Erstellt am 12.09.2017 um 10:01 Uhr von Pjöööng
Zitat (fritz flink):
"Dort soll für alle Mitarbeiter geregelt werden, wie hoch die Anzahl der maximal zu leistenden Überstunden sein darf, wie mit eventuell anfallenden Minusstunden umzugehen ist und wie die Überstunden vergütet/ausgeglichen werden."
Das gilt dann auch für diejenigen, die keine Vereinbarung hierzu im Arbeitsvertrag haben. Wenn sie Überstunden leisten, dann gelten diese Regelungen selbstverständlich auch für sie.
Die Frage ist lediglich, ob diese AN verpflichtet sind Überstunden zu leisten. Solch eine Verpflichtung solltet Ihr nicht in der BV verankern.
Möglicherweise ergibt sich aber auch für diese AN eine Verpflichtung zu Überstunden aus einem Tarifvertrag...
Erstellt am 12.09.2017 um 10:39 Uhr von fritz flink
In die BV soll diese Verpflichtung nicht, ein Tarifvertrag besteht nicht.
Erstellt am 12.09.2017 um 10:57 Uhr von hansimglueck
Wie viele Ü-Std maximal zu leisten sind gehört nicht in eine BV. Es ist Aufgabe des BR auch mal Mehrarbeit abzulehnen.
Ansonsten lese mal den § 77 BetrVG. Dann weißt du vielleicht, welchen Status eine BV hat.
Erstellt am 12.09.2017 um 12:20 Uhr von Pjöööng
Selbstverständlich kann (und sollte auch) eine Regelung über eine maximale Anzahl von Überstunden in der BV geregelt werden. Die Mitbestimmung entfällt dadurch ja nicht!
Erstellt am 12.09.2017 um 12:33 Uhr von Challenger
In Punkto "Minusstunden" solltet Ihr diese Entscheidung des BAG beachten :
BAG, 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 -
Erstellt am 12.09.2017 um 14:22 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng
Selbstverständlich kann (und sollte auch) eine Regelung über eine maximale Anzahl von Überstunden in der BV geregelt werden. Die Mitbestimmung entfällt dadurch ja nicht!
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Satz 1 : Richtig. Denn sonst bräuchte man keine BV. Außerdem könnte der AG ohne Festlegung einer Höchstzahl nach belieben Überstunden anordnen.
Satz 2 : Aber mit Abschluss einer BV sind die MBR des BR verbraucht.
Erstellt am 12.09.2017 um 15:25 Uhr von fritz flink
Die Mitbestimmungsrechte sind nicht vollständig verbraucht, lediglich für Eilfälle sollte der Arbeitgeber ohne vorherige explizite Zustimmung, aber mit anschließender schriftlicher Begründung, Überstunden anordnen können. In allen anderen Fällen ist der BR selbstverständlich weiterhin voll in der Mitbestimmung. Die BV regelt hier die Anzahl der Überstunden nach oben, so daß es nicht zu einer unzumutbaren Belastung einzelner Mitarbeiter kommt, der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit auf kurzfristige Ausfälle zu reagieren, wobei die Definition der Eilfälle eng begrenzt ist. Ebenso wird in der BV eine extra Vergütung/Freizeitausgleich für geleistete Überstunden geregelt.
Erstellt am 12.09.2017 um 15:35 Uhr von Pjöööng
Zitat (Challenger):
"Aber mit Abschluss einer BV sind die MBR des BR verbraucht"
Wieso das denn? Es werden ja wohl nur die Mitbestimmungsrechte verbraucht, die der BR ausgeübt hat. Wenn also z.B. in einer BV die Vorankündigungsfristen für Überstunden vereinbart werden, so verbraucht das in der Regel nicht die Mitbestimmungsrechte nach § 99.
Wenn man sich hier nicht sicher ist, so schreibt man in die BV "Die Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG werden von dieser Vereinbarung nicht berührt."