Erstellt am 16.09.2010 um 15:45 Uhr von kleiderstange
Der AG kann auch 500% weiterberechnen. Dadurch erwirbt dervAN noch lange keinen individuellen Anspruch.
Erstellt am 16.09.2010 um 17:11 Uhr von Überstunde
Ich meine mich zu erinnern, dass allein Sonntagsarbeit höher vergütet werden muss (Arbeitszeitgestz?) - allerdings ohne eine Angabe der Höhe.
So oder so hilft nur eine Betriebsvereinbarung, die ja durch die Zustimmungsplficht des BR bei Überstunden bzw. Arbeiten ausserhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten, auch zu Stande kommen sollte; ist ja auch Einigungstellenfähig.
Andere 'Ansprüche' gibt es m.E. nicht.
Etwas unscharf, aber hoffentlich auch hilfreich....
Erstellt am 16.09.2010 um 18:09 Uhr von ridgeback
DerDenker,
BAG Urteil vom 11.01.2006 - 5 AZR 97/05
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit
Orientierungssatz
1. Aus § 11 Abs. 2 ArbZG ergibt sich kein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge.
2. Die Rechtsgrundverweisung des § 11 Abs. 2 ArbZG auf § 6 Abs. 5 ArbZG hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer, der an Sonn- und Feiertagen Nachtarbeit leistet, wegen dieser Nachtarbeit Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Arbeitsentgelt hat.
Erstellt am 17.09.2010 um 09:20 Uhr von BRVLH
vlt. hilft dir dieser Link weiter:
http://www.lohn-info.de/zuschlag.html#sfn
Erstellt am 17.09.2010 um 11:32 Uhr von DerDenker
"Überstunde", "ridgeback" und "BRVLH": Danke für Eure Antworten - sie haben mir/uns weitergeholfen.
Hiermit schließe ich meine Anfrage.