Erstellt am 08.09.2017 um 09:46 Uhr von stehipp
Ich starte mal einen Versuch:
Der Mitarbeiter hat seine Arbeit angeboten, der AG diese nicht abgenommen. Somit befindet er sich im Annahmeverzug. Das ist nicht durch den Arbeitnehmer zu vertreten, somit dürfte es eigentlich nicht zu Fehlstunden kommen. §615 BGB
Die Fahrtzeit hingegen wäre auch entstanden, wenn der Mitarbeiter normal gearbeitet hätte. Somit ist dem Arbeitnehmer hier kein Schaden entstanden (weder zeitlich noch monitär).
Dem Arbeitgeber ist ein Schaden entstanden (Produktionsausfall;......) Ich denke mal, den kann er bei dem Verursacher des Chemieunfalls einfordern.
@ pjöööng
Ich hatte die Frage schon so verstanden, dass die Mitarbeiter quasi vor dem Tor standen und wieder nach Hause geschickt wurden. "Mitarbeiter fuhren unverrichteter Dinge wieder nach Hause". Ansonsten gäbe es ja auch nicht die Frage nach den entstandenen Fahrtkosten.
Unabhängig davon habe ich weder im Gesetz, noch im Internet gefunden, dass man die Arbeit durch Anwesenheit anbieten muss, lediglich, dass sie angeboten werden muss.
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Arbeitsausfall.html#tocitem2
Erstellt am 08.09.2017 um 09:46 Uhr von Pjöööng
Das Wegerisiko trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer.
Wie die Aussage der GF, dass die AN "an diesem Tag der Arbeit fern bleiben dürfen" zu werten ist, ist schwer zu sagen. Man könnte hier natürlich versuchen zu argumentieren dass die GF damit die AN bezahlt freigestellt hat. Ob man damit durchkommt?
Der umsonst gefahrene Arbeitsweg? Was soll mit ihm "passieren"? Den Tacho wird man kaum zurückstellen können.
Ergänzung:
Annahmeverzug kann nicht vorliegen, da die AN mangels Anwesenheit am, bzw. Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsplatz ihre Arbeitsleistung gar nicht anbieten konnten.
Erstellt am 08.09.2017 um 11:54 Uhr von rsddbr
Musste denn die Firma evakuiert und damit die Arbeit eingestellt werden, oder war nur die Zufahrt aufgrund der Sperrung nicht möglich? Gerade kürzlich gab es einen "ähnlichen" Fall, als in Nürnberg die Fliegerbombe entschärft werden musste. Man sagt, das "höhere Gewalt" (also auch der Chemieunfall) das Betriebsrisiko betreffen und damit den Mitarbeiter*innen Lohnanspruch zusteht. Das gilt aber nur, wenn tatsächlich die Arbeit in der Firma eingestellt werden musste, nicht, wenn nur der Arbeitsweg unpassierbar war.
Fakt ist, für den zurückgelegten Arbeitsweg gibt es in keinem Fall eine Entschädigung. Das Wegerisiko liegt immer beim AN.
Erstellt am 08.09.2017 um 12:11 Uhr von kratzbürste
Das wäre doch mal was für die Gerichte.
Erstellt am 08.09.2017 um 12:53 Uhr von Challenger
" Nach einiger Wartezeit wurden Sie dann von der Geschäftsleitung informiert an diesem Tag der Arbeit fern bleiben zu dürfen. Die Mitarbeiter fuhren unverrichteter Dinge wieder nach Hause.Daher kam es zu Fehlstunden. "
Die MA haben sich ordungsgemäß verhalten. Da sie den Arbeitsausfall nicht zu vertreten haben, greift selbstverständlich §615 BGB.
