Erstellt am 21.08.2017 um 07:36 Uhr von Ernsthaft
Nun, ihr könnt im Rahmen eurer sich aus § 80 BetrVG ergebenden allgemeinen Aufgaben den AG auf sein Fehlverhalten und die sich daraus für ihn ergebenden Folgen hinweisen. Handelt es sich hier um einen Einzelfall ohne kollektiven Bezug, wovon ich einmal ausgehe, habt ihr leider keine weiteren rechtlichen Möglichkeiten ihm hier zu helfen. Als Freigestellter sollte er aber in der Lage sein, selbst zu wissen was jetzt angesagt ist.
Es könnte allerdings auch ein kollektiver Bezug vorliegen, wenn davon auszugehen ist, Indizien reichen hier leider nicht aus, dass er auch bei weiteren so Verfahren wird oder will. Dann wären wir bei der Nr. 10 des 87er und ein BR könnte dann auf Unterlassung Klagen.
Erstellt am 21.08.2017 um 07:52 Uhr von gironimo
Eigentlich müsste er das doppelte Geld zahlen. Schließlich richtet ein kranker BR weit weniger Unheil an, als ein gesunder?
Erstellt am 21.08.2017 um 08:53 Uhr von Ernsthaft
Was aber als Schmerzensgeld dann denen gegeben werden sollte, die dann seine Kreativität ertragen müssen ?
Erstellt am 21.08.2017 um 09:34 Uhr von outofmemory
Seit wann ist der BRV krank und für welchen Monat wurde das halbe Gehalt bezahlt?
Erstellt am 21.08.2017 um 11:29 Uhr von nicoline
*Seit wann ist der BRV krank und für welchen Monat wurde das halbe Gehalt bezahlt? *
Und genau das ist die richtige Frage um u.U. Licht ins Dunkle bringen zu können!
* die Gründe sind völlig unklar.*
Wurde denn schon mal nach den Gründen gefragt?
Erstellt am 21.08.2017 um 12:10 Uhr von kratzbürste
Das wird wohl der Anwalt vor Erhebung der Klage geprüft haben. Und man kann wohl davon ausgehen, dass BRV und AG sich vorher ausgetauscht haben.