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Lohnabzug bei auftragsbezogenen Fehlern

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Ranßi
Jan 2018 bearbeitet

Unsere Geschäftsleitung hat in den letzten Wochen damit begonnen, Arbeitnehmern bei nachweislich begangenen Fehlern Abmahnungen zu schreiben und die durch die Fehler entstandenen Kosten den Arbeitnehmern vom Lohn abzuziehen bzw. in Rechnung zu stellen. Der Betriebsrat wurde über dieses Vorgehen nicht informiert. Hat jemand von euch Erfahrungen hiermit? Meines Wissens ist dies doch nur dann möglich, wenn ein vorsätzliches Handeln oder eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder?

1.00508

Community-Antworten (8)

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rsddbr

23.08.2017 um 15:28 Uhr

Also möglich ist erstmal sehr viel. Die Arbeitsgerichte entscheiden meist so, dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu Lasten des AN geht, bei Fahrlässigkeit wird geteilt und bei leichter Fahrlässigkeit trägt der AG die Kosten für den entstandenden Schaden.

Es spielt aber auch eine Rolle, ob in Arbeitsverträgen oder Zusatzvereinbarungen Schadensersatzansprüche geregelt sind.

Ein Abzug vom Lohn ist bis zur Pfändungsfreigrenze nicht erlaubt.

Ich würde den entsprechenden Arbeitnehmern empfehlen einen Fachanwalt aufzusuchen. Dieser kann die entsprechende Situation besser beurteilen.

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Challenger

23.08.2017 um 16:30 Uhr

.........Arbeitnehmern bei nachweislich begangenen Fehlern............

Um welche "Fehler" ging es denn ?

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RoterFaden

23.08.2017 um 16:52 Uhr

...und wie wird der "Wert" dieser Fehler bemessen?

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Ranßi

23.08.2017 um 16:59 Uhr

Zunächst schon einmal vielen Dank für eure Antworten. Wir sind ein mittelständisches Druckereiunternehmen mit ca. 100 Mitarbeitern. Fehler sind z. B. falsch gefalzte Druckbögen, Druck-Makulatur die nicht ausgetauscht wurde, Fehler die bei der Endkontrolle nicht bemerkt und deshalb ausgeliefert wurde, Druckprojekte die falsch geplant wurden etc. Die Kostenermittlung ist relativ einfach. Bei uns wird jeder Arbeitsgang per Betriebsdatenerfassung gebucht und so ist es relativ leicht, die Kosten für die Neuproduktion bzw. Wiederholarbeit bzw. Mehrarbeit zu ermitteln. Noch eine Frage an euch: Müsste der BR über diese "Schadenersatzansprüche" gegenüber den AN von der GL unterrichtet werden?

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RoterFaden

23.08.2017 um 17:17 Uhr

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gironimo

23.08.2017 um 17:52 Uhr

Na man kann nur hoffen, dass die Betroffenen AN den Rechtsweg gehen.

Als BR würde ich den AG die Hölle heiß machen. Da geht es schließlich erst einmal um das Thema "Betriebsrisiko und Arbeitgeber" , dann natürlich die Pflicht des AG alles zu tun, dass Fehler erst gar nicht entstehen (von der Anweisung über Motivation, Zeit und Leistungsdruck bis hin zur Schulung ).

Das bietet genügend Stoff für Infoschreiben und Betriebsversammlung.

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Challenger

23.08.2017 um 21:01 Uhr

Entscheidend für die Haftungsquote sind,

  1. der Grad des Verschuldens,

2..die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, (Das beinhaltet eine Abschätzung nach der Größe der Gefahr, der Häufigkeit und der Schwere dieser Tätigkeit sowie der Monotonie der Arbeitsleistung und sich daraus ergebende Unaufmerksamkeiten.)

  1. die Höhe des entstandenen Schadens,

  2. ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch eine Versicherung abdeckbares Risiko,

  3. die Position im Betrieb,

  4. die Höhe des Gehalts, aus der sich eine Risikoprämie entnehmen lässt und das Verhältnis der Höhe des Gehalts zum Schadensrisiko,

  5. unter Umständen auch die persönliche Situation, also die Dauer der Betriebszugehörigkeit, dass Lebensalter, Ihre Familienverhältnisse und das bisheriges Verhalten im Betrieb (BAG, Urteil vom 16.02.1995, Aktenzeichen: 8 AZR 493/93; in: DB 1995, Seite 1179).

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Ranßi

24.08.2017 um 10:06 Uhr

Ganz vielen lieben Dank für eure Antworten :)

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