Erstellt am 29.10.2011 um 19:59 Uhr von Kurzarbeiter
Es dürfte wohl keinen Arbeitsvertrag geben in dem steht, AN muss auch kurzarbeiten.
Der AG regelt mit der AfA und dem BR die Kurzarbeit.
..weil im Internet einige Beiträge auch v. Rechtsanwälten
sagen "Mein Gehalt muß laut Arbeitsvertrag auch in Kurzarbeit weiter gezahlt werden, weil im Arbeitsvertrag dies nicht geregel ist".
In welchen Beiträgen?
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Arbeitsrechtliche Voraussetzung:
Die Einführung von Kurzarbeit ändert vorübergehend den Arbeitsvertrag. Für ausgefallene Arbeitszeit während der Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber nur Kurzarbeitergeld aus, also vermindertes Arbeitsentgelt. Der Arbeitnehmer verzichtet auf den vollen Lohn.
In Betrieben mit Betriebsrat ist die Einführung von Kurzarbeit mitbestimmungspflichtig. Die Zustimmung des Betriebsrats wirkt zugleich auch für die Arbeitnehmer im Betrieb.
In Betrieben ohne Betriebsrat bedarf die Einführung der Kurzarbeit der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer. Diese Zustimmung kann auch durch schlüssiges Verhalten, z. B. der Mitwirkung beim Bezug von Kurzarbeitergeld, erklärt werden.
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld:
In § 169 SGB III sind die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer (konjunkturelles Kurzarbeitergeld) geregelt:
> Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall.
> Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur.
> Betriebliche Voraussetzungen sind erfüllt.
> Persönliche Voraussetzungen der Arbeitnehmer sind erfüllt.
> Schriftliche Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit.
weiteres hier: http://www.kanzlei-reutlingen.de/t-aktuelles%20E.htm
Erstellt am 29.10.2011 um 21:25 Uhr von Kölner
@Dettmann
Du hast doch Deine Zustimmung zur Kurzarbeit gegeben. Schriftlich.
Wenn Du Kurzarbeit 100 machst, dann arbeitest Du ja aktuell gar nicht - wenigstens nicht bei Deinem AG. Biete Deine Arbeitskraft doch der Agentur für Arbeit an.
Erstellt am 30.10.2011 um 00:54 Uhr von Dettmann
Hallo,
danke für die bisherigen Antworten.
Auch wir haben einen Betriebsrat am Standort und wiererum einen gesamt BR für die einzelnen Standorte (wo Angestellte keine Kurzarbeit machen).
Mein bestehender Arbeitsvertrag regelt doch alles wie Gehalt, Urlaub, u.s.w..
Von nachteiligen Auswirkungen bei Kurzarbeit steht dort nichts drin, auch nicht auf evtl. bestehenden Terifverträgen oder Betriebsvereinbahrungen.
Andere Arbeitnehmer in der Produktion bekommen Ihr Weihnachtsgeld (13 tes Monatsgehalt) nach der Zahlungen vom Kurzarbeitergeld (also weniger).
Also haben hier die geringeren Einkünfte durch Kurzarbeit auch auf das 13 Monatsgehalt
negative Auswirkungen.
Ich habe aber laut meines Arbeitsvertrages 2010 obwohl ich Kurzarbeit gemacht habe
mein komplettes 13 tes Monatsgehalt laut Arbeitsvertrag bekommen ohne Abzüge wegen Kurzarbeit.
Hier habe ich scheinbar wieder Vorteile gegenüber anderen Mitarbeitern.
Das ist doch aber nicht nachvollziebar oder.
Einmal ist mein Arbeitsvertrag gültig und ich bekomme ungekürztes "Weihnachsgeld"
(13 tes Monatsgehalt).
Zum anderen wird mein Monatslohn laut Arbeitsvertrag gekürzt durch die Kurzarbeit.
Ich habe auch nichts unterschrieben wegen meiner Kurzarbeit
Wofür eigentlich ein Arbeitsvertrag der über Tarifvertäge steht und dementsprechend
keine Regelung im Bezug auf Kurzarbeit vorsieht.
Vertrag ist doch Vertrag mit vorgesehenen und auch dort beschriebenen Sonderregelungen. Die bei mir aber nicht drin stehen.
Hier sehe ich einige Wiedersprüche.
Danke für weitere Antworten.
Tschüß
Erstellt am 30.10.2011 um 08:06 Uhr von Kurzarbeiter
Dettmann,
das Du Kurzarbeit machen musst steht im Gesetz und bedarf daher keiner Aufführung in ArbV oder TV. Du musst auch nicht unterschreiben, soweit ist die Aussage von Kölner unvollständig, da ihr ja einen BR habt und dieser der Kurzarbeit zustimmt für die AN. Kann man auch alles nachlesen.
AG können ggf. im ArbV oder TV Zusatzleistungen bei Kurzarbeit, also Lohnaufstockungen vereinbaren, müssen es aber nicht und haben es wohl bei Dir nicht.
Sei froh, dass Du Kurzarbeit machen darft, denn sonnst hättest Du wohl eine Kündigung bekommen. Denn ohne Kurzarbeit müsste der AG AN entlassen, da ja wohl zu wenig Arbeit da ist.
Die AfA kann dich wenn sie möchte anderweitig einsetzen. Also auch bei anderen AG. Denn als Kurzarbeiter gilt man quasi rechtlich als Arbeitssuchender oder ist rechtlich in vergleichbarer Lage. Also, die AfA könnte dich z.B. an den AG für Straßenreinigung vermitteln.
Ab 6 Monaten Kurzarbeit kann die AfA einen auch dauerhaft an einen anderen AG vermitteln. Würde man dann dieses Angebot ablehnen, bekäme man Sperren/ Kürzungen beim Kurzarbeitergeld.
Also, keine Wiedersprüche sondern klare Rechts/Gesetzeslage. Dir bleibt ja der Weg der Eigenkündigung.
Erstellt am 30.10.2011 um 09:08 Uhr von gironimo
Es gibt so etwas wie eine Rechtsnormenpyramide. Die lautet so in etwa: Übergeordnetes Recht schlägt untergeordnetes Recht. Und der Arbeitsvertrag steht ziemlich weit unten. Wenn also Betriebsvereinbarungen, Tarife und Gesetze die Kurzarbeit regeln, bleibt für den Arbeitsvertrag - in dem nichts steht - wenig Spielraum.
Wenn es Rechtsanwälte anders sehen, würde ich genau diese mit dem Arbeitsvertrag aufsuchen.