(Mus nochmal nachdenken.Kann sein,dass ich falsch liege)
Erstellt am 08.09.2017 um 12:59 Uhr von Pjöööng
Die wesentliche Frage ist nicht, ob sich die AN ordnungsgemäß verhalten haben, sondern, ob sie nicht arbeiten konnten, weil sie den (betriebsfähigen) Betrieb nicht erreichen konnten, oder ob sie nicht arbeiten konnten, weil der Betrieb still stand (dann ist es in der Tat egal, ob sie den Betrieb erreichen konnten oder nicht). Steht der Betrieb still, so sind die Voraussetzungen für den Annahmeverzug gegeben, Ist der Betrieb produktionsbereit, aber die Arbeitnehmer können ihn nicht erreichen, dann liegt kein Annahmeverzug vor.
Allerdings könnte man sich hier wohl streiten, wenn gar kein AN den Betrieb erreichen konnte, ob dann nicht evtl doch ein Betriebsstillstand vorlag...
Erstellt am 08.09.2017 um 13:13 Uhr von Challenger
Zitat Pjöööng :
Die wesentliche Frage ist nicht, ob sich die AN ordnungsgemäß verhalten haben, sondern, ob sie nicht arbeiten konnten, weil sie den (betriebsfähigen) Betrieb nicht erreichen konnten, oder ob sie nicht arbeiten konnten, weil der Betrieb still stand (dann ist es in der Tat egal, ob sie den Betrieb erreichen konnten oder nicht).
Pjöööng hat vermutlich recht. Ich muss nochmal nachhaken.
Erstellt am 08.09.2017 um 14:26 Uhr von stehipp
Nichts für ungut Pjöööng, aber das ist jetzt sehr akademisch.
"Durch einen Chemieunfall im gleichen Gewerbegebiet in dem auch unsere Firma ansässig ist kam es zu einer kompletten Sperrung der Gegend" schreibt der Fragensteller.
Hieraus zu konstruieren, dass nur die Zufahrt gesperrt ist, der Betrieb in dem gesperrten Gewerbegebiet wie eine Insel im Meer von der Sperrung nicht betroffen ist, halte ich doch für etwas unwahrscheinlich.
Aber ok, wenn dieser Fall tatsächlich zutreffen sollte, gebe ich dir gerne Recht.
Ansonsten sind wir ja einer Meinung.
Erstellt am 08.09.2017 um 14:54 Uhr von Pjöööng
Ich sehe das nicht so "akademisch".
Konstruieren wir mal folgendes Szenario:
Bei der E. Galvano Chemie in der R.-Straße treten gegen 6 Uhr morgens 500 l rauchende Salzsäure aus einem lecken Tank aus und werden von einer Schutzwanne aufgefangen. Feuerwehr und Notarzt werden alarmiert, die fahren mit Dutzenden Einsatzfahrzeugen (Drehleiter, Umweltschutzzug, Krankenwagen) zu der Unfallstelle, blockiert damit schon Straßen und schließlich kommt die Polizei und sperrt die umliegenden Straßen für den Verkehr. Die Anwohner werden lediglich aufgefordert "Fenster und Türen geschlossen zu halten und Lüftungs- und Klimaanlagen abzuschalten". Es handelt sich also nur um eine Sperrung, aber nicht um eine Evakuierung. Dann spricht meines Erachtens nichts dagegen, dass z.B. 500m weiter bei SEW Eurodrive gearbeitet wird.
Erstellt am 09.09.2017 um 12:18 Uhr von Challenger
Nach der Entscheidung des BAG, Urt. vom 09.07.2008, Az. 5 AZR 810/07 haben die AN tatsächlich keinen Anspruch auf Lohnzahlung und Fahrgeld. Allerdings ist der vorliegende anders, als der vom BAG entschiedende Fall gelagert. Hier geht es um einen Chemieunfall. Der Verursacher dieses Unfalls ist den Geschädigten zum Schadenersatz verpflichtet.
Dies bedeutet letztlich, das er dem geschädigten Betrieb den Produktionsausfall, inklusive sämtlicher Lohnzahlungen zu ersetzen hat.