Hallo! Wir haben in unserer Firma eine Betriebsvereinbarung mit der Geschäftsleitung zum Alkoholverbot getroffen. Grundsätzlich ist der Genuß von Alkohol während der Arbeitszeit nicht erlaubt. Es gab und gibt immer wieder Beschwerden von Mitarbeitern über einige der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat bekannte Kollegen, die am Arbeitsplatz alkoholisiert sind. Die Geschäftsleitung unterläuft die getroffene Betriebsvereinbarung in dem sie willkürlich Abteilungen z.B. den Genuß von Glühwein nicht nur erlaubt sondern selber dazu anregt. Desweiteren dürfen Mitarbeiter im Haus Alkohol konsumieren wenn sie "ausstempeln", also gewissermaßen in der Freizeit eine Weihnachtfeier in der Abteilung veranstalten oder nach Feierabend Tischtennis in einem dafür bereitgestellten Raum spielen. Nun meine Frage als Betriebsrat inwieweit unterliegt die Geschäftsleitung einer Sorgfaltspflicht - d.h. wer haftet wenn ein alkoholisierter Mitarbeiter auf dem Firmengelände einen Unfall z.B. mit dem Gabelstapler oder seinem Wagen verursacht. Oder wenn ein alkoholisierter Mitarbeiter einen Unfall auf dem Nachhauseweg verursacht.Inwieweit haftet der Betriebsrat?