0 Stellung Gleitzeitkonto - was, wenn nicht?
Hallo,
wir haben eine BV zur flexiblen Arbeitszeit in der wir u.a. vereinbart haben, dass die Gleitzeitkonten 1x im Jahr auf Null sein müssen. Was wir nicht geregelt haben: was passiert, wenn die 0 Stellung nicht erreicht wird.
Unsere Kollegen halten sich nicht an die BV und dem AG ist es auch nicht wichtig, also hält er die MA auch nicht zur Einhaltung der BV an.
Wenn wir die Auszahlung zum 31.12. fordern könnten, wären beide (AG + AN) "bestraft", denn der AG will eigentlich nichts auszahlen und die AN wollen das wegen der Abzüge auch nicht.
Aber können wir die Auszahlung fordern? Welche Möglichkeiten gibt es sonst noch?
Würde mich über Antworten sehr freuen.
VG wieso
Community-Antworten (7)
13.09.2017 um 02:54 Uhr
Habt ihr überhaupt einen Grund für die jährliche Nullung? Es scheint ja nicht im Sinne eurer Kollegen zu sei.
13.09.2017 um 09:05 Uhr
zum Einen sieht unser TV die Nullstellung ebenfalls vor und zum Anderen wollten wir sicherstellen, dass die angesammelten Stunden auch genommen werden (können).
Wir haben also in guter Absicht gehandelt. Dass die Kollegen dies nicht annehmen hat sich ja erst jetzt gezeigt.
13.09.2017 um 09:47 Uhr
BV kündigen und eine BV mit klaren Regeln aushandeln. Dann den § 77 BetrVG lernen und bereit sein, sich durchzusetzen.
13.09.2017 um 10:06 Uhr
es war ein langer Weg bis wir die BV überhaupt hatten. Kündigen? Da ziehen meine BR Kollegen nicht mit.
Nachdem der TV auch eine Nullstellung vorsieht und hier auch keine Konsequenzen genannt sind, bezweifle ich, dass eine Kündigung erforderlich ist.
Natürlich wäre eine klare Regelung besser aber aus o.g. Gründen bekommen wir die nicht.
13.09.2017 um 13:56 Uhr
Warum kündigen... AG auffordern für die Einhaltung der BV zu sorgen und bei einem Verstoß die Einleitung eines Beschlussverfahrens ankündigen.
Wenn der Tarifvertrag das so vorsieht habt ihr ja eigentlich keinen Spielraum. Das würde ich den Kollegen einmal erklären. Die Auszahlung wäre da ja auch konterproduktiv da sie dem Ziel des TV mit dem Ausgleich der Arbeitszeit über das Jahr entgegenläuft.
13.09.2017 um 18:22 Uhr
"Nachdem der TV auch eine Nullstellung vorsieht und hier auch keine Konsequenzen genannt sind, bezweifle ich, dass eine Kündigung erforderlich ist."
Dinge, die durch TV schon geregelt sind, darf der BR eh nicht regeln. Wenn das Ziel im TV der Ausgleich der Stunden ist, darf hier gar keine andere Reglung (Auszahlung) getroffen werden. Es sei denn, dies würde der TV explizit erlauben.
13.09.2017 um 23:16 Uhr
Schaut doch mal in den TV was dort genau geregelt ist. Ich geh davon aus das es dort eine Öffnung gibt. Und wenn Stunden nicht durch Freizeit genommen werden können müssen sie halt bezahlt werden.
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