § 183 SGB III derzeitiger Fassung haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie bei Eintritt der Insolvenz des Arbeitgeberbetriebes für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. 6. b) Bei einem Arbeitszeitdefizit von 60 Stunden kann der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung für die gesamte Belegschaft oder für einen Teil (nicht einzelne Arbeitnehmer) zur Vermeidung von Entlassungen oder vorübergehender Stillegung, eine kürzere als die regelmäßige Arbeitszeit nach einer Ankündigungsfrist von 7 Kalendertagen einführen. Arbeitszeit im Sinne von § 69 AFG ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Ziffer 1). Manteltarifvertrag - Seite 4 von 24 Die Kurzarbeit darf jeweils nur für 4 Wochen vereinbart werden. Für die Ankündigung genügt ein Aushang im Betrieb bzw. in den betroffenen Betriebsabteilungen bzw. Baustellen. Wird die Kurzarbeit nach den genannten Fristen nicht durchgeführt, muss sie neu vereinbart werden. Wird die Kurzarbeit für einen Teil der Belegschaft angekündigt, so ist die personelle Auswahl der davon Betroffenen mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Besteht kein Betriebsrat, so regelt der Betriebsinhaber die Bestimmungen zur Einführung der Kurzarbeit und die personelle Auswahl allein. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 7. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, die vorzeitige Abgeltung des Arbeitszeitkontos zu verlangen. Ein wichtiger Grund liegt vor: bei absehbarer längerer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses (z. B. Wehrdienst, Zivildienst, Erziehungsurlaub) bei längeren Lohnrückständen
- wenn ein Konkurs- bzw. Vergleichsverfahren beantragt wurde Der finanzielle Abgeltungsanspruch zu Gunsten des Arbeitnehmers entsteht in den Fällen des Konkurs- bzw. Vergleichsverfahrens zu dem Zeitpunkt, in dem das schriftliche Abgeltungsverlangen des Arbeitnehmers dem Betrieb oder dem Konkursbzw. Vergleichsverwalter zugeht.
- Ein Arbeitszeitguthaben verfällt nicht durch Urlaub, Krankheit und Feiertage, die auf
einen Werktag fallen. 9. Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit kann der Ausgleichszeitraum um die zeitliche
Dauer der Krankheit verlängert werden. Manteltarifvertrag - Seite 5 von 24 10. Am Ende des Ausgleichszeitraumes (12 Monate) ist das Zeitkonto abzurechnen und spätestens innerhalb von vier Wochen zu bezahlen. Die im Zeitkonto (Pluskonto) enthaltenen Stunden werden mit einem Zuschlag von 25 % ausgezahlt. Arbeitszeitdefizite gehen zu Lasten des Arbeitgebers, es sei denn, der Arbeitnehmer ist mit einer Übertragung des Minuskontos auf den nächsten Ausgleichszeitraum für drei Monate einverstanden. 11. Einvernehmlich kann ein Teil des Arbeitszeitkontos am Ende des Ausgleichszeitraumes auf die nachfolgenden drei Monate übertragen werden. 12. Wird das Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung beendet und ist ein Ausgleich des Zeitguthabens durch bezahlte Freizeit nicht möglich, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf finanzielle Abgeltung (siehe Ziffer 10). Arbeitszeitdefizite gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Im Falle einer arbeitnehmerseitigen Kündigung kann der Arbeitgeber das Arbeitszeitdefizit (Minuskonto) mit noch fälligen Lohn- bzw. Gehaltsansprüchen verrechnen. Besteht im Falle einer arbeitnehmerseitigen Kündigung noch ein Minuskonto und besteht keine Möglichkeit der Verrechnung mit Lohn- bzw. Gehaltsansprüchen, weil der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommt, so besteht eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers bzgl. der an ihn zuviel gezahlten Stunden. 13. Im Falle des Todes des Arbeitnehmers muss gegenüber den Erben die finanzielle Abgeltung des Arbeitszeitguthabens vorgenommen werden. 14. Der dem Weihnachtstag und dem Neujahrstag vorausgehende Nachmittag soll, abgesehen von dringenden Fällen, arbeitsfrei bleiben. Die ausfallende Arbeitszeit ist im Zeitkonto zu erfassen und auszugleichen. 15. Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat können Brückentage vereinbart werden, an
denen der Arbeitnehmer unter Fortzahlung seines Arbeitsentgeltes freigestellt ist. Brückentage sind Arbeitstage vor oder nach einem gesetzlichen Feiertag, bzw. Arbeitstage vor Ostern, Weihnachten oder Neujahr bzw. an Volksfesten. Je Brückentag werden 7,4 Stunden im Zeitkonto erfasst. Einvernehmlich können Brückentage auch auf den Jahresurlaub angerechnet werden. In Betrieben ohne Betriebsrat werden die Brückentage vom Arbeitgeber festgelegt, dabei sind berechtigte Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. 16. An- und Auskleiden, Waschen sowie Pausen im Sinne der Arbeitszeitordnung gelten nicht als Arbeitszeit. 17. Für Schwerbehinderte gelten die gesetzlichen Bestimmungen. §3
Zuschlagpflichtige Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
- Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über die jeweils festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht. a) bei nicht flexibilisierter Arbeitszeit ab der 38. Arbeitsstunde je Woche b) bei flexibler Gestaltung der Arbeitszeit gemäß § 2 Ziffer 2 ab der 45. Arbeitsstunde je Woche.
- Nachtarbeit Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit.
