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Überstundenzuschläge - wie hoch an Samstagen und Sonntagen?

D
DerDenker
Jan 2018 bearbeitet

Bei unserer Firma werden Überstunden ohne jede schriftlich niedergelegte Vereinbarung "traditionell" mit 25% Zuschlag auf den Grund-Stundenlohn bezahlt. Wochenarbeitszeit ist von Montag bis Freitag mit 40 Stunden pro Woche. Wir sind ohne Tarifvertrag, es existiert keine BV über die Zuschläge für die Vergütung von Überstunden

Wir sind ein Service-Unternehmen und berechnen unseren Endkunden bei Einsätzen am Samstag 50% Zuschlag auf die Technikerstunde, an Sonntagen (eher selten der Fall) 100% Zuschlag auf die Technikerstunde.

Es kursiert eine scheinbare Gewissheit, dass die Techniker eigentlich einen Anspruch darauf hätten, die Arbeitszeiten/Überstunden dementsprechend auch mit 50% Zuschlag an Samstagen und 100% Zuschlag auf den Grundstundenlohn sonntags vergütet zu bekommen.

Wir vom BR haben gesucht und recherchiert, aber kein Urteil oder gar ein gesetzliche Regelung gefunden, auf die wir uns berufen könnten. Weiss jemand aus unserer Runde hier Rat?

1.40505

Community-Antworten (5)

K
kleiderstange

16.09.2010 um 17:45 Uhr

Der AG kann auch 500% weiterberechnen. Dadurch erwirbt dervAN noch lange keinen individuellen Anspruch.

Ü
Überstunde

16.09.2010 um 19:11 Uhr

Ich meine mich zu erinnern, dass allein Sonntagsarbeit höher vergütet werden muss (Arbeitszeitgestz?) - allerdings ohne eine Angabe der Höhe. So oder so hilft nur eine Betriebsvereinbarung, die ja durch die Zustimmungsplficht des BR bei Überstunden bzw. Arbeiten ausserhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten, auch zu Stande kommen sollte; ist ja auch Einigungstellenfähig. Andere 'Ansprüche' gibt es m.E. nicht. Etwas unscharf, aber hoffentlich auch hilfreich....

R
ridgeback

16.09.2010 um 20:09 Uhr

DerDenker, BAG Urteil vom 11.01.2006 - 5 AZR 97/05 Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit Orientierungssatz

  1. Aus § 11 Abs. 2 ArbZG ergibt sich kein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge.

  2. Die Rechtsgrundverweisung des § 11 Abs. 2 ArbZG auf § 6 Abs. 5 ArbZG hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer, der an Sonn- und Feiertagen Nachtarbeit leistet, wegen dieser Nachtarbeit Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Arbeitsentgelt hat.

B
BRVLH

17.09.2010 um 11:20 Uhr

vlt. hilft dir dieser Link weiter:

http://www.lohn-info.de/zuschlag.html#sfn

D
DerDenker

17.09.2010 um 13:32 Uhr

"Überstunde", "ridgeback" und "BRVLH": Danke für Eure Antworten - sie haben mir/uns weitergeholfen.

Hiermit schließe ich meine Anfrage.

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