Erstellt am 23.08.2017 um 13:28 Uhr von rsddbr
Also möglich ist erstmal sehr viel. Die Arbeitsgerichte entscheiden meist so, dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu Lasten des AN geht, bei Fahrlässigkeit wird geteilt und bei leichter Fahrlässigkeit trägt der AG die Kosten für den entstandenden Schaden.
Es spielt aber auch eine Rolle, ob in Arbeitsverträgen oder Zusatzvereinbarungen Schadensersatzansprüche geregelt sind.
Ein Abzug vom Lohn ist bis zur Pfändungsfreigrenze nicht erlaubt.
Ich würde den entsprechenden Arbeitnehmern empfehlen einen Fachanwalt aufzusuchen. Dieser kann die entsprechende Situation besser beurteilen.
Erstellt am 23.08.2017 um 14:30 Uhr von Challenger
.........Arbeitnehmern bei nachweislich begangenen Fehlern............
Um welche "Fehler" ging es denn ?
Erstellt am 23.08.2017 um 14:52 Uhr von RoterFaden
...und wie wird der "Wert" dieser Fehler bemessen?
Erstellt am 23.08.2017 um 14:59 Uhr von Ranßi
Zunächst schon einmal vielen Dank für eure Antworten.
Wir sind ein mittelständisches Druckereiunternehmen mit ca. 100 Mitarbeitern. Fehler sind z. B. falsch gefalzte Druckbögen, Druck-Makulatur die nicht ausgetauscht wurde, Fehler die bei der Endkontrolle nicht bemerkt und deshalb ausgeliefert wurde, Druckprojekte die falsch geplant wurden etc.
Die Kostenermittlung ist relativ einfach. Bei uns wird jeder Arbeitsgang per Betriebsdatenerfassung gebucht und so ist es relativ leicht, die Kosten für die Neuproduktion bzw. Wiederholarbeit bzw. Mehrarbeit zu ermitteln.
Noch eine Frage an euch:
Müsste der BR über diese "Schadenersatzansprüche" gegenüber den AN von der GL unterrichtet werden?
Erstellt am 23.08.2017 um 15:17 Uhr von RoterFaden
<<Müsste der BR über diese "Schadenersatzansprüche" gegenüber den AN von der GL unterrichtet werden? <<
Jein :-)
Meiner Meinung nach kann der AN in diesem Fall gar keine Ansprüche gegenüber der AN geltend machen.
Die Betroffenen sollten schleunigst einen Fachanwalt aufsuchen, evtl. sogar gemeinsam.
Oder seid ihr in einer Gewerkschaft organisiert? Dann holt sie ins Boot...
Erstellt am 23.08.2017 um 15:52 Uhr von gironimo
Na man kann nur hoffen, dass die Betroffenen AN den Rechtsweg gehen.
Als BR würde ich den AG die Hölle heiß machen. Da geht es schließlich erst einmal um das Thema "Betriebsrisiko und Arbeitgeber" , dann natürlich die Pflicht des AG alles zu tun, dass Fehler erst gar nicht entstehen (von der Anweisung über Motivation, Zeit und Leistungsdruck bis hin zur Schulung ).
Das bietet genügend Stoff für Infoschreiben und Betriebsversammlung.
Erstellt am 23.08.2017 um 19:01 Uhr von Challenger
Entscheidend für die Haftungsquote sind,
1. der Grad des Verschuldens,
2..die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, (Das beinhaltet eine Abschätzung nach der Größe der Gefahr, der Häufigkeit und der Schwere dieser Tätigkeit sowie der Monotonie der Arbeitsleistung und sich daraus ergebende Unaufmerksamkeiten.)
3. die Höhe des entstandenen Schadens,
4. ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch eine Versicherung abdeckbares Risiko,
5. die Position im Betrieb,
6. die Höhe des Gehalts, aus der sich eine Risikoprämie entnehmen lässt und das Verhältnis der Höhe des Gehalts zum Schadensrisiko,
7. unter Umständen auch die persönliche Situation, also die Dauer der Betriebszugehörigkeit, dass Lebensalter, Ihre Familienverhältnisse und das bisheriges Verhalten im Betrieb (BAG, Urteil vom 16.02.1995, Aktenzeichen: 8 AZR 493/93; in: DB 1995, Seite 1179).
Erstellt am 24.08.2017 um 08:06 Uhr von Ranßi
Ganz vielen lieben Dank für eure Antworten :)