- Sonn- und Feiertagsarbeit Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
- Notwendige Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat festzulegen und zu leisten, wobei berechtigte Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. --- V. -I- --- Manteltarifvertrag - Seite 7 von 24 Soweit in unvorhergesehenen Bedarfsfällen Arbeitnehmer zu Mehr-, Nacht-, Sonntags-und Feiertagsarbeit herangezogen werden müssen, ist der Betriebsrat unverzüglich zu verständigen. Besteht kein Betriebsrat, so regelt der Arbeitgeber die Personalauswahl bei notwendiger Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit selbst.
- Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind nach § 4 abzugelten.
- Arbeitnehmer, die nicht im Betrieb anwesend zu sein brauchen, sich aber für einen eventuellen Einsatz bereithalten müssen (Rufbereitschaft), erhalten für diese Zeit eine Vergütung. Der Personenkreis, der Zeitraum und die Höhe der Vergütung sind durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Ist kein Betriebsrat vorhanden, legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zeitraum und die Höhe der Vergütung für die Rufbereitschaft eigenständig fest. §4
Höhe der Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
- Mehrarbeit (s. § 3 Ziffer 1) a) bei der tariflichen Arbeitszeit gern. § 2 Ziffer 1 ab der 38. Stunde
ab der 43. Stunde b) bei flexibler Gestaltung der Arbeitszeit gem. § 2 Ziffer 2 ab der 45. Stunde
ab der 50. Stunde 25 %
50 % 25 %
50 % 2. Nachtarbeit a) für unregelmäßige Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 50 °/0 b) für regelmäßige Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 20 % Regelmäßige Nachtarbeit liegt vor, bei Arbeit in mehr als drei aufeinanderfolgenden Nächten, 3. Arbeit an Sonn- und Feiertagen a) Arbeit an Sonntagen 70 % b) Arbeit am 1. Mai, am Neujahrstag, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen sowie in der dem 1. Weihnachtstag und dem Neujahrstag vorausgehenden Nachtschicht 150 % c) Arbeit an den übrigen gesetzlichen Feiertagen 100 °/0 d) Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen. Beispiel 1: Am Neujahrstag werden 7,4 Stunden gearbeitet, die gleichzeitig auch Mehrarbeit sind. Es entsteht ein Anspruch nach § 4 Ziffer 3 b) auf insgesamt 150 % Zuschlag, da nur der höchste Zuschlag gemäß Ziffer 4 d) Anwendung findet. Beispiel 2: In der Nacht von Ostersonntag zum Ostermontag muss ein Arbeitnehmer 6 Stunden arbeiten. Der Arbeitnehmer erhält für die Feiertagsarbeit 150 % gemäß Ziffer 3 b). Beispiel 3: Der Arbeitnehmer arbeitet an einem gesetzlichen Feiertag gemäß § 4 Ziffer 3 c) (Beispiel: Himmelfahrtstag) 5 Stunden. Der Zuschlag von 100 % für 5 Stunden wird mit der Monatsabrechnung ausbezahlt. Beispiel: Der Arbeitnehmer hat einen Effektivlohn von 13,00 €. Er erhält sodann 5 mal 13,00 € = 65,00 € brutto Zuschlag in dem Monat ausgezahlt, in den der Feiertag fällt.
26.07.2015 um 15:05 Uhr
Von "flexibler Arbeitszeit" ist dort nirgendwo die Rede.
"Flexible Gestaltung der Arbeitszeit" ist die Möglichkeit des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat (sofern vorhanden) längere oder kürzere Arbeitszeiten zu vereinbaren, die aber so wie ich das im Augenblick sehe, im Langzeitdurchschnitt mindestens 34 Stunden pro Woche betragen müssen.
26.07.2015 um 15:56 Uhr
@ Pjöööng
Wie kommst Du auf 34 Stunden? Im TV ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 37 Stunden geregelt.
Der TV berücksichtigt aus meiner Sicht nur, dass bei den aufgeführten Gewerken die Auftragslage schwanken kann. Um darauf entsprechend reagieren zu können, darf von der tarifvertraglichen wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden abgewichen werden. Die wöchentliche Arbeitszeit darf zwischen 28 bis 44 Stunden variieren. Zu beachten ist, dass der AG grundsätzlich nur mit einer Vorankündigungsfrist von 2 Tagen von der 37 Stundenwoche abweichen darf. Das gilt auch für die Abweichung von der Regel -Arbeitszeit soll auf die Tage Mo-Fr verteilt werden.
Das Stichwort "KAPOVACZ" ist hier allerdings nicht ganz richtig, obwohl der MTV durchaus kapazitätsabhängige flexible Arbeitszeiten beschreibt. Aber es geht hier nicht um Arbeit auf Abruf, sondern die wöchentliche Arbeitszeit darf variieren.
Was ich dem Wortlaut des MTV aber nicht entnehmen kann ist, dass die Wochenarbeitszeit per BV grundsätzlich auf 44 Stunden erhöht werden darf. Davon ist im TV überhaupt nichts zu lesen. Zumindest habe ich die Fragestellung so verstanden, dass der BR einer grundsätzlichen Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 44 Stunden zugestimmt hat.
Auch sieht der TV vor, dass auf dem zu führenden Arbeitszeitkonto max. 120 Plusstunden stehen dürfen. Nach 4 Monaten müssen die Plusstunden entweder einvernehmlich in Freizeit ausgeglichen oder mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden. Das spricht ebenfalls gegen eine grundsätzliche Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 44 Stunden.
26.07.2015 um 16:00 Uhr
Zitat (Hoppel): "Wie kommst Du auf 34 Stunden?"
Ganz einfach: Ich mache hin und wieder gerne Tippfehler hier damit Du Dich darüber echauffieren kannst. Ich wünsche Dir weiterhin einen erfolgreichen Tag!
26.07.2015 um 16:17 Uhr
Du bist doof! :-)
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