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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kurzarbeit in Zusammenhang mit Feiertag

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Rolsim
Jul 2020 bearbeitet

Hallo Zusammen,

ich habe ein Problem mit der Berechnung des Kurzarbeitsgeldes im Zusammenhang mit Feiertagen.

Unser Gehalt sieht so aus:

Unsere Mitarbeiter bekommen ein monatliches Gehalt. Zuzüglich zu diesem monatlichen Gehalt bekommen wir eine Überstundenpauschale in 1/12 Höhe eines Monatsgehaltes. Es gibt ein Überstundenkonto, welches zu jahresbegin 150 zu erbringende Überstunden enthält. Während der Kurzarbeit dürfen keine Überstunden erbracht werden. Sind zum jahresende noch Stunden auf diesem Konto müssen wir den verbleibenden Teil der Überstunden an den Arbeitgeber zurückzahlen.

Hätten wir an einem Feiertag gearbeitet wären diese Stunden + Zuschläge (130%) von diesem Konto abgezogen worden. Wenn wir nicht an einem Feiertag arbeiten bekommen wir weiterhin ein normales Gehalt.

Bei den aktuellen Gehaltsberechnungen wurden alle Feiertage die an den Wochentagen Mo - Fr liegen so berechnet, als ob wir gearbeitet hätten. D. h. Der Arbeitgeber hat das Gehalt an diesen Tagen in Höhe des KuG ausgezahlt.

Meine Frage ist, darf der Arbeitgeber diese Tage so berechnen? Und wenn ja, hätte er diese Stunden nicht von unserem Überstundenkonto abziehen müssen, da wir das Gehalt für nicht erbrachte Überstunden ja voll zurückzahlen müssen?

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Community-Antworten (4)

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Rolsim

12.07.2020 um 19:10 Uhr

Vielleicht noch einen Zusatz, die Betriebsruhe wurde auf alle Mittwoche des Monats gesetzt und auf den Freitag, soweit dieser ein Brückentag war.

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wdliss

13.07.2020 um 09:52 Uhr

Wenn ihr schon so eine komische Regelung habt, was steht denn in der BV zur Kurzarbeit zu dem Thema?

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seehas

13.07.2020 um 13:17 Uhr

Es ist in der Frage nirgends erwähnt, wie stark in der Kurzarbeit seid. Wird gar nicht gearbeitet, 50%, 70% ???? An Feiertagen wird das Entgelt weiterbezahlt, das es gegeben hätte wenn es kein Feiertag gewesen wäre. Bei Kurzarbeit Null kein Gehalt, bei Kurzarbeit 50% das halbe Gehalt. Kurzarbeitergeld gibt es für Feiertage keines, das wird nur für Arbeitstage ausbezahlt. Wenn am Feiertag nicht gearbeitet wurde, dann besteht zwar Anspruch auf Lohnfortzahlung, aber kein Anspruch auf Stundengutschrift.

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Rolsim

13.07.2020 um 19:20 Uhr

Per Mail habe ich die Botschaft erhalten, dass sich mein Kurzarbeitsanteil aufgrund der Mittwoche und dem Donnerstag auf knapp 73% beläuft. In der Entgeltabrechnung wurden dann die zwei Feiertage (8,5 h + 4 h) so gesetzt, als ob es ein kompletter Betriebsruhetag wäre. Dies hat mein Kurzarbeitsanteil auf 67% gedrückt, und die kompletten Feiertage wurden vom Arbeitgeber wie Kurzarbeit gezahlt.

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